Versehentlich nicht vorrätigen Artikel verkauft

Hallo!

Jemand verkauft im Internet einen alten, gebrauchten Gegenstand, von dem er ursprünglich mehrere hatte, zum Schleuderpreis und stellt nach dem Verkauf fest, dass von dem verkauften Gegenstand kein einziges Stück nicht mehr vorrätig ist. Er teilt dem Käufer unverzüglich mit, dass es ein Versehen war, und bittet um Stornierung. Der Käufer droht damit, den Gegenstand zum völlig unverhältnismäßig höheren Neuwert zu kaufen, und dem Verkäufer die Differenz in Rechnung zu stellen. Darf er das?

Grüße

Andreas

Jemand verkauft im Internet einen alten, gebrauchten
Gegenstand, von dem er ursprünglich mehrere hatte, zum
Schleuderpreis und stellt nach dem Verkauf fest, dass von dem
verkauften Gegenstand kein einziges Stück nicht mehr vorrätig
ist.

Ist es wirklich sicher, dass der Kaufvertrag bereits geschlossen wurde? Oder ist lediglich eine Bestellung eingegangen?

Er teilt dem Käufer unverzüglich mit, dass es ein
Versehen war, und bittet um Stornierung. Der Käufer droht
damit, den Gegenstand zum völlig unverhältnismäßig höheren
Neuwert zu kaufen, und dem Verkäufer die Differenz in Rechnung
zu stellen. Darf er das?

Er kann als Schaden ersetzt verlangen, was zwischen Kaufpreis und Wert der Sache gelegen hätte. Da kommt ausnahmsweise mal eine andere Vorschrift als § 280 BGB zum Tragen, nämlich § 311a BGB:

http://dejure.org/gesetze/BGB/311a.html

Hallo!

Ist es wirklich sicher, dass der Kaufvertrag bereits
geschlossen wurde?

Ja.

Er kann als Schaden ersetzt verlangen, was zwischen Kaufpreis
und Wert der Sache gelegen hätte.

Und wie hoch ist der Wert der Sache? Neupreis, Wiederbeschaffungswert, Marktwert oder was?

Grüße

Andreas

Moin!

Jemand verkauft im Internet einen alten, gebrauchten
Gegenstand, von dem er ursprünglich mehrere hatte, zum
Schleuderpreis und stellt nach dem Verkauf fest, dass von dem
verkauften Gegenstand kein einziges Stück nicht mehr vorrätig
ist. Er teilt dem Käufer unverzüglich mit, dass es ein
Versehen war, und bittet um Stornierung. Der Käufer droht
damit, den Gegenstand zum völlig unverhältnismäßig höheren
Neuwert zu kaufen, und dem Verkäufer die Differenz in Rechnung
zu stellen. Darf er das?

Das weiß ich nicht, aber wenn er das darf hätte ich eine Tip:

Den Gegenstand selbst anderswo kaufen und diese Differenz selber tragen, dann bleibt der finanzielle Schaden überschaubar.

Gruß