mal angenommen jemand verkauft ein paar Sachen bei einem Online-Auktionshaus. Die Tochter(10) würde ihre Kinder-DVDs aussortieren und man stellt diese ebenfalls dort ein.
Jemand anders kauft die DVDs und es würde sich herausstellen, das eine davon eine selbstgebrannte Kopie und kein Original ist.
Der Verkäufer hätte versäumt, die DVDs auf sowas zu kontrollieren und die Tochter kann sich nicht erinnern, woher sie die DVD hat, da sie immer wieder welche geschenkt bekommt. Der Verkäufer würde eine Rückabwicklung anbieten, fechtet den Kaufvertrag wegen Irrtums an und bittet den Käufer um Rücksendung der Ware (natürlich gegen Erstattung des Portos). Zum einen, um das zu überprüfen, zum anderen um evtl. heraus zu finden, woher die DVD stammt.
Käufer würde sich weigern, die Ware zurück zu senden und besteht auf Lieferung einer Original-DVD, die dem Verkäufer aber nicht vorliegt.
Käme der Verkäufer da irgendwie raus, ohne eine Original-DVD nachzukaufen?
Könnte der Verkäufer so einfach das Rechtsgeschäft anfechten, wäre die Sachmängelhaftung simpel zu unterwandern. Die Sachmängelhaftung verdrängt quasi die Anfechtbarkeit. Es gibt Ausnahmen - wenn ein Irrtum über eine Eigenschaft vorliegt, die nicht relevant für die Frage nach einem Sachmangel ist (oder äußerst grob gesagt: eine Eigenschaft, die nicht Bestandteil der mehr oder weniger vereinbarten Beschaffenheit ist).
Auf eine einfache Formel gebracht lässt sich sagen: Wenn der Käufer Rechte aus einem Sachmangel herleiten kann, ist die Anfechtung durch den Verkäufer ausgeschlossen - wäre rechtsmissbräuchlich, da sich der Verkäufer so nur der Haftung entziehen möchte.
Es lässt sich noch diskutieren, inwiefern der Verkäufer sich darauf berufen kann, dass die Lieferung der DVD (die konkret ja nicht existiert hat) „unmöglich“ ist - jedoch schuldet der Verkäufer im Zweifel dann alternativ „Schadensersatz statt der (versprochenen, nun nicht vollzogenen) Leistung“; nimmt sich also nichts.
Vielleicht habe ich beim nächsten mal bessere Nachrichten^^
Schöne Grüße
Gern! So blöd es vielleicht klingt, aber der Schaden besteht darin, dass der Vertragspartner nicht das erhält, was ihm versprochen wurde - der sog „Erfüllungsschaden“.
Was du ansprichst, ist der „Vertrauensschaden“, der tatsächlich in Anfechtungsfällen relevant ist.
Tatsächlich hat der Käufer Anspruch auf die vereinbarte Original-DVD. Eine (Raub-)Kopie stellt zunächst zivilrechtlich einen Sachmangel n. § 434 BGB dar, den der Käufer derart nacherfüllt verlangen kann, § 439 BGB.
Bei Weigerung kann er wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder auf Kosten des Verkäufers Vertragserfüllung klageweise herbeiführen und den Schaden, mindestens die Differenz des Kaufpreises einer anderweitig beschafften DVD, geltend machen, §§ 323, 325 BGB.
Im übrigen kann er den Verkauf der illegalen Kopie über den Hersteller/Rechteinhaber strafverfolgen lassen.