Hallo Allerseits!
Ist ein privater Autoverkäufer verpflichtet, im Kaufvertrag auf ihm bekannte Unfallschäden (Totalschaden!!!) hinzuweisen?
Danke im Voraus für die Antworten und viele Grüße
T.
Hallo Allerseits!
Ist ein privater Autoverkäufer verpflichtet, im Kaufvertrag auf ihm bekannte Unfallschäden (Totalschaden!!!) hinzuweisen?
Danke im Voraus für die Antworten und viele Grüße
T.
sischer datt,
das kann ansonsten auch strafrechtliche Kosnequnezen haben…
sischer datt,
das kann ansonsten auch strafrechtliche Kosnequnezen haben…
Würde das Verschweigen den Tatbestand des Betruges erfüllen?
T.
Hallo,
das Verschweigen eines solchen Unfalls ist geradezu ein klassisches Beispiel für das pflichtwidrige Unterlassen. Also: Ja, es besteht eine solche Pflicht.
Konsequenzen, wenn der Verkäufer den Unfall verschweigt:
Er erfüllt den Tatbestand des Betruges.
Er erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung i.S.v. § 123 I BGB. Der Käufer ist somit zur Anfechtung berechtigt. Persönlich sehe ich in der Anfechtung aber keinen Vorteil, denn es gibt ja noch einen Punkt:
Ein etwaige Gewährleistungsausschluss ist gem. § 444 Var. 1 BGB unwirksam. Der Käufer hat also alle Rechte aus § 437 BGB, das heißt: Nacherfüllung und ggf. Rücktritt und / oder Schadensersatz.
Wenn Unklarheiten bleiben: Ergänzungsfragen sind willkommen!
Levay
Hallo Levay,
danke für die ausführliche Antwort!
D. h. Rücktritt vom Kaufvertrag wäre also möglich?! Oder müßte der Käufer eine angebotene Nachbesserung akzeptieren? Und die Klausel „Ausschluß Sachmängelhaftung“ wäre also unwirksam, richtig?
Und wie könnte der Schadenersatz aussehen? Kann mir in der Praxis nichts darunter vorstellen…
Und - nur intessehalber - mit welcher Strafe hätte man in solch einem Betrugsfall zu rechnen?
Gruß
T.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
D. h. Rücktritt vom Kaufvertrag wäre also möglich?! Oder müßte
der Käufer eine angebotene Nachbesserung akzeptieren?
Theoretisch hat der Verkäufer ein Recht auf Nacherfüllung. Das ergibt sich schon daraus, dass die anderen Sachmangelrechte eine Frist (zur Nacherfüllung) voraussetzen. Aber hier ist die Nacherfüllung ja gar nicht möglich. Man kann aus einem Unfallwagen keinen Nichtunfallwagen machen.
Und die
Klausel „Ausschluß Sachmängelhaftung“ wäre also unwirksam,
richtig?
Richtig, wegen § 444 Alt. 1 BGB. Der Fall liegt hier ganz klar. Ich vermute mal, dass der Wagen ursprünglich bei einem Schrotthändler oder so gekauft worden war… jedenfalls wusste der Verkäufer, dass der Wagen einen Totalschaden hatte, als er ihn weitergab. Er musste auch für möglich halten, dass die Eigenschaft „unfallfrei“ für den Käufer erheblich war.
Und wie könnte der Schadenersatz aussehen? Kann mir in der
Praxis nichts darunter vorstellen…
Ersetzt werden muss der entstandene Schaden. Da kommen neben § 437 BGB i.V.m. den Normen des allgemeinen Schuldrechts auch § 826 BGB und §§ 823 II BGB i.V.m. § 263 I StGB in Betracht. Der Käufer muss hier so gestellt werden, wie er stünde, wenn er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte; er kann vorliegend aber über § 437 BGB sogar verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Das wird im Klartext heißen: Geldzahlung. Das geht sogar neben einem Rücktritt.
Und - nur intessehalber - mit welcher Strafe hätte man in
solch einem Betrugsfall zu rechnen?
Das lässt sich schwer sagen. Strafzumessung berücksichtigt (auch) Aspekte, die wir hier nicht kennen, z.B. Vorstrafen. Letztlich würde ich mich nicht zu sehr auf solche Fragen konzentrieren, sondern lieber versuchen, mein eigenes Recht zu bekommen.
Und: Dafür würde ich mir zügig einen Rechtsanwalt suchen.
Levay
Nochmals vielen herzlichen Dank für Deine fundierten Erklärungen und Tips! )
Gruß
T.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]