Versehentlich doppelt beliefert, welche Pflichten?

N’Abend,

wenn jemand einen einmal online bestellten Artikel, offenbar durch einen Versehen, doppelt erhält, was muss er dann tun? Ist man verpflichtet, den unrechtmmäßigen Doppel-Erhalt beim Verkäufer anzuzeigen (Ich vermute irgendwie: ja)?

Was könnte dem passieren, der dies nicht täte?

Der Artikel sei im Wert von unter 5 €.

MfG,
Marius

Die gleichen Pflichten wie bei unverlangt zugesandten Waren,d.h.man muss als Empfänger weder den Absender auf den Eingang der Ware hinweisen noch diese Ware zurücksenden.
Mann muss allerdings die Ware für einen gewissen Zeitraum aufbewahren,damit der Absender sie zurückfordern kann.

Die gleichen Pflichten wie bei unverlangt zugesandten
Waren,d.h.man muss als Empfänger weder den Absender auf den
Eingang der Ware hinweisen noch diese Ware zurücksenden.

Man staune!

Mann muss allerdings die Ware für einen gewissen Zeitraum
aufbewahren,damit der Absender sie zurückfordern kann.

Wie lange mag dieser gewisse Zeitraum denn wohl etwa dauern?

Geringwertige (also unter 50 €) Wirtschaftsgüter oder verderbliche (zum. B.Getränk) darf man wegwerfen oder selber nutzen.
Alle anderen Wirtschaftsgüter sind entsprechend ihres Wertes länger aufzubewahren.Also zum B.
500,- € = 1 Monat
5.000,- € = 6 Monate

Darf man mal fragen, in welchem Gesetz man diese ‚Weisheiten‘ finden kann? In meinem §241a BGB Absatz 2 (http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html) steht das irgendwie anders. Und ein echter Anwalt findet auch, dass Du schlicht Unsinn erzählst: http://www.frag-einen-anwalt.de/Mobilfunkvertrag-ver…
Kann es sein, dass Du genau gar keine Ahnung hast?

Hi,

anders. Und ein echter Anwalt findet auch, dass Du schlicht
Unsinn erzählst:

yep, ein Anwalt in MUC sagte einmal zu einer hochpreisigen Doppellieferung im O-Ton: „Sie haben es doch vor der Tuer stehen lassen, damit man es wieder abholen kann, und dann war es mit einmal weg … oder Sie haben es auf die Muellhalde gebracht, weil es im Weg stand …“

Gruss
E.

Hallo,

yep, ein Anwalt in MUC sagte einmal zu einer hochpreisigen
Doppellieferung im O-Ton: „Sie haben es doch vor der Tuer
stehen lassen, damit man es wieder abholen kann, und dann war
es mit einmal weg … oder Sie haben es auf die Muellhalde
gebracht, weil es im Weg stand …“

Schön. Da könnte man meinen, dass auch Anwälte kompletten Unsinn daherlabern können. Oder auch, dass Laien nicht immer alles richtig verstehen - vor allem wissen sie meist nicht, wann das gesagte überhaupt gilt.
Hier gilt es übrigens nicht.
Gruß
kb

Howdy kb7,

Schön. Da könnte man meinen, dass auch Anwälte kompletten
Unsinn daherlabern können. Oder auch, dass Laien nicht immer
alles richtig verstehen - vor allem wissen sie meist nicht,
wann das gesagte überhaupt gilt.
Hier gilt es übrigens nicht.

schön, dann ist also deiner Meinung nach

  • der Anwalt, der im uebrigen sehr erfolgreich ist und eine grosse Kanzlei in MUC hat, ein Stuemper, als er so auf die Frage nach „Doppellieferung nach Bestellung im Internet, was tun“ so antwortete?

  • 5 von 6 Anwaelten auf der Gegenseite Stuemper, weil sie nicht einmal ein weiteres Schreiben auf eine der beiden genannten Antworten aufsetzten (Fuer Betraege: 4500 Euro, 1200 Euro, 330 DM, 289 DM und 120 Euro). Und man darf sicherlich davon ausgehen, dass die Gegenseite ihre -in den ersten beiden Faellen sehr grosse- Rechtsabteilung damit befasst hat.

  • der 6. Anwalt ein Stuemper, weil er zwar Geld forderte (ca 50 DM), dann aber nach dem Kommentar „Benennen Sie doch bitte mal die Auftragsnummer“ den Schwanz einzog

  • der „Laie“ ein Stuemper, der so wie ihm geraten handelte, weil er das ja nicht richtig verstehen konnte

oder kann es sein, dass jemand anderes hier nicht 100% informiert ist? Oder trifft hier Theorie und Praxis aufeinander?

Ich bin hier zwar auch mit neuem Namen unterwegs und habe mein Profilinhalt geloescht, aber von dir hab ich hier in den letzten 7 Jahren nicht so viel gelesen. Vielleicht verraetst du uns auch, weshalb du schlauer als die genannten 7 Anwaelte bist und was dich dazu befaehigt.

Gruss
E.

ps 0: Der erstgenannte Anwalt hat fuer X keinen einzigen Prozess verloren. Bei der Doppellieferung war er aber bis auf die Aussage gar nicht involviert.
ps 1: Alle genannten Firmen beliefern Herrn X auch weiterhin, auch höherpreisig und ohne Vorkasse.
ps 2: Herrn X seien auch aus dem Bekanntenkreis noch weitere Faelle bekannt, in denen das „Problem“ so geloest wurde.

Hallo,

schön, dann ist also deiner Meinung nach

das solltest Du nochmal nachlesen. Nichts von dem, was Du hier verstanden zu haben glaubst, habe ich geschrieben. Deshalb betone ich einfach nochmal:

Oder auch, dass Laien nicht immer
alles richtig verstehen - vor allem wissen sie meist nicht,
wann das gesagte überhaupt gilt.

Btw., wir sind hier gar nicht bei ‚wer-hat-mal-was-erlebt‘.
Gruß
kb

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Was könnte dem passieren, der dies nicht täte?

Der Artikel sei im Wert von unter 5 €.

um dieser unsinnigen diskussion, die sich im anschluss gebildet hat, ein ende zu setzen:

der empfänger der ware ist nicht verpflichtet, sich zu melden.
der versender hat allerdings einen anspruch auf herausgabe der ware. im falle des untergangs kann ein anspruch auf wertersatz (z.b. §§ 989, 990 bzw. 823 bgb) bestehen.

um diese risiken von anfang an zu vermeiden, unterrichtet man den verkäufer über die umstände und wartet ab, ob man die sache behalten darf oder auf kosten des verkäufers zurücksenden soll. alternativ behält man die sache solange, bis die verjährung evtl. bestehender ansprüche eintritt.

Dummfug…§ 241a hebt nicht das ganze BGB auf…
§ 292,989 als Denkanstoß

§ 292,989 als Denkanstoß

Ah so.
Und welcher der beiden Paragraphen unterstützt nun Deine Behauptung (ich zitiere:smile:

Geringwertige (also unter 50 €) Wirtschaftsgüter oder verderbliche
(zum. B.Getränk) darf man wegwerfen oder selber nutzen.
Alle anderen Wirtschaftsgüter sind entsprechend ihres Wertes länger
aufzubewahren.Also zum B. 500,- € = 1 Monat
5.000,- € = 6 Monate … mehr auf http://w-w-w.ms/a4bmf0

Nur mal so als Denkanstoß.

Vielleicht solltest Du versuchen, nicht nur einfach irgendwelche Texte zu lesen, sondern auch, sie in einen Zusammenhang zu setzen. Was Du Dir da rausgesucht hast, hat schließlich auch einen Context. Du weißt, was das ist?