Hallo zusammen,
eure Meinungen zu folgender Situation würde mich interessieren:
Einem Arbeitnehmer geht es nachts unerwartet sehr schlecht (Fieber, Durchfall, Erbrechen etc.). Er schleppt sich am nächsten Tag trotzdem in die Firma, klappt gegen Nachmittag aber beinahe zusammen und geht daher zum Arzt. Dort wird er ausgiebig untersucht und es verhärtet sich der Verdacht auf H1N1 (Schweinegrippe). Es wird ein Schnelltest gemacht, dessen Ergebnis aber erst ca. 36 Stunden später vorliegen wird. Bedingt durch die eindeutigen Symptome wird der AN arbeitsunfähig geschrieben und bekommt Tamiflu verschrieben. Nach der Untersuchung informiert der AN seinen AG über die Arbeitsunfähigkeit und teilt ihm auf Nachfrage dessen auch mit, welcher Verdacht (H1N1) hier im Raume steht. Der AG ermahnt der AN zum Stillschweigen und fordert ihn auf, keinem auch nur ein Wort zu dem Krankheitsverdacht zu sagen. Ca. 1 Stunde später klingelt beim AN das Telefon und zwei Kollegen fragen sorgend nach, wie es ihm den ginge, da er ja an der Schweinegrippe erkrankt sei. Auf Nachfrage des AN, wo diese Informationen denn herkommen, wird ihm mitgeteilt, dass der AG bereits die „wichtigsten“ Personen im Unternehmen informiert hat, welche natürlich umgehend die restliche Belegschaft informierten, so dass innerhalb kürzester Zeit die gesamten Angestellten der Meinung waren, dass der angesprochene AN mit H1N1 infiziert ist.
Meine Frage ist nun, ob der AG überhaupt öffentlich über die Erkrankung des AN sprechen darf und hier sogar noch die Unwahrheit verbreiten darf, da es sich zu diesem Zeitpunkt ja nur um einen Verdacht handelt? Erwächst aus diesem Verhalten nicht sogar ein Sonderkündigungsrecht, da der AN in leitender Position im Vertrieb tätig ist und immer davon ausgehen muss, dass der AG sich auch Kunden und Lieferanten gegenüber nicht anders verhalten würde als den Angestellten?
Was meint ihr?
Viele Grüße!
Aufgrund des Umstandes, daß der AG nicht nur eine Meldepflicht von Verdachtsfällen hat, sondern auch seinen Angestellten gegenüber die Pflicht hat, Schutzmaßnahmen gegen eine weitere Verbreitung zu treffen, möchte ich hier nicht ausschließen, daß der AG zumindestens erwähnen darf, daß es einen möglichen Fall der Schweinegrippe im Betrieb gab und alle AN angehalten werden, Symptome zu beobachten und hygienische Schutzmaßnahmen zu treffen. Ob der konkrete Name des erkrankten AN fallen darf, da will ich mich mal eher zurückhalten. Vertuschen darf er es m.E. nicht. Auf den Seiten des KVSH findet man zum Beispiel folgenden Passus, den ich mal zitiere: