nachdem ich keine Beiträge gefunden habe, bleiben bei mir 2 Fragen offen:
Ist es möglich, dass eine Minderjährige eine Versicherung an Eides Statt gegenüber einem Rechtsanwaltes abgibt, ohne dass die Sorgeberechtigten diese gegenzeichnen bzw. dieser Abgabe zustimmen? Welche Rechtsfolgen entstehen für die Minderjährige bzw. Sorgeberechtigten?
Wie wehrt man sich, wenn eine Unterschrift gefälscht wird? Wer ist in der Nachweispflicht?
Hallo Sabine,
also, die Abnahme einer Eidestattlichen Versicherungen bei Minderjährigen ist nur bedingt möglich. Und je nach Fall (Art der Rechtssache) muss ein Sorge-/Erziehungsberechtigter nicht unbedingt dabei sein.
Aber die Folgen sind bei einer geleisteten Versicherung von Eidestatt gleich wie die eines Erwachsenen. Sofern der Jugendliche strafmündig ist, kann er bei falsch Aussage strafrechtlich belangt werden.
Zu der Anfrage mit der Unterschrift:
Wenn die Unterschrift gefälscht wurde und du dadurch einen Nachteil erlitten hast, ist die gegenseite in der Nachweispflicht und muss dass unter umständen durch eine Schriftprobe von dir belegen oder gar durch einen Kryptologen feststellen lassen.
bei der Versicherung an Eides Statt geht es um Tatsachenerklärungen, nämlich dass der Inhalt XY der Wahrheit entspricht, nicht um Rechtsgeschäfte, also kommt es auf Geschäftsfähigkeit nicht an.
Für Eidesstattliche Versicherungen gilt dies nicht, denn das ist ein „schwächeres“ Beweismittel als die uneidliche Vernehmung und die hat auch keine festgelegte Altersgrenze.
bei der Versicherung an Eides Statt geht es um
Tatsachenerklärungen, nämlich dass der Inhalt XY der Wahrheit
entspricht, nicht um Rechtsgeschäfte, also kommt es auf
Geschäftsfähigkeit nicht an.
und warum kann ein minderjähriger nicht alleine vor dem Notar auftreten?
Das gleiche sollte doch auch vor dem Staatsanwalt Bestand haben. Oder werden hier gleichaltrige minderjährige verschieden behandelt? Das wäre ein Verfassungsbruch. Siehe Gleichbehandlungsgesetz.
Aber kann denn ein Anwalt eine eidesstattliche Versicherung abnehmen? Er ist doch keine Behörde… Ich verstehe das nicht (und frage mich das schon lange).
nur bei der Behörde ist es eine Straftat (§ 156 StGB).
Ansonsten können aber auch z.B. Notare (http://www.juraforum.de/gesetze/BeurkG/38/38_BeurkG_…) und warum auch nicht Rechtsanwälte (z.B. bei Einstweiligem Rechtsschutz zur Glaubhaftmachung) solche Versicherungen „abnehmen“.
genau darum geht es mir: Der Sinn der eidesstattlichen Versicherung ist doch, durch den Druck der Strafandrohung den Wahrheitsgehalt sicherzustellen. Eine eidesstattliche Versicherung vor einem Anwalt… mir erschließt sich da der Sinn nicht.
Das gleiche sollte doch auch vor dem Staatsanwalt Bestand
haben. Oder werden hier gleichaltrige minderjährige
verschieden behandelt? Das wäre ein Verfassungsbruch. Siehe
Gleichbehandlungsgesetz.
im Gegenteil, der Gesetzgeber differenziert sehr weise. Auf Schadensersatz haftet man ab 7, aus Verträgen ab 18, wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten kann man belangt werden ab 14.
Denn die Einsichtsfähigkeit, dass man andere nicht verletzen oder Sachen beschädigen soll, ist schon relativ früh gegeben, einen Grundstückskaufvertrag versteht man aber wahrscheinlich mit 18 noch nicht.