Guten Tag,
ein Verkäufer hat uns Eintrittskarten für den 12 Juli verkauft. Wir haben 8 Euro versicherten Versand gezahlt. Seit dem 6.6 soll der Artikel verschickt sein. Zwischendurch war der Verkäufer im Urlaub.
Seitdem frage ich, wo die Karten bleiben. Am Dienstag hat der Verkäufer jetzt tatsächlich einen Nachforschungsauftrag gestellt.
Da ich natürlich ein wenig gedrängelt habe, da das alles zu langsam geht -höflich!- schreibt mir der Verkäufer, dass er seine Schuldigkeit mit dem Versand getan hat und das jetzt das Risiko beim Käufer liegt.
Wie ist in einem solchen Fall zu verfahren?
Dankend,
Andreas
Hallo,
es kommt ein bißchen darauf an, ob es sich um einen Privatverkäufer oder einen Händler handelt. FAQ:1164
Gruß,
Myriam
Danke Myriam!
Aber Vertragspartner der Post ist ja der Verkäufer und der muss sich doch um den Nachforschungsauftrag und die Abwicklung der Versicherung kümmern!?
Mal abgesehen, davon, dass ich ja keinerlei Unterlagen habe…
So, und was, wenn die Karten erst nach dem Konzert auftauchen?
Nochmal Danke!
Andreas
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Aber Vertragspartner der Post ist ja der Verkäufer und der
muss sich doch um den Nachforschungsauftrag und die Abwicklung
der Versicherung kümmern!?
Richtig, so steht es ja auch in der FAQ.
Die Pflichten des Privatverkäufers enden mit dem Abschicken der Ware. Der Händler muss Dir (theoretisch) die Ware so oft zuschicken, bis Du sie hast.
Gruß,
Myriam
Die Pflichten des Privatverkäufers enden mit dem Abschicken
der Ware. Der Händler muss Dir (theoretisch) die Ware so oft
zuschicken, bis Du sie hast.
Das ist nicht richtig.
Hallo erst mal.
Wenn ein Unternehmer einer Sache verschickt und diese auf dem Versandweg verloren geht, dann tritt Unmöglichkeit ein, und die Unmöglichkeit befreit von der Leistungspflicht, § 275 I BGB. Der Käufer muss nicht noch mal nachliefern, zumal er es gar nicht kann - die Sache ist ja weg.
Wenn es sich um eine Gattungsschuld gehandelt haben sollte, so tritt jedenfalls beim Versendungskauf Konkretisierung i.S.v. § 243 II durch Abgabe bei der Post ein. Ab diesem Moment beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die abgeschickte Sache, udn es gilt das oben Gesagte: Geht die Ware unter, hat der Käufer Pecht gehabt.
Der Unterschied liegt darin, dass beim Unternehmer die Preisgefahr beim Verkäufer liegt; der Verkäufer verliert darum seinen Anspruch auf die Gegenleistung.
Levay