Hallo!
Folgende Situation:
Der Bereich der Debitoren ist momentan als ein Teil der Buchhaltung angesiedelt. Die drei MA sitzen zusammen in einem Büro.
Nun soll der Bereich der Debitoren aus dem Bereich der Buchhaltung ausgegliedert werden und in den Bereich der Kundenservice / Vertrieb versetzt werden.
Der Job als Debitorenbuchhalter soll fortbestehen, lediglich der Arbeitsplatz wechselt in ein Großraumbüro in einem anderen Gebäudebereich und der Vorgesetze ändert sich.
Die MA sind mit der Entscheidung unglücklich, allerdings können sie die fachlichen und betrieblichen Gründe schon verstehen.
Kann der BR in dieser Sache etwas unternehmen? Die Möglichkeiten nach §99 BetrVG sind da ja eher begrenzt.
Die MA sind mit der Entscheidung unglücklich, allerdings
können sie die fachlichen und betrieblichen Gründe schon
verstehen.
Wenn das der Fall ist, verstehe ich das Problem nicht so ganz: wenn es fachliche Gründe für den Umzug gibt, sollte doch jeder froh sein, dass hier eine Schwachstelle im Ablauf beseitigt wird.
Kann der BR in dieser Sache etwas unternehmen?
Der BR kann natürlich mit den Vorgesetzten Kontakt aufnehmen und darlegen, dass es irgendwelche emotionalen Gründe gibt, die gegen einen Umzug sprechen. Wenn aber außer dem Vorgesetztenwechsel nichts weiter dahinter steht als ein Umzug von Raum 0815 nach 0831, ist das nichts weiter als ein riesiges Quatschfest, sprich:
Die Möglichkeiten nach §99 BetrVG sind da ja eher begrenzt.
Schon allein deshalb, weil es sich gar nicht um personelle Einzelmaßnahmen handelt (Voraussetzung: Aufgabenbereich, Eingruppierung, Arbeitszeit … bleibt gleich).
Kann der BR in dieser Sache etwas unternehmen? Die
Möglichkeiten nach §99 BetrVG sind da ja eher begrenzt.
Zunächst sollte er sich den richtigen Paragraphen raussuchen (einfach ein paar weiterblätter bis zu §111) und dann feststellen, daß dieser auch nicht weiterhilft.
Ergo: Nein. Der Schilderung nach ist hier nichts zu sehen, wo der BR einschreiten könnte / müßte.
ich kann meinen Vorschreibern insoweit nicht folgen, als der § 111 BetrVG hier nicht einschlägig sein kann und es sich nach der Rechtsprechung zu § 99 iVm § 95 Abs. 3 BetrVG (wo sich die Definition der Versetzung findet) sehr wohl bei einer grundlegenden organisatorischen Änderung um eine Versetzung handeln kann, auch wenn sich Arbeitsort und -inhalt nicht ändert.
Der BR könnte dann in diesem Zusammenhang fragen, ob das geplante Großraumbüro aus Sicht des Arbeitsschutzes wirklich der geeignete Arbeitsplatz ist. In der Fachliteratur zu Arbeitsschutz werden schließlich Großraumbüros seit Jahren sehr kritisch gesehen.