Verseinrecht, 2. Kassenprüfer? MV-Einlad. per Mail

Hallo,

ich habe eigentlich 2 Fragen:

Wir sind ein gemeinnütziger Verein mit ca 30 Mitgliedern zum Akrobatikmachen. Wir richten einmal im Jahr ein INternationales Treffen aus, bei dem ca 8000 Euro umgesetzt werden. Ausser der Hallenmiete gibt es keine grossen Geldbewegungen. Brauchen wir 2 Kassenprüfer oder können wir in der Vereinssatzung auch festlegen, dass wir nur einen haben?

Seit jahren laden wir zur Vereinsversammlung nur noch per E-Mail ein. Bisher stand in der Satzung, dass Termine schriftlich bekannt gemacht werden. Können wir uns da auf schriftlich oder per E-Mail beschränken?

Vielen Dank an Euch schon mal im Voraus!

Viele Grüsse

Eugen Schelling

In die Satzung kann man vieles rein schreiben, aber zwei Kassenprüfer sind Pflicht.

Der Kassenprüfer ist von der Idee her nämlich ein vom Vorstand unabhängig durch die Mitgliederversammlung beauftragtes Mitglied/Person, der die Kasse zu prüfen hat. Es kann immer mal sein, einer der beiden Prüfer stirbt oder ist krank/verhindert, dann kann der andere einspringen.

Deswegen gibt es in jeder Satzung immer zwei. Und wenn die Mitgliederversammlung nicht gerade mit dem Klammerbeutel gepudert ist, wird sie eine solche geplante Beschneidung ihrer Rechte auch nich thinnehmen. Das heißt: unwahrscheinlich, däss die MV so eine Satzungsänderung auch absegnet!

Zur zweiten Frage: Definitionssache des zuständigen Registergerichts. Es gibt welche, denen reicht „schriftlich“ aus, damit auch Email gültig ist, andere setzen bei „schriftlich“ zwingend die Papierform voraus.

Wenn ihr da auf der sicheren Seite sein wollte, dann schreibt in die Satzung „per Email“ rein!

Hallo Herr Schelling,

ich werde Ihre beiden Fragen beantworten. Zur Erläuterung und zum Verständnis werde ich dabei etwas ausholen.

  1. Die Vereinssatzung muss gar keine Regelung zu den Kassenprüfern enthalten. Es gibt kein Gesetz, dass Kassenprüfer in einem Verein vorschreibt. Es genügt daher, dass auch nur 1 Kassenprüfer von den Mitgliedern gewählt wird, oder eben gar keiner.
    Die Mitglieder wollen und sollen den Vorstand regelmäßig, in Normalfall einmal im Jahr, für die Arbeit im abgelaufenen Jahr entlasten. Damit erklären sich die Mitglieder mit der Arbeit des Vorstandes einverstanden. Ist die Entlastung einmal ausgesprochen, kann der Vorstand nur noch sehr schwer in Regress genommen werden, falls dem Verein doch Nachteile durch die Geschäftsführung entstanden sein sollten. Die Mitglieder brauchen aber eine Grundlage für ihre Entscheidung, den Vorstand zu entlasten. Da letztendlich nur das Geld zählt, wird die Entlastung in der Regel auf Basis der Haushaltsführung erteilt. Damit nicht jedes Mitglied selbst daher kommt und die Bücher und Konten einsehen will, können eben Kassenprüfer bestellt werden, die dann den Mitgliedern berichten. Daher ist ein Kassenprüfer zweckmäßig. Wegen des Vieraugenprinzips werden dann aber auch oft 2 Kassenprüfer bestellt.

  2. Die Satzung muss die Art der Ladung genau vorgeben. Hält man sich nicht daran ist die Versammlung nicht beschlussfähig, es sei denn, alle Vereinsmitglieder erscheinen und sind mit der Versammlung einverstanden. Von den Vereinsmitgliedern kann nicht erwartet werden, dass sie sich ständig auf allen erdenklichen Wegen und Medien darüber informieren, ob wieder eine Versammlung eingesetzt ist. Auch wenn der Verein das jetzt schon jahrelang so handhabt, muss sich die Form der Ladung aus der Satzung ergeben. Gewohnheitsrecht kann hier nicht entstehen. Denken Sie z. B. an neue Mitglieder, die nur den Inhalt der Satzung, nicht aber die Gepflogenheiten kennen. Wenn in der Satzung bisher die Schriftlichkeit die maßgebende Form für Ladungen ist und Sie die Versammlungen per E-Mail einberufen haben sind die Beschlüsse und Wahlen in diesen Versammlungen nicht wirksam. (Es sei denn, es waren alle Vereinsmitglieder anwesend). Die Satzung kann aber natürlich geändert werden.

Es kann in der Satzung durchaus bestimmt werden, dass die Ladung auf zwei oder mehreren Wegen erfolgt.

Bsp:
„Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von 2 Wochen [eine 2-Wochen-Frist ist nicht zwingend] vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail einberufen.“
„Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von 2 Wochen vom Vorstand schriftlich und per E-Mail einberufen.“
„Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von 2 Wochen [Frist ist nicht zwingend] vom Vorstand per E-Mail oder per Aushang in der Turnhalle XYZ einberufen.“
„Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von 2 Wochen [Frist ist nicht zwingend] vom Vorstand per E-Mail oder per Inserat in der XY-Zeitung einberufen.“

Soll die Satzung durch Mitgliederbeschluss geändert werden, ist ganz dringend zu empfehlen, die Versammlung in der Form einzuberufen, wie es die jetzige Satzung vorschreibt. In der Ladung ist auch anzugeben, dass und inwieweit die Satzung geändert werden soll. Der Rechtspfleger am Registergericht muss nämlich die Ladungsformalitäten überprüfen, bevor er die neue Satzung einträgt.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Utz

Hallo Eugen,
ihr könnt in eurer Satzung so ziemlich alles festlegen, was nicht gegen andere Gesetze verstößt. Dass per Mail oder in einer Vereinszeitschrift eingeladen wird, ist gar kein Problem, sollte aber in der Satzung so festgeschrieben werden. Ich denke, auch das mit den Kassenprüfern sollte OK gehen, sofern die Mitglieder das so beschließen und die Satzung entsprechend geändert wird.

Hallo,
in der Satzung kann durchaus festgelegt werden, dass nur ein Kassenprüfer erforderlich ist.
2. Wenn in der Satzung steht, dass schriftlich eingeladen werden muss, reicht eine E-mail nicht aus, sondern sie muss in Schriftform, also per Brief erfolgen. Gerade da E-Mails mitunter im Spamfilter hängen bleiben oder im Nirvana verschwinden, oder aber der Empfänger eine neue E-Mail-Adresse hat, sollte auf eine Einladung in Schriftform per Post nicht verzichtet werden.
Viele Grüße

Ich würde immer 2 Kassenprüfer nehmen. Es kann ja auch mal einer krank werden. Und bei 2 Kassenprüfern ich kenne nur die Zahl 2 in allen Satzungen, und damit ist die Gefahr von mauscheln geringer.
Ausserdem müsste die Satzung geändert werden und dann wird das Vereinsregister und der Notar einen Rat geben können.
Zu 2. wenn in der Satzung schriftlichhe Einladung seht ist dies bindent. Dafür ist die Satzung da, wird anders verfahren sind alle Beschlüsse anfechtbar und ungültig
Viele Grüße und Erfolg

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Hat mir viel geholfen!

Schöne Grüsse Eugen Schelling

Hallo Herr Uzt Vielen Dank für die schnelle und sehr ausführliche Antwort. Sie hat mir am meisten geholfen!

Schöne Grüsse Eugen Schelling

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Hat mir viel geholfen!

Schöne Grüsse Eugen Schelling.

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Hat mir viel geholfen!

Schöne Grüsse Eugen Schelling…

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Hat mir viel geholfen!

Schöne Grüsse Eugen Schelling…

Hallo Eugen Schelling,

zu der ersten Frage: Nach meinen Unterlagen und Kenntnis ist auch ein Kassenprüfer möglich.
Voraussetzung ist aber immer, was in der Satzung steht.Sollten hier zwei Prüfer stehen muss die Satzung erst geändert werden um in Zukunft mit einem Kassenprüfer zu arbeiten.
Satzungsänderung geht nur über Beschluß der Mitgliederversammlung.
Persönlich sehe ich einen Prüfer eher kritisch eine negative Beeinflussung ist schnell passiert. Vier Augen sehen mehr als zwei, auch sollte die Verantwortlichkeit des Vorstands und die Entlastung auf sicheren Beinen stehen. Sollte etwas nicht in Ordnung sein ist der Vorstand immer in der Verantwortung, dem sollte man sich bewußt sein.

Einladung per E mail.
hier ist zwischen der Mitgliederversammlung und der normalen Vereinssitzung zu unterscheiden.
Bei der jährlichen Jahreshauptversammlung sind die Mitglider schriftlich ein zu laden sollte aber auch in der Satzung fest geschrieben sein. Schriftlich ist immer noch der analoge Brief und nicht über Email.
Normale Vereinssitzungen können nach meiner Einschätzung auch über Email erfolgen. Ich mache es bei mir auch über Email, habe mir aber von allen das Einverständnis geholt.
Klappt prima, gab noch nie Probleme.

Ich hoffe etwas weiter geholfen zu haben
und wünsche ein erfolgreiches neues Jahr

Gruß, Jürgen Eißner

Hallo und ein gutes Neues Jahr
Zu Frage 1:
So viel ich weiß, schreibt das Vereinsrecht vor,
2 Kassenprüfer zu benennen. Das 4-Augen-Prinzip ist
auf alle Fälle bei jeglichen Geldangelegenheiten
vorzuziehen. Es ist darauf zu achten, dass die
KP’s nicht mit dem Kassierer verwandt sind und spätestens alle 2 Jahre wechseln. Das ist natürlich
bei einem kleinen Verein schwieriger.
Zu Frage 2: Wenn Ihr seit Jahren per E-Mail einladet
und die Mehrzahl der Mitglieder nichts dagegen hat,
solltet Ihr das in Eure Satzung aufnehmen. Eine
Einladung ist ja kein Dokument und kann demnach
auch mit E-Mail verschickt werden.
Ich hoffe, es hat Euch geholfen
Herzliche Grüße Ingrid

Hallo Ingrid,

vielen Dank für die Antwort. Mitlerweile habe ich auch schon andere Antworten bekommen, dass ein Kassenprüfer auch möglich ist. (Es will halt keiner machen, deshalb die Idee, auch wenn es aus Sicherheitsgründen mit 2 besser ist).

Viele Grüsse

Eugen

Hallo
Es müssen mind. immer 2 Kassenprüfer sein.
Bei einer Einladung per Mail muss dieses in der Satzung stehen.

Gruß
SL