In der Düsseldorfer Stadtordnung ist das folgendermaßen
geregelt:
„Wer Waren zum sofortigen Verzehr verkauft, muß ausreichende
Abfallbehälterkapazitäten aufstellen. Außerdem muß er im
Umkreis von 50 m um die Verkaufsstelle alle Rückstände der von
ihm verkauften Waren beseitigen.“
Auch wenn das sinnvoll erscheint, wird hier ja das
Verursacherprinzip ausgehebelt.
Nein, wird es nicht. In Absatz vier steht ja nicht, daß jeder Kunde seinen Müll im Umkreis von 50 Metern nach Belieben entsorgen kann, weil der Betreiber es schon richten wird.
Es handelt sich vielmehr um eine ergänzende Vorschrift, die das Gemeininteresse schützen soll und den Betreiber in die Pflicht nimmt, dafür zu sorgen, daß seine Gäste nicht alles einsauen. Das liegt eben an der besonderen Art des Geschäftsbetriebs: während Restaurantgäste nicht dazu neigen, vor der Tür Teller und Gläser zu Boden zu werfen, ist das bei Fast Food-Läden halt schon einmal der Fall, sozusagen.
Rechtlich IMHO durchaus spannend, aber gängig; bei
Großveranstaltungen müssen ja auch die Veranstalter den Dreck
meist wegmachen, auch wenn diese nicht eine einzige Bierdose
haben fallen lassen.
Das gleiche gilt, wer in der Stadt Handzettel oder anderes Material verteilt.
Gruß
C.