Hallo,
ein Anwalt hat ja eine besondere Verschwiegenheitsverpflichtung. In wie weit gilt dies auch für Schriftverkehr an die Gegenseite.
Nehmen wir mal an, der Ehepartner der Gegenseite schickt ein Antwortschreiben an den Gegenanwalt (GA). Dies geschieht per Mail und per Fax. Die Faxnummer ist im Schreiben nicht aufgeführt, sie erscheint nur im Übertragungsfeld.
Es kommt die Antwort zurück, auch an die Faxnummer. Nachdem der Ehepartner nicht Verfahrensbeteiligt ist und das Faxgerät beim Arbeitgeber des Ehepartners steht, zu dem auch andere Personen Zugriff haben, schreibt der Ehepartner, daß diese Faxnummer nicht verwendet werden darf, da es eben ein Fax des Arbeitgebers ist.
Prompt schickt der GA wieder ein Fax an diese Adresse, daß diesmal der Arbeitgeber in Empfang nimmt, da das Fax auch außerhalb der Arbeitszeit des Ehepartners ankommt.
Nach der neuen Datenschutzverordnung ist jeder Pups geheim, aber ein Anwalt darf munter irgendwo hin faxen ohne sich vorher zumindest zu versichern, daß der Empfänger das Fax entgegennehmen kann? Darf das sein?
Gruß
Tina