Verschmutzung der Straße durch Imbiß-Gäste

Hallo,

angenommen, in der Nähe meiner Arbeitsstätte hat ein Döner-Laden neu aufgemacht. Seither ist der Fußgängerbereich durch die Abfälle der Gäste ständig stark verschmutzt (Servietten, Getränkedosen, Alu-Folie).

Ist das nun Pech, oder ist der Inhaber des Ladens (auch) für die Straßenreinigung zuständig ?

Gruss

Andreas

In Analogie: Ja
Wenn die Aldi-Trollies in der Gegen rumfallen muss der Eigentümer (die Filiale) auch für deren „Heimkehr“ sorgen oder die öffentliche Endsorgung zahlen.

Ja, schon klar, McDonalds-Mitarbeiter laufen nicht an Autobahnkreuzen herum um den Verpackungsmüll ihrer geschmacksneutralen Frittenbude einzusammeln. Noch nicht.

Gruß

Stefan

Hi,
also bei dem Mac bei mir ums Eck sieht man sehr oft Leute in entsprechender Uniform beim Mülleinsammeln in der Umgebung.

Gruß
Nick

Hi
leider kommen die nicht bis zu mir. An Wochenenden ist die etwa 100m2 grosse „Grünfläche“ vor meiner Tür (2 Bänke laden zur Rast ein, der EINE Mülleimer reich nicht lang) flächendeckend Rot/Gelb von McD Verpackungen (ok, auch (meist) Hundeexkremente liegen rum).
Auch die Vorgärten der umliegenden Häuser sind immer gut gefüllt mit McD Verpackungen. McD ist 150m entfernt. Sollte ich McD vielleicht mal bitten?
your PITA

Hi,
mal beschweren kann nicht schaden.
In der Fußgängerzone in München räumen die fleissigst auf und bei mir nebenan auch seit NAchbarn und Bezirksausschuss sich da beschwert haben.

Gruß
Nick

Hallo,

die bisherigen Antworten waren ja beeindruckend.

Ich versuchs dann auch mal: es kommt darauf an.

In der Düsseldorfer Stadtordnung ist das folgendermaßen geregelt:
„Wer Waren zum sofortigen Verzehr verkauft, muß ausreichende Abfallbehälterkapazitäten aufstellen. Außerdem muß er im Umkreis von 50 m um die Verkaufsstelle alle Rückstände der von ihm verkauften Waren beseitigen.“

Wie das in Lübeck geregelt ist, weiß ich natürlich nicht.

Gruß
Christian

In der Düsseldorfer Stadtordnung ist das folgendermaßen
geregelt:
„Wer Waren zum sofortigen Verzehr verkauft, muß ausreichende
Abfallbehälterkapazitäten aufstellen. Außerdem muß er im
Umkreis von 50 m um die Verkaufsstelle alle Rückstände der von
ihm verkauften Waren beseitigen.“

Auch wenn das sinnvoll erscheint, wird hier ja das Verursacherprinzip ausgehebelt. Der Budenbesitzer muss den Dreck wegmachen, den andere verursacht haben - auch wenn das nun seine Kunden sind.
Rechtlich IMHO durchaus spannend, aber gängig; bei Großveranstaltungen müssen ja auch die Veranstalter den Dreck meist wegmachen, auch wenn diese nicht eine einzige Bierdose haben fallen lassen.

In der Düsseldorfer Stadtordnung ist das folgendermaßen
geregelt:
„Wer Waren zum sofortigen Verzehr verkauft, muß ausreichende
Abfallbehälterkapazitäten aufstellen. Außerdem muß er im
Umkreis von 50 m um die Verkaufsstelle alle Rückstände der von
ihm verkauften Waren beseitigen.“

Auch wenn das sinnvoll erscheint, wird hier ja das
Verursacherprinzip ausgehebelt.

Nein, wird es nicht. In Absatz vier steht ja nicht, daß jeder Kunde seinen Müll im Umkreis von 50 Metern nach Belieben entsorgen kann, weil der Betreiber es schon richten wird.

Es handelt sich vielmehr um eine ergänzende Vorschrift, die das Gemeininteresse schützen soll und den Betreiber in die Pflicht nimmt, dafür zu sorgen, daß seine Gäste nicht alles einsauen. Das liegt eben an der besonderen Art des Geschäftsbetriebs: während Restaurantgäste nicht dazu neigen, vor der Tür Teller und Gläser zu Boden zu werfen, ist das bei Fast Food-Läden halt schon einmal der Fall, sozusagen.

Rechtlich IMHO durchaus spannend, aber gängig; bei
Großveranstaltungen müssen ja auch die Veranstalter den Dreck
meist wegmachen, auch wenn diese nicht eine einzige Bierdose
haben fallen lassen.

Das gleiche gilt, wer in der Stadt Handzettel oder anderes Material verteilt.

Gruß
C.