Hallo!
A wird wegen Totschlags zu 12 Jahren Haft verurteilt. In der
Berufung oder Revision zeigt sich: Es war Mord. Mord =
zwingend lebenslange Freiheitsstrafe.
Hallo,
also du denkst hier an „ne bis in idem“
Ich denke er denkt an das Verbot der reformatio in peius, weil er das ja auch gesagt hat.
Wenn nun der Angeklagte Berufung oder Revision einlegt, und zwar allein der Angeklagte (oder die StA zugunsten des Angeklagten), darf er nachher nicht schlechter stehen, § 331 I, 358 II StPO.
Wenn nun also in der Berufung herauskommt, es war kein Totschlag, sondern ein Mord, besteht ja eigentlich folgende Problem: Beim Mord ist die lebenslange Freiheitsstrafe zwingend, eine Verschlechertung in den Rechtsfolgen ist aber nach den eben genannten Vorschriften verboten.
Deswegen folgende Lösung:
Er wird eben doch verurteilt wegen Mordes zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von 12 Jahren, sonst machte das Verbot der rip ja wenig Sinn. Denke ich zumindest und entnehme ich auch folgendem kleinen Auszug aus meinen reichhaltigen Materialien 
„Beispiel: A ist wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 500 Euro verurteilt worden; legt er Berufung ein, so kann er in zweiter Instanz durchaus wegen schwerer räuberischer Erpressung (§§ 255, 250 StGB) verurteilt werden, freilich nur zu einer Geldstrafe von 500 Euro. Das Verbot der Schlechterstellung geht also sogar zwingenden Strafzumessungsvorschriften vor!“
Gruß,
Florian.