Versicherung

hallo,
angenommen man rechnet einen verkehrsschaden am auto per kostenvoranschlag ab - darf die versicherung dann die mwst. einbehalten?
gruss und dan fritz d9e

Hallo fritz bruase,
ganz kurze Antwort Ja sie darf.
Grüße Georg

Hallo !

Ja, das ist gängige Praxis und rechtlich nicht zu beanstanden.

Gruß

Hallo Herr Bruase,

Während bei Unfällen bis 1.8.2002 die Mehrwertsteuer uneingeschränkt auch ohne Nachweis bei Abrechnung auf Gutachtenbasis für Fahrzeuge in Privatbesitz ersatzpflichtig ist, gilt dies für Unfallschäden ab 1.8.2002 nicht mehr.

Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass Mehrwertsteuer nur dann ersetzt wird, „wenn und soweit sie angefallen ist“. Bei Reparatur des Fahrzeuges ist hierzu die Rechnung vorzulegen (Bei Eigenreparatur z.B. die Ersatzteilrechnungen oder die Rechnung des Lackierbetriebs).

Problematischer ist diese Regelung, wenn anstelle der Reparatur ein Ersatzfahrzeug gekauft wird: Dann ist es günstiger, wenn ein Fahrzeug mit ausweisbarer MwSt. gekauft wird. Entscheidend ist , wie der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert im Gutachten angibt: Lassen sich vergleichbare Fahrzeuge überwiegend mit Differenzbesteuerung (Vorbesitzer Privat), dann setzt die Rechtsprechung den enthaltenen MwSt. - Anteil im Kaufpreis meist mit ca. 2% an. Ein 16% - Abzug vom Bruttowert ist in diesen Fällen nicht möglich.

Fahrzeuge mit einem Alter von mehr als 7 Jahren werden beim seriösen Kfz-Handel meist nicht mehr angeboten. Bestätigt dies der Sachverständige, so gibt er im Gutachten den Wert ohne MwSt.-Anteil an. Folge: Ein Abzug ist nicht möglich.

Befindet sich das Fahrzeug des Geschädigten im Betriebsvermögen, ändert sich nichts: die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt und kann bei der nächsten Umsatzsteuerabrechnung als Vorsteuer geltend gemacht werden.
M.f.G.

Hallo,
es ist ein völlig normaler Vorgang, den Schaden nach Kostenvoranschlag abzurechnen. Die Versicherungen ziehen dann die MwSt ab und dies ist so nicht zubeanstanden.
Allerdings ziehen sie noch weitere Kosten ab, dies ist aber nach aktueller Rechtsprechung nicht ok. So werden z.B. sog. Verbringungskosten, Aufschläge nach UPE und auch die Kosten für Erstellung des Kostenvoranschlags in Abzug gebracht.
Ich habe Ihnen hier mal Text vorbereitet:
Sie haben von der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 2.256,99 Euro erhalten und diesen zur Grundlage Ihrer Berechnung gemacht. Richtigerweise wurde bei der fiktiven Schadenabrechnung die Mehrwertsteuer in Höhe von 360,36 Euro in Abzug gebracht.

„Es wurden aber unberechtigt weitere Abzüge gemacht, die ich so nicht hinnehmen kann. Nach geltenden Rechtsprechung (siehe Anlagen) ist der Abzug der Verbringungskosten nicht hinzunehmen. Außerdem ist bei ortsüblicher Anwendung eines UPE – Betrages auch dieser zu erstatten. Meine Nachforschungen haben bei xxxxxxxxxxxxxxxx ergeben, dass bei Schadensberechnung dieser Faktor immer berücksichtigt wird. Somit ist die UPE ortsüblich und muss erstattet werden.
Außerdem ist mir von xxxxxxxxx, für die Erstellung des Kostenvoranschlages nun eine Gebühr von 100 Euro berechnet worden.“

Grüße,
strucki

Hallo,

Ja, das darf sie!

keine Ahnung,
ich kenn mich nur mit verkehrsrecht aus

Hallo fritz d9e,
ja, ich habe das schon erlebt; weil die zu ihrem Vorteil nicht davon ausgehen müssen, dass man den Schaden in einer mehrwertsteuerpflichtigen Werkstatt reparieren lässt… dann würde man ja die Rechnung hingeben.
LG
Conny

Kurze Frage, kurze Antwort: Ja, darf sie.

Hallo Herr Bruase,

Entschuldigung, dass ist nicht mein Fachgebiet, denn das ist eine rein vesicherungsrechtliche Frage.

MfG
der Verkehrsexperte

Hi,
es ist üblich, dass die Versicherung vom Kostenvoranschlag (einschl. MWSt) ca. 10 % einbehält.
Ich schlage vor, die Versicherung direkt zu fragen, was sie einbehält und danach das weitere Vorgehen zu beschließen.
MfG
webcruiser