Verschwiegenheitspflicht ungültig?

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich der im Arbeitsvertrag festgelegten Verschwiegenheitspflicht.

Gilt diese auch, wenn man Kenntnisse von „Unregelmäßigkeiten“ wie Steuerhinterziehung, Schwarzkassen etc. bekommt?

Herzlichen Dank im voraus.

Das hängt davon ab :smile:
Hallöchen,

ich habe eine Frage bezüglich der im Arbeitsvertrag festgelegten Verschwiegenheitspflicht.

Gilt diese auch, wenn man Kenntnisse von „Unregelmäßigkeiten“ wie Steuerhinterziehung, Schwarzkassen etc. bekommt?

Außer wenn man zufällig Priester, Arzt oder Ähnliches ist, kann die vom Arbeitgeber verordnete Verschwiegenheit nicht über dem Gesetz stehen.

Eine Anzeige erstatten dürfte rechtmäßig sein, ein Schnack am Stammtisch über das Thema keineswegs.

Egal wie - der AN steht trotzdem in der Zwickmühle, da eine Anzeige mit Sicherheit dazu führen wird, dass der AG dafür sorgt, dass dem AN fortan kein weiteres Beweismaterial in die Hände fällt.

Gruß,
Michael

Mal wieder Unsinn!

Hallöchen,

ich habe eine Frage bezüglich der im Arbeitsvertrag festgelegten Verschwiegenheitspflicht.

Gilt diese auch, wenn man Kenntnisse von „Unregelmäßigkeiten“ wie Steuerhinterziehung, Schwarzkassen etc. bekommt?

Außer wenn man zufällig Priester, Arzt oder Ähnliches ist,
kann die vom Arbeitgeber verordnete Verschwiegenheit nicht
über dem Gesetz stehen.

Das ist schon falsch, da die sog. „Treuepflicht“ des AN ebenfalls als Ausfluss gesetzlicher Bestimmungen (§§ 611ff BGB) zu sehen ist. Dieser Widerstreit kann nur im Einzelfall aufgelöst werden.

Eine Anzeige erstatten dürfte rechtmäßig sein,

Und mit dieser pauschalen Aussage kannst Du Menschen richtig ins Unglück jagen, denn die Rechtslage ist bis heute keineswegs eindeutig. „Whistle-blowing“ sollte man nur nach vorheriger Rücksprache mit Fachmenschen in Betracht ziehen.
Einen guten kurzen Einstieg ins komplizierte Thema bietet für absolute Laien wie Dich:
http://www.platow.de/whistleblowing–kein-freibrief-…

Egal wie - der AN steht trotzdem in der Zwickmühle, da eine
Anzeige mit Sicherheit dazu führen wird, dass der AG dafür
sorgt, dass dem AN fortan kein weiteres Beweismaterial in die
Hände fällt.

Auch das ist so nicht richtig. War die Anzeige berechtigt und zulässig, bietet § 612a BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612a.html
ein relativ starkes Schwert, wenn man es denn (mit fachkundiger Unterstützung) richtig zu gebrauchen weiß.

Schuster, bleib bei Deinen Leisten. Deine IT-Kenntnisse mögen gut sein, daß kann ich nicht beurteilen, aber Deine fatale Nichtkenntnis von arbeitsrechtlichen Grundsätzen (von Feinheiten ganz zu schweigen) hast Du jetzt hier schon mehrfach nachgewiesen.

Gruß,

Kopfschüttelnd

Michael

Wolfgang

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