Hallo Experten,
eine kleine Frage zum Camcorderfall, bei dem der Käufer im Endergebnis auf den Kosten sitzenblieb, nachdem die gekaufte Sache auf dem Versandweg verlorengegangen ist:
Warum kann sich der Käufer hier nicht mit Erfolg auf 474 Abs.1 S.1 (Verbrauchsgüterkauf) BGB und damit auf die Nichtanwendbarkeit von 447 BGB berufen, bei der der Gefahrübergang eben noch nicht bei der Übergabe der Sache vom Verkäufer zum Spediteur vollzogen ist, also immer noch bei dem Verkäufer liegt.
Das BGH Urteil lag doch nach dem Zeitpunkt der Kaufrechtsreform und damit nach Einführung der jetzt gültigen 474.
Meine Fragen:
(1) Damals hatte der Verkäufer anscheinend anspruch auf Gegenleistung. Wäre das jetzt immer noch so, wenn sich der vorliegende Fall so wiederholte? Meiner Meinung nicht.
(2) Falls ich bei (1) richtig liege: Warum wurde im Zuge der Revision nicht die Rechtslage zu Gunsten des Käufers erkannt?
Bei dieser BGH Begründung blicke ich nicht richtig durch…bin halt kein Jurist 
Vielen Dank schon mal für Hinweise,
Joachim.