Verschwiegener (Total)Unfallschaden. Rücktritt?

Hallo

Folgender Vorgang - kurze Zusammenfassung:

1 - am 11.2010 hatte ein älterer Herr mit seinem Wagen einen Unfall (Totalschaden)

2 - am 11.2010 hat ein Händler das Totalschaden-Auto gekauft und es herrichten lassen (aus technischer Sicht - sehr schlecht).

3 - am 01.2011 hat eine Frau das Auto gekauft ( Freundin eines anderen Händlers, den sie später beauftragen wird das Auto wieder zu verkauften) Wichtig: zwar sehr wahrscheinlich, jedoch unbekannt, ob diese Frau über den früheren Totalschaden Bescheid wusste.

4 - am 03.2011 eine andere Frau kaufte das Auto vom Händler im Kundenauftrag, also mit Ausschluss der Gewährleistung, Unfälle nicht bekannt, etc. ( die Auftragsgebende Besitzerin des Wagens ist Freundin des Händlers).

Anmerkung:
Auch der beauftragte professioneller Händler soll in der Lage sein einen früheren Totalschaden zu erkennen.

Das wären alle verfügbaren Fakten.

Es wird vermutet – natürlich nur vermutet, worauf man nichts bauen kann, es handelt sich um ein Team (Personen unter Punkt: 2 und 3 – sowie der letzte Händler), das sich bestens untereinander kennt.

Der Wagen ist auf Grund des damals schlecht reparierten Totalschadens kostenintensiv reparaturbedürftig, ein Rücktritt vom Kaufvertrag wäre die Folge (arglistige Täuschung).

Wie soll vorgegangen werden, wer haftet, bzw. soll belangt werden – lohnt sich überhaupt der Aufwand einer Klage?

Es wäre nett eine Meinung zum Vorgang zu hören(lesen), vielen Dank
H@nry

Hallo,

Wie soll vorgegangen werden, wer haftet, bzw. soll belangt
werden – lohnt sich überhaupt der Aufwand einer Klage?

Anspruchsgegner ist der Verkäufer, denn nur mit diesem besteht ein direktes Vertragsverhältnis. Ich würde einen Anwalt aufsuchen, denn die ausgesprochene Vermutung liegt nahe, zudem sollte geprüft werden, ob der Zwischenhandel nicht ausschließlich zur Vertuschung der Spuren und zum Zwecke des Ausschlusses der Gewährleistung durchgeführt wurde. Ungeachtet der zivilrechtlichen Seite liegt hier auch der Verdacht des strafbaren Betrugs nahe.

Ob sich eine Klage lohnt und wie das Prozessrisiko einzuschätzen ist, kann man mangels näherer Informationen nicht einschätzen. Das wird ein Anwalt besser beurteilen können, insbesondere, wenn nähere Einzelheiten vorliegen.

Gruß

S.J.

Anspruchsgegner ist der Verkäufer, denn nur mit diesem besteht
ein direktes Vertragsverhältnis.

Hallo

das hat zwar Sinn, obwohl - der Verkäufer war lediglich Vermittler und hat den Vertrag „i.A.“ unterzeichnet. Kann sich ein Besitzer so einfach der Verantwortung entziehen in dem er einen Händler beauftragt(abgesehen davon, dass im geschildertem Fall Händler und Besitzer - Freunde sind)?

Ob sich eine Klage lohnt und wie das Prozessrisiko
einzuschätzen ist, kann man mangels näherer Informationen
nicht einschätzen. Das wird ein Anwalt besser beurteilen
können, insbesondere, wenn nähere Einzelheiten vorliegen.

Gruß

S.J.

Es liegen leider keine nähere Informationen bzw. Einzelheiten zur Verfügung mehr vor. Das ist der Stand.

Weitere Meinungen?
MfG
H@nry

Hallo,

Anspruchsgegner ist der Verkäufer, denn nur mit diesem besteht
ein direktes Vertragsverhältnis.

Hallo

das hat zwar Sinn, obwohl - der Verkäufer war lediglich
Vermittler und hat den Vertrag „i.A.“ unterzeichnet. Kann sich

Verkäufer ist der, der im Vertrag als Verkäufer erwähnt ist. Selbstverständlich kann dieser einen Dritten beauftragen einen Vertrag für ihn abzuschließen.

ein Besitzer so einfach der Verantwortung entziehen in dem er
einen Händler beauftragt(abgesehen davon, dass im
geschildertem Fall Händler und Besitzer - Freunde sind)?

Nein. „So einfach“ geht nichts. Wenn bestimmte Vertragsverhältnisse und Sachverhalte nur fingiert wurden um gesetzliche Regelungen zu umgehen, ist das unzulässig und unwirksam.

Es liegen leider keine nähere Informationen bzw. Einzelheiten
zur Verfügung mehr vor. Das ist der Stand.

Na ja. Das ist jetzt ja schon ein wenig mehr als im ersten Posting. Fraglich ist natürlich, inwieweit z.B. die „Freundschaft“, also die Beziehung der Beteiligten zueinander nachvollziehbar und beweisbar ist. Das sind entscheidende Details, die man hier nicht beurteilen kann.

Gruß

S.J.

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Fraglich ist natürlich, inwieweit z.B. die
„Freundschaft“, also die Beziehung der Beteiligten zueinander
nachvollziehbar und beweisbar ist. Das sind entscheidende
Details, die man hier nicht beurteilen kann.

Gruß

S.J.

Erleichterung einer Beurteilung:

„Während des Verkaufsgesprächs behauptete der angestellte Verkäufer im Beisein mehreren Personen (die Käuferin mit Begleitpersonen), die Besitzerin des Fahrzeugs sei eine Freundin des mit dem Verkauf beauftragten Autohändlers“

Das kann eine gewisse Relevanz beinhalten (natürlich, er könnte es verneinen).
__________________________________________
Man nehme an - es wäre keine Bekanntschaft?

Ob sich eine Klage lohnt und wie das Prozessrisiko
einzuschätzen ist, kann man mangels näherer Informationen
nicht einschätzen.

Welche Information fehlt denn? Der Fall stellt sich doch so da: Ein Unfallwagen wird von einem Händler als unfallfrei an einen Verbraucher verkauft. Der Verkauf „im Auftrag“ dürfte gem. § 475 Abs. 1 S. 2 BGB irrelevant sein. Eine Nacherfüllung kommt nicht in Betracht, weil die Eigenschaft „unfallfrei“ nicht hergestellt werden kann. Der Rücktritt dürfte daher ohne Fristsetzung möglich sein, vgl. § 323 Abs. 2 BGB. Übersehe ich hier etwas?

Von einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und überhaupt von einer Anfechtung kann man nur abraten. Zum einen stellen sich dann Beweisfragen, denn die Arglist muss ja im Bestreitensfall bewiesen werden. Sie ist subjektives Tatbestandsmerkmal und entsprechend schwer dem Beweis zugänglich. Vor allem aber ist die Anfechtung für den Käufer hier ungünstig. Sie führt dazu, dass das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig gilt, § 142 Abs. 1 BGB. Der Kaufvertrag gilt also als nicht geschlossen, so dass auch keine Rechte mehr daraus hergeleitet weden können. Der ganze Katalog des § 437 BGB erledigt sich. Insbesondere kommt auch kein Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 f. BGB mehr in Betracht. Ich würde mal sagen, dass nur noch Ansprüche aus c.i.c. denkbar sind, und die sind m.E. auf das negative Interesse gerichtet. Habe es aber jetzt nicht nachgeschlagen und bin darum nur zu 90% sicher.

Ganz anders beim Rücktritt: Für den regelt das Gesetz nämlich in § 325 BGB, dass Schadensersatz trotz Rücktritt verlangt werden kann. Dies betrifft den ganzen § 280 BGB und also auch § 281 BGB.

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Hallo Benvolio

Ein Unfallwagen wird von einem Händler als unfallfrei an
einen Verbraucher verkauft.

Nicht ganz so (und dadurch doch wenig komplizierter als angenommen)

  1. Der Händler war Vermittler.
  2. Zusatzvermerk im KV nicht ohne Bedeutung: „Unfallschäden und tech. Zustand nicht bekannt“

Grüße
H@nry

Zulässiger Ausschluss bei Agenturgeschäft
Hallo,

Welche Information fehlt denn? Der Fall stellt sich doch so
da: Ein Unfallwagen wird von einem Händler als unfallfrei an
einen Verbraucher verkauft. Der Verkauf „im Auftrag“ dürfte
gem. § 475 Abs. 1 S. 2 BGB irrelevant sein.

wieso das denn?

Der Verkäufer wird garantiert behaupten, dass es sich um ein Agenturgeschäft handelte, welches zulässig ist und einen Gewährleistungsausschluss ermöglicht.

http://www.abc-recht.de/ratgeber/auto/urteile/agentu…

Es liegt nun beim Käufer den Beweis anzutreten, dass das Agenturgeschäft lediglich vorgeschoben ist um die Gewährleistung auszuschließen.

Gruß

S.J.

Hallo S.J.

Es liegt nun beim Käufer den Beweis anzutreten, dass das
Agenturgeschäft lediglich vorgeschoben ist um die
Gewährleistung auszuschließen.

Gruß

S.J.

Andererseit bringt ein Agenturgeschäft ( Kundenauftrag, Vermittlung durch Profihändler ) in diesem Falle auch keine wirkliche Vorteile, denn ohne den Vermittler kann eine Privatperson ebenso alles ausschliessen.

Hier steckt mehr dahinter, wie z.B. sich möglichst weit weg von der Unfallgeschichte zu entfernen.

Grüße
H@nry

Dein Einwand ist berechtigt. Das Urteil selbst kann man übrigens hier nachlesen:

http://kurzurl.net/1o002

Es gibt einen Leitsatz, der sich gut und verständlich liest.

Allerdings, und das relativiert deinen Einwand doch sehr deutlich, wird man bei § 475 BGB wohl oft von einer sekundären Darlegungslast des Händlers ausgehen müssen (BGH NJW 2003, 1039; 1999, 2887; 1999, 1404). Das gilt z.B. in Fällen wie diesem, wo es (siehe Leitsatz) auf die interne Risikoverteilung ankommt (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 475 Rn. 37).

Ansonsten bleibt nur § 444 Var. 1 BGB, dessen Tatbestandsmäßigkeit nicht immer ganz leicht zu beweisen ist.

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Guten Morgen,

Frage:
macht es Sinn,- noch bevor es der Anwalt tut, erst einmal selbst ein „vorsichtig verfasstes“ Rücktrittsschreiben mit 2 wöchiger Fristsetzung dem VK zukommen zu lassen (um den VK natürlich nicht gleich zu erschrecken)?

Sollte der VK die Frist verstreichen lassen, so könnte dann der konsultierte Anwalt gleich den Verzug anzuwenden. Meinungen?

Grüße
H@nry

Nach einer Rücktrittserklärung ist eine Fristsetzung nicht erforderlich. Wenn der Rücktritt wirksam ist, entsteht automatisch ein Anspruch auf Kaufpreiserstattung. Auch genügt eine Mahnung ohne Fristsetzung, um die andere Seite in Verzug zu setzen. Unüblich ist eine Fristsetzung aber nicht, und es spricht auch nichts dagegen.

Ein Anwalt sollte erst aufgesucht werden, wenn die Gegenseite in Verzug ist. Nur dann können außergerichtliche Anwaltskosten als Schaden geltend gemacht werden.

Anspruchsgegner ist der Verkäufer, denn nur mit diesem besteht
ein direktes Vertragsverhältnis.

Gruß

S.J.

also das verstehe ich wirklich nicht, hier nur als Beispiel: ein Autobesitzer, der ohne es zu wissen, einen reparierten Unfallwagen kaufte. Machen wir es extrem,- es wären z.B. 5 Halter davor, wobei der erste einen schweren Unfall verursacht hat, diesen dann reparieren ließ, und es beim Weiterverkauf absichtlich verheimlichte.

Natürlich die weiteren vier Halter wussten von der früheren Geschichte nichts, und alle vier haben stehts in den eigenen Kaufverträgen die Unfallfreiheit zugesichert, bzw. als nicht bekannt angegeben. Erst eben der Letzte Besitzer hat es zufälligerweise rausgefunden (z.B. nach einem gründlichen Check bei TÜV, Dekra, o-ä.).

Jetzt schreiben Sie oben:
„Anspruchsgegner ist der Verkäufer, denn nur mit diesem besteht ein direktes Vertragsverhältnis.“ –

Bedeutet es dann, die vier Halter dazwischen haben die Sache so bereinigt, dass jegliches Vorgehen gegen den Unfallverursacher nicht mehr möglich ist? Da muss es doch auch Möglichkeiten – oder irgendwelche Paragraphen geben,- denn sonst wäre so ein Vorgang ein durchaus legalisierter Betrug.

Grüße
H@nry

Hallo,

„Anspruchsgegner ist der Verkäufer, denn nur mit diesem
besteht ein direktes Vertragsverhältnis.“ –

Ansprüche erwachsen für gewöhnlich aus einem Vertrag. Logischerweise kann man daher nur gegen den direkten Vertragspartner Ansprüche erheben. Das bedeutet nicht, dass der direkte Verkäufer nicht seinerseits seinen Verkäufer in Regress nehmen kann, dieser wiederum seinen Verkäufer usw.

Bedeutet es dann, die vier Halter dazwischen haben die Sache
so bereinigt, dass jegliches Vorgehen gegen den
Unfallverursacher nicht mehr möglich ist? Da muss es doch auch

Grundsätzlich ist § 33 BGB recht eindeutig:

Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Allerdings kann der Verkäufer, sofern er nicht als Unternehmer handelt, diese Gewährleistung ausschließen. Sofern er vorhandene Mängel nicht arglistig verschweigt, haftet er dann nicht für solche.

Möglichkeiten – oder irgendwelche Paragraphen geben,- denn
sonst wäre so ein Vorgang ein durchaus legalisierter Betrug.

Nein. Wäre es nicht. Der Betrug ist im StGB wie folgt definiert und diese Definition trifft nicht zu.

Wer in der Absicht , sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt…

Der Verkäufer eines gebrauchten KFZ möchte einfach nicht dafür haften, was vor langer Zeit mit dem KFZ bei irgend einem Vor-Vorbesitzer passiert ist und von dem er nichts weiß. Daher ist der Gewährleistungsauschluss üblich.

Wer sicher sein will, ein mangelfreies KFZ zu erwerben, darf halt keines kaufen, bei dem die Gewährleistung ausgeschlossen wird. Ist doch eigentlich ganz einfach.

Gruß

S.J.

Wer sicher sein will, ein mangelfreies KFZ zu erwerben, darf
halt keines kaufen, bei dem die Gewährleistung ausgeschlossen
wird. Ist doch eigentlich ganz einfach.

Gruß

S.J.

Hallo,

ja, das ist wohl Wahr, allerdings nicht immer gegeben.

Noch etwas, wie ist es eigentlich rechtlich geregelt…am besten ein Beispiel mit Daten:

  • Kfz. bekommt am 01.01. 2010 neuen TÜV für 2 Jahre (bis: 01.01.2012)
  • Kfz. hat am 01.01.2011 einen Unfall
  • Kfz. wird am 01.02.2011 repariert und am 02.02.2011 verkauft

Gibt es Pflichten irgendwelche Dokumente über Abnahme der Reparatur dem Kfz. beizugeben (Bezeugung der Kfz Verkehrssicherheit)?

Falls nicht, fährt der neuer Besitzer womöglich mit einem verkehrsuntauglichem Kfz. dem nur der TÜV bis 01.01.2012 vorliegt.

Der fühlt sich sicher, obwohl er sein Leben auf Spiel setzt.

Gibt es hier Regelungen?

Danke und Gruß
H@nry

Hallo,

Noch etwas, wie ist es eigentlich rechtlich geregelt…am
besten ein Beispiel mit Daten:

  • Kfz. bekommt am 01.01. 2010 neuen TÜV für 2 Jahre (bis:
    01.01.2012)

Was lediglich besagt, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt augenscheinlich frei von Mängeln war.

  • Kfz. hat am 01.01.2011 einen Unfall
  • Kfz. wird am 01.02.2011 repariert und am 02.02.2011 verkauft

Gibt es Pflichten irgendwelche Dokumente über Abnahme der
Reparatur dem Kfz. beizugeben (Bezeugung der Kfz
Verkehrssicherheit)?

Nein. Die gibt es nicht. Der Verkäufer ist aber verpflichtet den Zustand des Fahrzeugs wahrheitsgemäß zu beschreiben.

Falls nicht, fährt der neuer Besitzer womöglich mit einem
verkehrsuntauglichem Kfz. dem nur der TÜV bis 01.01.2012
vorliegt.

Der fühlt sich sicher, obwohl er sein Leben auf Spiel setzt.

Geht der Fahrer tatsächlich davon aus, dass ein Fahrzeug, welches am Tag X die Hauptuntersuchung besteht, bis zur nächsten HU uneingeschränkt verkehrstüchtigt ist? Das wäre äußerst naiv.

Gruß

S.J.

Hallo,

Geht der Fahrer tatsächlich davon aus, dass ein Fahrzeug,
welches am Tag X die Hauptuntersuchung besteht, bis zur
nächsten HU uneingeschränkt verkehrstüchtigt ist? Das wäre
äußerst naiv.

Gruß

S.J.

richtig - wenn jedoch in einem zwischenzeitlich passierten (schweren)Unfall sicherheitsrelevante Teile schlecht instandgesetzt, bzw. manche Teile gar nicht repariert wurden, besteht ein erhebliches Zusatzrisiko wo man tatsächlich das eigene Leben gefährdet.

Darum auch die Frage über Regelungen.

Danke und Gruß
H@nry