wenn jemand in einer privaten Angelegenheit vom Gericht zu geringer Geldstrafe verurteilt wird (Geldstrafe so gering das man dadurch nicht vorbestraft ist). Ist man dann in der Pflicht dies dem AG mitzuteilen? Und was würde pssieren wenn man den AG nicht informiert und dieser würde z. B durch die Staatsanwaltschaft benachrichtigt.
wenn jemand in einer privaten Angelegenheit vom Gericht zu
geringer Geldstrafe verurteilt wird (Geldstrafe so gering das
man dadurch nicht vorbestraft ist). Ist man dann in der
Pflicht dies dem AG mitzuteilen?
Eine strafrechtliche Verurteilung, die nicht im Führungszeugnis erscheint, braucht der Verurteilte niemandem mitzuteilen, auch nicht dem Arbeitgeber.
Ein Führungszeugnis kann man persönlich beim Einwohnermeldeamt beantragen.
wenn jemand in einer privaten Angelegenheit vom Gericht zu
geringer Geldstrafe verurteilt wird (Geldstrafe so gering das
man dadurch nicht vorbestraft ist). Ist man dann in der
Pflicht dies dem AG mitzuteilen?
Eine strafrechtliche Verurteilung, die nicht im
Führungszeugnis erscheint, braucht der Verurteilte niemandem
mitzuteilen, auch nicht dem Arbeitgeber.
Hallo Franz,
so pauschal stimmt diese Aussage nicht. Hat die Tat mit den arbeitsvertraglichen Pflichten des AN zu tun, kann der AG sehr wohl einen Anspruch auf Offembarung haben, wenn er z. B. die Zuverlässigkeit des AN beurteilen muß.
Beispiel wäre ein Berufskraftfahrer, der aufgrund eines Owi-Verfahrens Punkte und/oder Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund privater „Verfehlungen“ aufgrbrummt bekommt. Der muß das dem AG mitteilen.
&Tschüß
Wolfgang
Ein Führungszeugnis kann man persönlich beim Einwohnermeldeamt
beantragen.
Deine Auffassung ist seit Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes veraltet. Leider hält sie sich unter Arbeitsrechtlern bis heute.
Nach § 53 des Bundeszentralregistergesetzes darf ein Verurteilter sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen ist.
es geht nicht darum, ob jemand vorbestraft ist oder um einen einer Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt, deshalb ist § 53 BZRG für den von mir erwähnten Fall gar nicht einschlägig.
Die seit langem gefestigte Rechtsprechung des BAG leitet u. a. aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 BO Strab (http://www.wedebruch.de/gesetze/persbef/bostrab1.htm) eine umfangreiche Offenbarungspflicht des AN ab.
Im Busbereich wird dies z. B. dadurch begründet, daß ein Busfahrer im Linienverkehr u. U. ab 5 Punkten im Verkehrszentralregister seinen Busschein nicht mehr verlängert bekommt, da es bereits in diesem Fall an der erforderlichen Zuverlässigkeit mangeln könnte.
Es gibt jedenfalls keinen mir bekannten Arbeitsrechtler bzw. Fachanwalt, der an der grundsätzlichen Offenbarungspflicht z. B. von Betriebsbediensteten im ÖPNV zweifelt.
&Tschüß
Wolfgang
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es geht nicht darum, ob jemand vorbestraft ist oder um einen
einer Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt, deshalb ist
§ 53 BZRG für den von mir erwähnten Fall gar nicht
einschlägig.
Die seit langem gefestigte Rechtsprechung des BAG leitet u. a.
aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 BO Strab
(http://www.wedebruch.de/gesetze/persbef/bostrab1.htm) eine
umfangreiche Offenbarungspflicht des AN ab.
Im Busbereich wird dies z. B. dadurch begründet, daß ein
Busfahrer im Linienverkehr u. U. ab 5 Punkten im
Verkehrszentralregister seinen Busschein nicht mehr verlängert
bekommt, da es bereits in diesem Fall an der erforderlichen
Zuverlässigkeit mangeln könnte.
Es gibt jedenfalls keinen mir bekannten Arbeitsrechtler bzw.
Fachanwalt, der an der grundsätzlichen Offenbarungspflicht z.
B. von Betriebsbediensteten im ÖPNV zweifelt.
Das ist völlig zutreffend und begündet sich auch in rein vertraglichen Verpflichtungen und hat in der Tat mit der Frage, ob man tatsächlich vorbestraft ist oder nicht, nichts zu tun. Selbst Ermittlungsverfahren müssen hier ggf. angegeben werden.
Es sollte vielleicht zur Klarstellung angemerkt werden, dass aber idR. keine selbständige Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers (Berwerbers) besteht, sondern der Arbeitgeber schon selbst fragen und erkunden muss, was ihm hier wichtig ist. Selbstständige Angaben muss der Arbeitnehmer (Bewerber) nur dann machen, wenn er aufgrund bestimmter Verurteilungen oder auch gerichtlichen Auflagen die Tätigkeit des Arbeitsvertrages offensichtlich nicht wird ausüben können. Auch das hat natürlich mit der Frage, ob es sich um eine „Vorstrafe“ iSd. Bundeszentralregisters handelt, nichts zu tun.