Verschließen der Haustür

Angenommen, in einem Mietshaus (7 WEs) stünde kein anderer Fluchtweg als der über die Haustür zur Verfügung (im Erdgeschoss befindet sich ein Gewerbebetrieb, es gibt also auch keine Erdgeschosswohnungen, über deren Fenster man ggf. aus dem Haus gelangen könnte und das Erdgeschossfenster im Treppenhaus sei mit massiven Eisenstäben vergittert). Vor der Haustür befindet sich im Abstand von ca. 1,5 m zudem ein Gitter, das -sobald es zugezogen ist- nur (also auch von innen) mit einem Schlüssel geöffnet werden kann.
Der Vermieter hat festgelegt, dass sowohl die Haustür als auch das Gitter werktags ab 19 Uhr und sonn- und feiertags ständig verschlossen zu halten seien. Ein Hinweis des Mieters, dass dies aus baurechtlichen Gründen nicht zulässig sei und er im Schadensfall sogar haftbar sei (wie ein Bekannter mitgeteilt hatte), wurde abgetan mit den Worten, man habe bei der Feuerwehr angerufen und wenn jeder Mieter die entsprechenden Schlüssel habe, sei das baurechtliche Argument (Fluchtweg freihalten) hinfällig. Gäbe es in diesem Fall konkrete Paragraphen oder Urteile, auf die der Mieter sich nun berufen könnte? Müsste er die Vermieter überhaupt noch einmal informieren oder könnte er zukünftig einfach darauf verzichten, die Haustür und vor allem das Gitter zu verschließen?

Vielen Dank für Tipps und Hinweise und noch ein schönes Wochenende an euch alle!!

Sandra

Hallo.

Paragraphen u.ä. hab’ ich zwar keine, aber einen fast gleichen Fall (*). Fluchtwege dürfen nicht versperrt/verschlossen sein (wer nimmt in einer Paniksituation schon die richtigen Schlüssel mit ? Was tun, wenn das Feuer ausgerechnet in der Nähe des Ausgangs ausbricht ? Was tun, wenn die Schlüüselbesitzer gerade ausser Haus sind ? Oder die Notausgänge sich nicht öffnen lassen ?). Ausserdem braucht die FW auch freie Sicht über das Areal mit dem Brandherd.
In der Beschreibung des Hauses vermisse ich zudem weitere Notausgänge sowie DEN Beweis für die Nachfrage bei der FW… Also als Kompromiss bietet sich an, dass nur die Haustüt verschlossen wird mit einem für Mieter (im Haus) erreichbaren Schlüssel.

HTH
mfg M.L.

(*) im konkreten Fall ging es um einen Rolladen, der die freie Sicht auf den dahinterliegenden Raum versperrt hatte und auch einen evtl. Notausgang versperrt hatte. Der musste lt. FW weg…

Angenommen, in einem Mietshaus (7 WEs) stünde kein anderer
Fluchtweg als der über die Haustür zur Verfügung (im
Erdgeschoss befindet sich ein Gewerbebetrieb, es gibt also
auch keine Erdgeschosswohnungen, über deren Fenster man ggf.
aus dem Haus gelangen könnte und das Erdgeschossfenster im
Treppenhaus sei mit massiven Eisenstäben vergittert). Vor der
Haustür befindet sich im Abstand von ca. 1,5 m zudem ein
Gitter, das -sobald es zugezogen ist- nur (also auch von
innen) mit einem Schlüssel geöffnet werden kann.
Der Vermieter hat festgelegt, dass sowohl die Haustür als auch
das Gitter werktags ab 19 Uhr und sonn- und feiertags ständig
verschlossen zu halten seien. Ein Hinweis des Mieters, dass
dies aus baurechtlichen Gründen nicht zulässig sei und er im
Schadensfall sogar haftbar sei (wie ein Bekannter mitgeteilt
hatte), wurde abgetan mit den Worten, man habe bei der
Feuerwehr angerufen und wenn jeder Mieter die entsprechenden
Schlüssel habe, sei das baurechtliche Argument (Fluchtweg
freihalten) hinfällig. Gäbe es in diesem Fall konkrete
Paragraphen oder Urteile, auf die der Mieter sich nun berufen
könnte? Müsste er die Vermieter überhaupt noch einmal
informieren oder könnte er zukünftig einfach darauf
verzichten, die Haustür und vor allem das Gitter zu
verschließen?

Vielen Dank für Tipps und Hinweise und noch ein schönes
Wochenende an euch alle!!

Hallo Sandra,

der Fluchtweg in Notfall muss möglich sein. Hier ist - daher keine weiteren Ausführungen - in einer anderen Antwort bereits hingewiesen worden, dass in Panik niemand einen Schlüssel hat und daher generell auf sein muss. Dieses offensichtlich überhöhte Sicherheitsbedürfnis des Vermieters ist nicht übertrieben. Um 19 kann auch von keinem Mieter erwartet werden, dass er in dem Besuchsfall die Wohnung verlässt und den Besucher zuerst einmal durch das Gitter in das Haus lässt. Dies ist eine unzulässige Einschränkung der Mieter und zudem ist es eine vertragswidrige Massnahme, wenn es nicht mehr möglich ist, jemand über die Türklingen/Sprechanlage ins Haus zu lassen. Sollte, was hier wohl Hintergrund scheint, der Gewerbebetrieb gesichert werden müssen, muss in diesem Fall eben der Vermieter Vorkehrungen treffen, die eine weitergehende Absicherung der Gewerberäume durch Einbrüche verhindern können.

Klar auf Deutsch. Das Gitter bleibt auf.

Gruss Günter

Lieber Günter, lieber Markus,

ganz herzlichen Dank für eure raschen Antworten!

Noch einen schönen Sonntag,
Sandra

Gäbe es in diesem Fall konkrete

Paragraphen oder Urteile, auf die der Mieter sich nun berufen
könnte? Müsste er die Vermieter überhaupt noch einmal
informieren oder könnte er zukünftig einfach darauf
verzichten, die Haustür und vor allem das Gitter zu
verschließen?

M. E. muss dieser Umstand in der „Fluchtwege- Ordnung“ festgeschrieben sein; diese ist in aller RTegel Bestandteil der „Landesbrand- Ordnung“ bzw. der „landesbau- Ordnung“. Ich empfehle einen Anruf beim zuständigen Bauamt.
Ralf
PS Wenn ein Mieter ständig die Tür abschließt, kann der Vermieter diesen Mieter abmahnen (und ggf. aus Unterlassung klagen).