Hallo,
und danke für die Antwort.
Weiteres im Text.
Hi
wenn die Kontoführung IMMER beide Unterschriften benötigt und
dieses auch gesondert fixiert ist und durch Unterschritproben
niedergelegt…
dann hat sich die Bank nicht daran gehalten. Fakt.
OK.
Kurze Bemerkung: Ein laden mit 2 vrbundenen Gesellschaftern,
bei denen beide immer alles unterzeichnen müssen… allein die
Formulierung ist schon lang… da ist der Verwaltungsaufweand
ja größer als das Tagesgeschäft. Ist ziemlich ungewöhlich wen
kein Vertrauen herrscht.
Man könnte annehmen, dass der Laden sich in Auflösung befindet und diese Art der Überweisung erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt wurde.
Weiter.
Die Bank KÖNNTE vielleicht Ersatzpflichtig gemacht werden,
dieses wird abe in den AGB der Bank oft eingeschränkt.
Der eingetretene Schaden müsste bewiesn werden.
Damit ein materieller Schaden eintritt, müsste die Ware wieder
zurück, der Verkäufer nimmt sie nur zurück, wenn Kosten
getragen werden und ASbstandsumme.
Der eingetretene Schaden würde sich also nur auf Zinsverlust,
Überweisungsgebühr und Abstandzahlung belaufen.
Was wäre, wenn es nicht um Waren ginge, sondern z.B. um Aufteilung des Restvermögens.
Und der Gesellschafter, der dieses Geld an ein befreundetes „neutrales“ Konto überwiesen hätte, sich weigerte dieses Geld zurück zu überweisen?
Obwohl:
Schon vor der Überweisung ist eine Unkorrektheit geschehen:
Partner 1 hätte ohne Partner 2 kein Geschäft tätigen können
(wenn für Bank 2 Unterschriften dann wohl auch für alles
andere).
Der Vwerhandlungspartner von 1 kann diese Sachlage natürlich
nicht wissen. Aus diesem grund ist der vertrag gültig.
Partner 1 muss die Kosten also aus eigener Tasche bestreiten,
denn durch den Vertrag entsteht eine Zahlschuld gegen die
Firma.
Der Schaden entsteht also nicht durch die Überweisung, sondern
schon durch den Vertragsabschluss.
Partner 1 hat gegen Gesellschaftsvertrag verstoßen und trägt
daher alle Kosten.
Uneinigkeiten zwischen Partnern betrifft die bank eher
weniger. Die doppelte unterschrift soll in der Regel nur dazu
dienen, dass sich keiner unebmerkt die Tasschen vollstopft.
Neben den ganzen rechtlichen Dingen zwischen den Gesellschaftern …
Wenn man sich in solch einem Szenario nur das Vertragsverhältnis zwischen Gesellschaftern und Bank anschaut:
Welche Rolle spielt dann die Bank?
Sie hätte ja ganz offensichtlich einen Fehler gemacht und sollte den wieder rückgängig machen bzw. dafür grade stehen.
Wäre es da statthaft in der Rolle der Bank einen nachgewiesenen Gesellschaftsschaden zu verlangen?
Es ginge ja dann nicht mehr um die Gesellschaft als ganzes, sondern um die zerstrittenen Gesellschafter von denen jeder eine andere Auffassung von Schaden/Nutzen und Recht und Unrecht der Gesellschaft hätte.
Natürlich würde der Gesellschafter, der bewußt die Überweisung getätigt hat sich in Recht setzen und einen Gesellschaftsschaden leugnen.
Damit soetwas gar nicht erst passieren kann, wurde ja mit der Bank eine ÜBerweisung durch 2 Unterschriften vereinbart.
Könnte die Bank die Behebung ihres Fehlers trotzdem an Bedingungen knüpfen?
Gruß
K. Anligen