Verschwiegenheitspflicht Arbeitgeber H1N1

Hallo zusammen,

eure Meinungen zu folgender Situation würde mich interessieren:

Einem Arbeitnehmer geht es nachts unerwartet sehr schlecht (Fieber, Durchfall, Erbrechen etc.). Er schleppt sich am nächsten Tag trotzdem in die Firma, klappt gegen Nachmittag aber beinahe zusammen und geht daher zum Arzt. Dort wird er ausgiebig untersucht und es verhärtet sich der Verdacht auf H1N1 (Schweinegrippe). Es wird ein Schnelltest gemacht, dessen Ergebnis aber erst ca. 36 Stunden später vorliegen wird. Bedingt durch die eindeutigen Symptome wird der AN arbeitsunfähig geschrieben und bekommt Tamiflu verschrieben. Nach der Untersuchung informiert der AN seinen AG über die Arbeitsunfähigkeit und teilt ihm auf Nachfrage dessen auch mit, welcher Verdacht (H1N1) hier im Raume steht. Der AG ermahnt der AN zum Stillschweigen und fordert ihn auf, keinem auch nur ein Wort zu dem Krankheitsverdacht zu sagen. Ca. 1 Stunde später klingelt beim AN das Telefon und zwei Kollegen fragen sorgend nach, wie es ihm den ginge, da er ja an der Schweinegrippe erkrankt sei. Auf Nachfrage des AN, wo diese Informationen denn herkommen, wird ihm mitgeteilt, dass der AG bereits die „wichtigsten“ Personen im Unternehmen informiert hat, welche natürlich umgehend die restliche Belegschaft informierten, so dass innerhalb kürzester Zeit die gesamten Angestellten der Meinung waren, dass der angesprochene AN mit H1N1 infiziert ist.

Meine Frage ist nun, ob der AG überhaupt öffentlich über die Erkrankung des AN sprechen darf und hier sogar noch die Unwahrheit verbreiten darf, da es sich zu diesem Zeitpunkt ja nur um einen Verdacht handelt? Erwächst aus diesem Verhalten nicht sogar ein Sonderkündigungsrecht, da der AN in leitender Position im Vertrieb tätig ist und immer davon ausgehen muss, dass der AG sich auch Kunden und Lieferanten gegenüber nicht anders verhalten würde als den Angestellten?

Was meint ihr?

Viele Grüße!

Hallo

Meine Frage ist nun, ob der AG überhaupt öffentlich über die
Erkrankung des AN sprechen darf …?

Normalerweise hätte ich „Nein“ gesagt. Normalerweise… :wink: Aufgrund des Umstandes, daß der AG nicht nur eine Meldepflicht von Verdachtsfällen hat, sondern auch seinen Angestellten gegenüber die Pflicht hat, Schutzmaßnahmen gegen eine weitere Verbreitung zu treffen, möchte ich hier nicht ausschließen, daß der AG zumindestens erwähnen darf, daß es einen möglichen Fall der Schweinegrippe im Betrieb gab und alle AN angehalten werden, Symptome zu beobachten und hygienische Schutzmaßnahmen zu treffen. Ob der konkrete Name des erkrankten AN fallen darf, da will ich mich mal eher zurückhalten. Vertuschen darf er es m.E. nicht. Auf den Seiten des KVSH findet man zum Beispiel folgenden Passus, den ich mal zitiere:
„Als Arbeitgeber sind Sie gemäß Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, den Mitarbeitern Arbeitsschutzmaßnahmen anzubieten (Atemmasken, evtl. Schutzbrille, langärmelige Kittel, unsterile Handschuhe), sowie aus infektionshygienischer Sicht die Vorschriften der Biostoffverordnung zu beachten (Desinfektionsmittel „bedingt viruzid“, im Bedarfsfall Kittel, Handschuhe und einfachen Mund-Nasen-Schutz für Patienten).“

Erwächst aus diesem Verhalten
nicht sogar ein Sonderkündigungsrecht…?

Nein.

Gruß,
LeoLo

Hallo,

meine Meinung: Du hast dich vielleicht mit der Schweinegrippe angesteckt. Nicht mit einer dubiosen Geschlechtskrankheit bei der jetzt sich deine Kollegen die Köpfe qualmen lassen, woher wohl.

Schweinegrippe kommt momentan in den besten Familien vor. Und ich wäre froh, wenn mein Arbeitgeber mich auch informieren würde, wenn in der Firma der erste Fall auftaucht (oder auch weitere). Aber: Wir sind nicht sehr viele Mitarbeiter, wir kennen uns untereinander und wir würden uns intern selber informieren, wenn einer von uns krank wäre.

Wie gesagt, du hast eine Grippe, diese Grippe ist behandelbar. Du bist krankgeschrieben und du bist hochansteckend (alles sofern sich der Verdacht bestätigt). Du hast eine Krankheit die momentan eigentlich jeder bekommen kann (eine Kollegin meines Mannes hatte sie, bei unserem Nachbarskind sind momentan 6 Schüler einer Klasse erkrankt, den Eltern hat man freigestellt ob sie ihre gesunden Kindern zuhause lassen wollen, unser Nachbar liegt momentan damit darnieder).

Wie würdest du reagieren, wenn in der Klasse deiner (evtl. vorhandenen) Kinder die Schweinegrippe festgestellt wird und der Lehrer mal munter, ohne die Eltern zu informieren weitermacht und du dir dadurch die Grippe ins Haus holst?

Generell sehe ich natürlich eine Verschwiegenheitspflicht, aber bei einer Epedemie / Pandemie? Deutliches Nein.

Grüße Ute

Hallo,

Nach der Untersuchung informiert der AN seinen AG über die
Arbeitsunfähigkeit und teilt ihm auf Nachfrage dessen auch
mit, welcher Verdacht (H1N1) hier im Raume steht.

warum auch immer er das tut, weil die weiteren Folgen absehbar sind.

Der AG ermahnt der AN zum Stillschweigen und fordert ihn auf, keinem
auch nur ein Wort zu dem Krankheitsverdacht zu sagen. Ca. 1
Stunde später klingelt beim AN das Telefon und zwei Kollegen
fragen sorgend nach, wie es ihm den ginge, da er ja an der
Schweinegrippe erkrankt sei. Auf Nachfrage des AN, wo diese
Informationen denn herkommen, wird ihm mitgeteilt, dass der AG
bereits die „wichtigsten“ Personen im Unternehmen informiert
hat, welche natürlich umgehend die restliche Belegschaft
informierten, so dass innerhalb kürzester Zeit die gesamten
Angestellten der Meinung waren, dass der angesprochene AN mit
H1N1 infiziert ist.

Datenschutzrechtlicher Verstoß bei sensiblen Daten gem. § 3 Abs. 9 BDSG! https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Sch…

Meine Frage ist nun, ob der AG überhaupt öffentlich über die
Erkrankung des AN sprechen darf

Nein, s.o.

und hier sogar noch die
Unwahrheit verbreiten darf, da es sich zu diesem Zeitpunkt ja
nur um einen Verdacht handelt?

Wer einmal stille Post gespielt hat, weiß, dass damit noch nicht feststeht, dass der AG Unwahrheiten verbreitet hat. Vielleicht waren auch die Führungskräfte zu doof, richtig hinzuhören.

Erwächst aus diesem Verhalten
nicht sogar ein Sonderkündigungsrecht, da der AN in leitender
Position im Vertrieb tätig ist und immer davon ausgehen muss,
dass der AG sich auch Kunden und Lieferanten gegenüber nicht
anders verhalten würde als den Angestellten?

Hypothesen reichen nicht. Der AN selbst hat das sensible Datum von sich aus dem AG offenbart, insofern ist die Verbreitung unter Kollegen kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung, insbesondere wenn der AG auch irrig angenommen hat, aus der Fürsorgepflicht heraus verpflichtet zu sein, die Kollegen des vielleicht erkrankten MA zu informieren.

VG
EK

Hallo Ute,

du verwechselst hier etwas, nämlich

meine Meinung

mit der rechtlichen Situation. Und rechtlich darf der AG eben nicht darüber reden, noch nicht einmal beim AN nachfragen, was dem überhaupt fehlt. Selbst wenn es eine Pandemie wäre (was nicht der Fall ist) wäre eine Meldepflicht seitens des Arztes gegeben, nicht seitens des AG.

Ralph

Hallo Ralph,

ja, dass weiss ich, aber der Fragende hat nach der Meinung gefragt. Und daher habe ich ihm meine Meinung gesagt.

Grüße Ute

Hallo DataEditor

du verwechselst hier etwas, nämlich

meine Meinung

mit der rechtlichen Situation. Und rechtlich darf der AG eben
nicht darüber reden, noch nicht einmal beim AN nachfragen, was
dem überhaupt fehlt.

Naja, DataEditor, die rechtliche Situation sieht auch hier anders aus. Es beginnt damit, daß der AG zunächst alles fragen darf, was er lustig ist. Der erkrankte AN muß die Auskunft aber nicht geben. Zudem dürfte im entsprechenden Einzelfalle durchaus auch ein Pflicht des AN abzuleiten sein, dem AG ungefragt die Krankheit mitzuteilen. Zumindest vertritt bzgl deiner pauschalen Aussage (nicht nur) Frau RA Anita Faßbender eine andere Auffassung.
Hier zwei Auszüge:
Muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber informieren, wenn er selbst an Schweinegrippe erkrankt ist, aber arbeitsfähig ist?
Faßbender: Für den Arbeitgeber könnte ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen, der im Extremfall sogar zu einer Gefährdung des Betriebes führen könnte, und deswegen trifft den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber auch eine Treuepflicht, so dass er diese Erkrankung offenbaren muss, da die Ansteckungsgefahr hier sehr groß ist.

Sollte der Arbeitgeber die anderen Mitarbeiter über eine Erkrankung eines Kollegen aufklären?
Faßbender: Der Arbeitgeber ist jedenfalls auf der sicheren Seite, wenn er die anderen Arbeitnehmer über eine H1N1-Erkrankung eines Mitarbeiters aufklärt und ihnen Verhaltensmaßregeln mitteilt. Sonst drohen dem Arbeitgeber theoretisch Schadensersatzansprüche. Einer Lehrerin, die z. B. nicht über die Hepatitis-Infektion einiger Schüler aufgeklärt worden war und die sich bei der Versorgung einer Wunde eines erkrankten Schülers angesteckt hatte, wurde höchstrichterlich Schadensersatz zugesprochen. Ähnliches könnte dem Arbeitgeber auch drohen, wenn die Schweinegrippe sich ausbreitet und Mitarbeiter sich untereinander wegen unterlassener Aufklärung anstecken.

Quelle: http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/wirtschaft/…

Selbst wenn es eine Pandemie wäre (was
nicht der Fall ist) wäre eine Meldepflicht seitens des Arztes
gegeben, nicht seitens des AG.

Das ist korrekt.

Nichts ist, wie es scheint… :smile:

Gruß,
LeoLo

Hallo zusammen und vielen Dank für eure Antworten!

Meiner Meinung nach regelt der zitierte § 3 Abs. 9 BDSG die Sachlage eigentlich sehr genau und richtig, denn Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen ist in Ordnung, aber den Nemen des betreffenden Angestellten zu nennen, sicherlich nicht.

Ich möchte hier noch einmal darauf hinweisen, dass es sich zum Zeitpunkt der Weitergabe der Informationen lediglich um einen Verdacht handelte, dieser jedoch nicht als dieser Seitens des AG´s kommuniziert wurde. Zudem kann man die ganze Angelegenheit ja noch weiter ausbauen, denn bekanntermaßen ist der AG ein wirklicher Spaßvogel, wenn es um andere Menschen geht und so werden munter Witze über den evtl. erkrankten AN gemacht, welche auch Worte wie „Rinderwahn“ etc. beinhalten.

Die weitreichenden Folgen bzgl. des Imageschadens des AN sind nicht absehbar, denn dieser befindet sich in einem weit verzweigten Netztwerk aus Kollegen, Kunden und Lieferanten. Zu einem Zeitpunkt, zu welchem lediglich von einem grippalen Infekt gesprochen werden dürfte (wenn überhaupt), wird dem AN eine H1N1-Infektion angedichtet, welche sich bis dato noch nicht bestätigt hat. Geht man also davon aus, dass sich anhand des Testergebnisses herausstellt, dass es sich eben nicht um die Schweinegrippe handelte, so hat der AG doch über alle Maßen unverantwortlich gehandelt und muss sich in meinen Augen den Vorwurf der Verleumdung gefallen lassen. Die Behauptung, dass der AN eine momentan sehr in den Fokus der Bevölkerung gerückte Infektion hat, welche er letztendlich tatsächlich nicht hat, lässt sich wohl kaum mehr schadensfrei zurücknehmen, da diese sehr schnell große Kreise ziehen wird. Hier schadet der AG nicht nur dem Ruf des AN sondern auch seinem eigenem Unternehmen, denn schließlich besteht immer die Gefahr, dass solche Behauptungen auch bei den Kunden ankommen, welche dann u. U. zumindest vorübergehend den Kontakt mit dem AN meiden, welcher aber seinen Lebensunterhalt durch genau diesen bestreitet.

Ich denke, dass dies kein einfaches Thema ist, aber auch wenn H1N1 keine HIV-Infektion ist, sollte doch trotzdem der Schutz der Persönlichkeitsrechte nicht dermaßen mit Füßen getreten werden. Wäre es ein Verdacht auf HIV, wäre das Szenario wahrscheinlich nicht anders, die Empörung aber um ein vielfaches größer.

Viele Grüße!

Hallo LeoLo,

Naja, DataEditor, die rechtliche Situation sieht auch hier
anders aus. Es beginnt damit, daß der AG zunächst alles fragen
darf, was er lustig ist. Der erkrankte AN muß die Auskunft
aber nicht geben.

OK, wir meinten dasselbe, aber ich habe mich unklar bzw. falsch ausgedrückt. Der Punkt geht also an dich.
Was Frau Faßbender auffasste war mir neu, wobei ich allerdings einen Unterschied sehe zwischen Schweinegrippe und Hepatitis. Das darf ich auch, weil IANAL. Außerdem: Ihr zweiter Punkt heißt nicht, dass der AG muss. Sie sagt ja lediglich, er sei auf der sicheren Seite, wenn er es tut, was nicht heisst, dass er dazu verpflichtet ist. Insbesondere, denke ich, muss er bei der Warnung an die anderen AN nicht den Namen des Erkrankten nennen, eine allgemeine Warnung sollte reichen.

Ralph

Hallo nochmal ich,

also deine Ausgangsfrage

-Einem Arbeitnehmer geht es nachts unerwartet sehr schlecht (Fieber, -Durchfall, Erbrechen etc.). Er schleppt sich am nächsten Tag trotzdem in -die Firma, klappt gegen Nachmittag aber beinahe zusammen

Also sowas würde mich als Kollege auf alle Fälle auf die Palme bringen. Ich würde bei den Symphomen mal brav gleich zu Arzt, gerade weil es die Schweinegrippe sein könnte. Man kann niemand den Vorwurf machen jemanden anderes angesteckt zu haben, solange keine Beschwerden da sind, aber momentan mit solchen Beschwerden, finde ich schon. Dies nur als einfache Antwort, ohne rechtliche Hintergründe.

Ich denke, dass dies kein einfaches Thema ist, aber auch wenn
H1N1 keine HIV-Infektion ist, sollte doch trotzdem der Schutz
der Persönlichkeitsrechte nicht dermaßen mit Füßen getreten
werden. Wäre es ein Verdacht auf HIV, wäre das Szenario
wahrscheinlich nicht anders, die Empörung aber um ein
vielfaches größer.

Nun denn, ich denke eher nicht, ich weiss nicht wie oft ich schon mit HIV-Infizieren in Verbindung getreten bin, aber ich gehe auch nicht davon aus, dass ich mich da einfach mal so anstecke. Denn, HIV wird nicht durch einfaches Husten oder Händeschütteln übertragen. Ausserdem gehe ich davon aus, dass ein HIV-Infizierter alles daran legt niemanden anzustecken. Aber die Grippeviren verteilen sich nun halt mal so freudig im Raum, recht unbeeinflussbar vom Überträger.

Grüße Ute

Hallo Ute,

danke für Deine Antwort, aber ein kurzer Einwurf bzgl. Deiner Aussage von meiner Seite: Der Vergleich zwischen H1N1 und HIV wurde nicht gewählt, weil die unterschiedlichen Ansteckungsarten unbekannt waren, sondern deshalb, weil es hier um eine Behauptung des AG´s und nicht um Fakten geht.

Beispiel: AN macht Urlaub in einem der bekannten Partyzentren, prahlt im Anschluß mit unzähligen erotischen Abenteuern und wird 1 Woche nach der Rückkehr unvermittelt krankgeschrieben. Wäre es dann richtig, wenn der AG aus den Aussagen des AN´s schließt, dass er sicherlich eine HIV-Infektion mitgebracht hat und dies „vorsorglich“ im Umfeld des AN verbreitet? Wohl kaum, oder?

Viele Grüße!

Hallo,

also, ich bin der Meinung das eine HIV Infektion den betroffenen was angeht, seine Ärzte und diejenigen denen er (der Betroffene) es sagt. Eben weil es genug Möglichkeiten gibt eine HIV Infektion nicht zu übertragen.

Aber bei Schweinegrippe finde ich, dass diejenigen die sich vielleicht angesteckt haben könnten schon Bescheid wissen müssen. Man muss ja nicht wissentlich die ganze Firma lahmlegen. Außerdem haben dann Personen auch eher die Augen offen, falls sie Sympthome verspüren. Bei einem Bekannten von uns waren es nur leichte Erkältungssympthome und er war nur beim Arzt weil es Freitags auftrat und er eine Krankmeldung brauchte, Dienstags wäre er vielleicht einen Tag zuhause geblieben, hätte dann Mittwochs munter die Kollegen angesteckt…

Wie gesagt, bei Krankheiten die ohne großen Zutun des infizieren übertragen werden (und in dieser Häufigkeit) sollte der Arbeitgeber informieren (ob er das mit Namen macht oder nur sagt in der Abteilung, na ja, die Kollegen sehen ja wer nicht da ist).

Bei Krankheiten wie HIV selbstverständlich nein, aber immer im Hinblick darauf, dass ich mich darauf verlasse, dass der Infizierte (den ich ja nicht kenne) alles daran setzt seine Krankheit nicht weiter zu verbreiten.

Grüße Ute

Hallo Ute,

wie gesagt geht es nicht darum, ob ein AG die Belegschaft bzw. Schutzmaßnahmen treffen sollte, sondern darum, dass die Infektion eines AN erst unzweifelhaft festehen sollte. Der Name des Betroffenen sollte natürlich auch hier nicht genannt werden. Probleme sehe ich aber da, wo ein Name genannt wird, eine Erkrankung durch den AG publik gemacht wird und sich anschließend herausstellt, dass der AN eben nicht an H1N1 o. ä. erkrankt ist. Kein Richter darf vor der Verurteilung einen Angeklagten basierend auf Indizien als Erpresser, Dieb oder gar Mörder bezeichnen. Für einen Arbeitgeber sollte doch der gleiche Grundsatz gelten, oder?

Viele Grüße!

Hallo,

ich mach es halt fest am Übertragungsweg und an der Übertragungsdauer. Du kannst durchaus andere schon mit Schweinegrippe anstecken ohne selbst erkrankt zu sein, geschweige denn bei den ersten Symptomen. Und das geht binnen Stunden.

HIV hingegen, na ja, ich denke erstens diejenigen die zur Risikogruppe gehören wissen es, lassen sich hoffentlich testen und machen alles um andere nicht anzustecken.

Daher, ich wäre froh, wenn ich wüsste jemand in der Firma hat die Schweinegrippe. Jedoch interessiert es mich nicht ob jemand in der Firma HIV hat, da ich nicht vorhabe mit jemanden in die Falle zu springen.

Aber, ich würde, wenn bei mir der Verdacht auf Schweinegrippe besteht die Kollegen mit denen ich Kontakt hatte von mir aus informieren. Ich finde diese Verantwortung habe ich bei der schnellen Verbreitung.

Grüße Ute