Hallo,
für unerlaubte Handlungen muss der Schädiger bereits das 7. Lebensjahr, bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen oder Schienen- oder Schwebebahnen mindestens das 10. Lebensjahr vollendet haben. Aber kommt es vor, dass Minderjährige vor das Zivilgericht kommen? Wenn nicht hat es doch keinen Sinn, die Verschuldungsfähigkeit von Minderjährigen vorzusehen, oder?
Vielen Dank
Martin Unterholzner
Wenn nicht hat es doch keinen Sinn, die
Verschuldungsfähigkeit von Minderjährigen vorzusehen, oder?
Eben. Und darum ist es aucn möglich, einen Minderjährigen zu verklagen.
Selbst ein Baby kann verklagt werden.
Levay
Selbst ein Baby kann verklagt werden.
Levay
Hallo Levay,
wie ist das gemeint? Wenn die Deliktfähigkeit wegen des geringen Alters (vor Vollendung des 7. Jahres) nicht gegeben ist, kann ich die betreffende Person wohl nicht verklagen? Kannst du mir bitte wieder ein Beispiel dafür geben, dass auch Babys verklagt wurden?
Tausend Dank
Martin
Kannst du mir bitte wieder ein Beispiel dafür geben, dass auch
Babys verklagt wurden?
Ja:
Baby B, 6 Monate alt, vertreten durch Eltern E1 und E2, wird Alleinerbe von Erblasser E. Der Pflichtteilsberechtigte P verklagt das Baby (wen nämlich auch sonst!) auf den Pflichtteil.
Levay
Danke Levay
In Ordnung bei einer vertraglicher Handlung leuchtet mir das ein. Aber bei nicht vertraglichen Handlung, also im Deliktrecht ist es dawirklich so, dass wenn z.B. ein Siebenjähriger die Windschutzscheiben eines Autos einschlägt, der Fahrzeugbesitzer das Kind auf Schadenersatz klagen kann und das Kind dann auch vor Gericht erscheinen muss und wenn er sechs Jahre alt gewesen wäre das nicht der Fall gewesen wäre?
Wie immer ein Dankeschön
Martin
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Wenn ein Baby etwas erbt, bewegen wir uns (grundsätzlich) nicht im Vertragsrecht. Aber um auf das Deliktsrecht einzugehen:
-
Wer Partei eines Prozesses sein, also klagen und verklagt werden kann, ergibt sich aus § 50 ZPO. Parteifähig ist demnach, wer rechtsfähig ist, d.h. wer Träger von Recht und Pflichten ist. Das sind u.a. alle lebenden Menschen, auch Babys.
-
Worauf du anspielst, das ist die Prozessfähigkeit. Diese wird in den §§ 51 ff. ZPO geregelt. Hier kommt es v.a. auf § 52 ZPO an, der letztlich besagt: Prozessfähig ist, wer (voll!) geschäftsfähig ist. Es gibt also entgegen dieser etwas missverständlichen Formulierung keine „beschränkte Prozessfähigkeit“ mit der Folge „schwebend unwirksamer Prozesshandlungen“ analog dem materiellen Zivilrecht. Wenn jedenfalls jemand nicht prozessfähig ist, so wird er vertreten, Kinder regelmäßig von ihren Eltern.
Levay
1 „Gefällt mir“