Versehentliche Überweisung durch Bank

Hallo allerseits,

vielleicht kann jemand Stellung zu folgendem, angenommenen Szenario nehmen:

  • Eine Gesellschaft, z.B. GbR mit 2 Personen hat ein Girokonto bei einer Bank.

  • Die Gesellschafter sind untereinander uneins, und so ist das Konto derart eingerichtet, dass bei einer Überweisung immer beide Gesellschafter unterschreiben müssen.

  • Durch einen Fehler der Bank wird nun eine Überweisung getätigt, die lediglich die Unterschrift von nur einem Gesellschafter enthält.

  • Der zweite Gesellschafter ist damit nicht einverstanden und möchte, dass die Bank ihren Fehler ausgleicht und den Überweisungsbetrag erstattet.

Könnte in einem solchen Fall die Bank eine Erstattung davon abhägig machen, ob ein Nachweis über eine Schädigung der Gesellschaft (in diesem Fall GbR) erbracht werden kann?

Letztlich würde so eine Abmachung mit der Bank ja nur deswegen getroffen, weil die Gesellschafter darüber uneins sind, was der Gesellschaft schadet oder nützt.

Danke schon mal für Meinungen und Stellungnahmen.

Gruß
K. Anligen

Hi
wenn die Kontoführung IMMER beide Unterschriften benötigt und dieses auch gesondert fixiert ist und durch Unterschritproben niedergelegt…
dann hat sich die Bank nicht daran gehalten. Fakt.

Kurze Bemerkung: Ein laden mit 2 vrbundenen Gesellschaftern, bei denen beide immer alles unterzeichnen müssen… allein die Formulierung ist schon lang… da ist der Verwaltungsaufweand ja größer als das Tagesgeschäft. Ist ziemlich ungewöhlich wen kein Vertrauen herrscht.

Weiter.
Die Bank KÖNNTE vielleicht Ersatzpflichtig gemacht werden, dieses wird abe in den AGB der Bank oft eingeschränkt.
Der eingetretene Schaden müsste bewiesn werden.
Damit ein materieller Schaden eintritt, müsste die Ware wieder zurück, der Verkäufer nimmt sie nur zurück, wenn Kosten getragen werden und ASbstandsumme.
Der eingetretene Schaden würde sich also nur auf Zinsverlust, Überweisungsgebühr und Abstandzahlung belaufen.

Obwohl:
Schon vor der Überweisung ist eine Unkorrektheit geschehen:
Partner 1 hätte ohne Partner 2 kein Geschäft tätigen können (wenn für Bank 2 Unterschriften dann wohl auch für alles andere).
Der Vwerhandlungspartner von 1 kann diese Sachlage natürlich nicht wissen. Aus diesem grund ist der vertrag gültig.
Partner 1 muss die Kosten also aus eigener Tasche bestreiten, denn durch den Vertrag entsteht eine Zahlschuld gegen die Firma.
Der Schaden entsteht also nicht durch die Überweisung, sondern schon durch den Vertragsabschluss.
Partner 1 hat gegen Gesellschaftsvertrag verstoßen und trägt daher alle Kosten.

Uneinigkeiten zwischen Partnern betrifft die bank eher weniger. Die doppelte unterschrift soll in der Regel nur dazu dienen, dass sich keiner unebmerkt die Tasschen vollstopft.

Ist also nicht ganz einfach.
Ich schätze mal, in einem Prozess wird die Bank ähnlich argumentieren… und damit gäbe es noch höhere Kosten.

Durch den Vertragsbruch von Partner 1 sollte Partner 2 von seinem Recht gebrauch machen, den Vertrag aufzulösen. (sehen die meisten Gesellschaftsverträge jedenfalls vor)

Ohne Vertrauen wird das spätestens jetzt sowieso nichts mehr.

Private Meinung BJ

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
und danke für die Antwort.
Weiteres im Text.

Hi
wenn die Kontoführung IMMER beide Unterschriften benötigt und
dieses auch gesondert fixiert ist und durch Unterschritproben
niedergelegt…
dann hat sich die Bank nicht daran gehalten. Fakt.

OK.

Kurze Bemerkung: Ein laden mit 2 vrbundenen Gesellschaftern,
bei denen beide immer alles unterzeichnen müssen… allein die
Formulierung ist schon lang… da ist der Verwaltungsaufweand
ja größer als das Tagesgeschäft. Ist ziemlich ungewöhlich wen
kein Vertrauen herrscht.

Man könnte annehmen, dass der Laden sich in Auflösung befindet und diese Art der Überweisung erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt wurde.

Weiter.
Die Bank KÖNNTE vielleicht Ersatzpflichtig gemacht werden,
dieses wird abe in den AGB der Bank oft eingeschränkt.
Der eingetretene Schaden müsste bewiesn werden.
Damit ein materieller Schaden eintritt, müsste die Ware wieder
zurück, der Verkäufer nimmt sie nur zurück, wenn Kosten
getragen werden und ASbstandsumme.
Der eingetretene Schaden würde sich also nur auf Zinsverlust,
Überweisungsgebühr und Abstandzahlung belaufen.

Was wäre, wenn es nicht um Waren ginge, sondern z.B. um Aufteilung des Restvermögens.
Und der Gesellschafter, der dieses Geld an ein befreundetes „neutrales“ Konto überwiesen hätte, sich weigerte dieses Geld zurück zu überweisen?

Obwohl:
Schon vor der Überweisung ist eine Unkorrektheit geschehen:
Partner 1 hätte ohne Partner 2 kein Geschäft tätigen können
(wenn für Bank 2 Unterschriften dann wohl auch für alles
andere).
Der Vwerhandlungspartner von 1 kann diese Sachlage natürlich
nicht wissen. Aus diesem grund ist der vertrag gültig.
Partner 1 muss die Kosten also aus eigener Tasche bestreiten,
denn durch den Vertrag entsteht eine Zahlschuld gegen die
Firma.
Der Schaden entsteht also nicht durch die Überweisung, sondern
schon durch den Vertragsabschluss.
Partner 1 hat gegen Gesellschaftsvertrag verstoßen und trägt
daher alle Kosten.

Uneinigkeiten zwischen Partnern betrifft die bank eher
weniger. Die doppelte unterschrift soll in der Regel nur dazu
dienen, dass sich keiner unebmerkt die Tasschen vollstopft.

Neben den ganzen rechtlichen Dingen zwischen den Gesellschaftern …

Wenn man sich in solch einem Szenario nur das Vertragsverhältnis zwischen Gesellschaftern und Bank anschaut:

Welche Rolle spielt dann die Bank?
Sie hätte ja ganz offensichtlich einen Fehler gemacht und sollte den wieder rückgängig machen bzw. dafür grade stehen.

Wäre es da statthaft in der Rolle der Bank einen nachgewiesenen Gesellschaftsschaden zu verlangen?

Es ginge ja dann nicht mehr um die Gesellschaft als ganzes, sondern um die zerstrittenen Gesellschafter von denen jeder eine andere Auffassung von Schaden/Nutzen und Recht und Unrecht der Gesellschaft hätte.

Natürlich würde der Gesellschafter, der bewußt die Überweisung getätigt hat sich in Recht setzen und einen Gesellschaftsschaden leugnen.

Damit soetwas gar nicht erst passieren kann, wurde ja mit der Bank eine ÜBerweisung durch 2 Unterschriften vereinbart.

Könnte die Bank die Behebung ihres Fehlers trotzdem an Bedingungen knüpfen?

Gruß
K. Anligen

Hallo,

Schnell zum Anwalt, A wird bekannt sein ob bei B was zu holen ist (Schadensersatz). Wie ich verstanden habe ist die Überweisung von B nur getätigt worden um sich selbst zu bereichern (vll. auch eine Straftat)!

Ob rechtlich bei der Bank was gamacht werden kann weiss ich nicht, aber ich denke, die Bank hat hier eine Überweisung getätigt die sie nunmal nicht durfte, dementsprechend muss Sie hier ggf. auch Haften!

Wie bereits gesagt hier würde ich dringend zu einem Anwalt gehen!

Gruss.

Hallo,

Die Bank KÖNNTE vielleicht Ersatzpflichtig gemacht werden,
dieses wird abe in den AGB der Bank oft eingeschränkt.

darf ich fragen, woher Du dieses Wissen hast?

Interessiert,
Christian

P.S.

Schon vor der Überweisung ist eine Unkorrektheit geschehen:
Partner 1 hätte ohne Partner 2 kein Geschäft tätigen können
(wenn für Bank 2 Unterschriften dann wohl auch für alles
andere).

Mitnichten. Auch wenn im Gesellschaftsvertrag Einzelvertretungsbefugnis festgelegt wurde, muß das Kreditinstitut Fehlverhalten gegen sich gelten lassen, wenn in den Kontounterlagen eine gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis festgelegt wurde.

Hallo,

  • Die Gesellschafter sind untereinander uneins, und so ist das
    Konto derart eingerichtet, dass bei einer Überweisung immer
    beide Gesellschafter unterschreiben müssen.

wie ist das geschehen? Ist mit der Unterschriftenkarte festgelegt worden, daß beide Gesellschafter nur gemeinsam verfügen dürfen? Wenn ja, ist das Kreditinstitut in der Uhr und haftet für Fehlverhalten, sofern tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

  • Der zweite Gesellschafter ist damit nicht einverstanden und
    möchte, dass die Bank ihren Fehler ausgleicht und den
    Überweisungsbetrag erstattet.

Unabhängig von der evtl. Schadenersatzpflicht des Kreditinstitutes bestehen Ansprüche zwischen den Gesellschaftern.

Gruß,
Christian