Versehentliche Hehlerei

Moin zusammen,

mal eine kleine hypothetische Frage…

Hr. Mustermann ist ein leidenschaftlicher Flohmarktgänger und freut sich über gekaufte Schnäppchen. Eines Tage findet er ein elektrisches Werkzeug welches neu so gute 300€ kostet, für schlappe 30€, für ein gebrauchtes ziemlich abgewirtschaftetes aber noch funktionierendes Gerät.
Hr. Mustermann nimmt das Gerät mit, arbeitet es wieder auf und es funktioniert wieder wie neu.
Mittlerweile braucht er es nicht mehr, weil er ein anderes für ihn praktischeres Gerät gefunden hat und verkauft das Gerät bei einem Onlineauktionshaus für ein Drittel des Neupreises.
Nach dem Versand macht sich Hr. Mustermann aber nun doch Gedanken ob das Gerät ursprünglich nicht vielleicht doch geklaut sein könnte.
Hr. Mustermann ist ein unbescholtener Bürger ohne jegliche kriminelle Vergangenheit, hat aber nun Befürchtungen das der neue Käufer bei der Herstellerfirma überprüfen lassen könnte ob die etwas über das Gerät wissen und dann eine Anzeige wegen Diebstahls bzw. Hehlerei stellen könnte.

Nun ist es verkauft - aber was könnte im schlimmsten Fall auf Hr. Mustermann zukommen?

Dabke für Euren Input

CU - Dominik

Hallo!
Das fällt unter „Gutgläubiger Erwerb“:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gutgl%C3%A4ubiger_Erwer…
Das heißt: der Flohmarktkäufer hat das Eigentum nicht erworben, aber wenn er nicht grob fahrlässig war braucht er nicht viel zu befürchten.

Hallo,

richtiger Link, wenn es um zivilrechtliche Ansprüche gehen würde.

Aber total falsch als Antwort und Zusammenfassung auf die Frage, vorallem da nach Hehlerei gefragt wurde.

Hier ist nach Strafrecht gefragt und da ist die Schlüsselfrage, konnte die Person erkennen, das die Ware gestohlen war und hat sie es beim weiterverkauf billigende in Kauf genommen.

Am End wird das wohl ein Richter entscheiden, aber wenn die Sache gestohlen ist und er Käufer merkt dies, wird er wohl zu Recht Anzeige stellen.

hth

Moin,

nun mal angenommen das Gerät wurde wie schon beschrieben sehr dreckig, also stark genutzt zu einem sehr günstigen Preis gekauft…
Ich denke mal es ist dann eine Ermessenssache des Richters oder des Staatsanwaltes zu sagen, „ja wenn das so billig war, dann kann es doch nur geklaut sein“.
Aber wie so oft gibt es auf ´nem Flohmarkt ja kaum Möglichkeiten sowas zu überprüfen und Eigentumsnachweise gibt es auch nur äusserst selten. Dadurch müßte man ja dann im Grunde genommen bei einem solchen kauf IMMER davon ausgehen das ein solches gerät geklaut sein könnte, weil günstig und ohne Eigentumsnachweis verkauft wird.

Also meine Erkenntnis geht im Moment darauf hinaus, das man in einem solchen Fall des Ermessens der Anklagenden und einer guten Argumenation der Verteidigung ausgesetzt ist und man es nicht pauschalieren kann, sehe ich das so richtig?

CU - Dominik

Hallo,

Hr. Mustermann ist ein leidenschaftlicher Flohmarktgänger und
freut sich über gekaufte Schnäppchen. Eines Tage findet er ein
elektrisches Werkzeug welches neu so gute 300€ kostet, für
schlappe 30€, für ein gebrauchtes ziemlich abgewirtschaftetes
aber noch funktionierendes Gerät.

hat er schon zu diesem Zeitpunkt schon den Verdacht/Eindruck gehabt, dass es sich um ein entwendetes Gerät handelt? Wäre es so, so könnte er mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben (er nimmt es billigend in Kauf) = strafbare Hehlerei

Nach dem Versand macht sich Hr. Mustermann aber nun doch
Gedanken ob das Gerät ursprünglich nicht vielleicht doch
geklaut sein könnte.

Wenn er sich erst nach dem Versand die Gedanken und nicht vorher macht, dann hat er evtl. den Tatbestand der Hehlerei fahrlässig erfüllt. Da aber nur die vorsätzliche (auch bedingt vorsätzliche) Hehlerei strafbewehrt ist, kann er nicht bestraft werden. Waren aber die zweifelnden Gedanken schon vor dem Versand vorhanden, wurden aber nur zur Seite geschoben… ja dann (Beweisbarkeit vorausgesetzt)… dann hängt er wegen Hehlerei am Haken des StA.

Hr. Mustermann ist ein unbescholtener Bürger ohne jegliche
kriminelle Vergangenheit, hat aber nun Befürchtungen das der
neue Käufer bei der Herstellerfirma überprüfen lassen könnte
ob die etwas über das Gerät wissen und dann eine Anzeige wegen
Diebstahls bzw. Hehlerei stellen könnte.

Anzeigen kann man immer, ob die Anzeige „durchgeht“ ist eine andere Frage.

Nun ist es verkauft - aber was könnte im schlimmsten Fall auf
Hr. Mustermann zukommen?

Ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei und evtl. zivilrechtliche Schadenersatzansprüche.

Wie bereits an anderer Stelle gepostet wurde, könnte beim Erwerber ein gutgläubiger Erwerb vorliegen (§ 932 BGB). Durch diesen Erwerb wird der neue Besitzer aber nur dann Eigentümer (§ 935 BGB), wenn die Sache dem ursprünglichen Eigentümer nicht abhandengekommen ist (sie wurde ihm z.B. entwendet). Grundsatz: An gestohlenem Gut kann man kein Eigentum erwerben.

Sollte alles zum Nachteil des Wiederverkäufers vorliegen, wäre für eine tatsächliche Verurteilung aber immer noch die Beweisbarkeit aller Faktoren wesentlich. Und da hätte ich meine Zweifel.

Gruss

Iru