Angenommen, in einem Mietshaus (7 WEs) stünde kein anderer Fluchtweg als der über die Haustür zur Verfügung (im Erdgeschoss befindet sich ein Gewerbebetrieb, es gibt also auch keine Erdgeschosswohnungen, über deren Fenster man ggf. aus dem Haus gelangen könnte und das Erdgeschossfenster im Treppenhaus sei mit massiven Eisenstäben vergittert). Vor der Haustür befindet sich im Abstand von ca. 1,5 m zudem ein Gitter, das -sobald es zugezogen ist- nur (also auch von innen) mit einem Schlüssel geöffnet werden kann.
Der Vermieter hat festgelegt, dass sowohl die Haustür als auch das Gitter werktags ab 19 Uhr und sonn- und feiertags ständig verschlossen zu halten seien. Ein Hinweis des Mieters, dass dies aus baurechtlichen Gründen nicht zulässig sei und er im Schadensfall sogar haftbar sei (wie ein Bekannter mitgeteilt hatte), wurde abgetan mit den Worten, man habe bei der Feuerwehr angerufen und wenn jeder Mieter die entsprechenden Schlüssel habe, sei das baurechtliche Argument (Fluchtweg freihalten) hinfällig. Gäbe es in diesem Fall konkrete Paragraphen oder Urteile, auf die der Mieter sich nun berufen könnte? Müsste er die Vermieter überhaupt noch einmal informieren oder könnte er zukünftig einfach darauf verzichten, die Haustür und vor allem das Gitter zu verschließen?
Vielen Dank für Tipps und Hinweise und noch ein schönes Wochenende an euch alle!!
Sandra