Hallo!
Wenn ein ein Laptop vom Balkon gestohlen wird, der Hochparterre ist, in einer Höhe von 2,50 m, in einem Hinterhof, ist das fahrlässig?
Weiß jemand was dazu?
Vielen Dank für eure Hilfe!
LG Linda
Hallo!
Wenn ein ein Laptop vom Balkon gestohlen wird, der Hochparterre ist, in einer Höhe von 2,50 m, in einem Hinterhof, ist das fahrlässig?
Weiß jemand was dazu?
Vielen Dank für eure Hilfe!
LG Linda
Ich fürchte das beschriebene ist wohl fahrlässig - Mir war änliches passiert mit Schäden bis heute weil ja auch viele Daten verlorengehen:
Es wurde angefochten der Schlüssel zur Wohnung sei vielleicht bei Besuchen nicht genug beaufsichtigt worden - der Diebstahl geschah nämlich in einer geschlossenen Wohnung! Wir haben aber eigentlich sehr gut aufgepasst und der Schlüssel war gut versteckt - ein Trickganove - als welcher sich ein ehemaliger Bekannter entpuppte hatte aber wohl eine Menge Glück zusätzlich zur Gerissenheit und wie wir heute wissen, hat dieser sogar nicht selber gestohlen sondern lies stehlen - immer noch niemand verurteilt. Leider versäumte der RA die Frist zum fordern des Betrags von der Versicherung
Hallo,
also Fahrlässigkeit ist es u.U. in einer Höhe von 2,50m nicht… da gibt es entsprechende Urteile wenn z.B. ein Fenster im Hochparterre offen gelassen wurde und man kurz die Wohnung verlässt wurde nicht von einer groben sondern von einer einfachen Fahrlässigkeit ausgegangen.
ABER: Der hier beschriebene Diebstahl ist ein sog. einfacher Diebstahl der in den meisten Versicherungen nicht gedeckt ist. Also ich würde den Schaden melden und schauen was passiert.
Hallo,
Einbruchdiebstahl ist es schon mal nicht (wurde auch schon geschrieben) und damit normalerweise nicht versichert.
Beim Thema Fahrlässigkeit kommt es meines Erachtens schon noch auf die Umstände drauf an. Es macht da einen Unterschied, ob man grad mal kurz in der Küche war, um sich ein neues Getränk zu holen, oder auf´m Klo, um das vorherige Getränk wegzubringen
oder ob man ne Stunde Einkaufen war.
Gruß
Andreas
Da hätte ich auch mal kurz eine Frage:
Ist es ein eindeutiger versicherter Einbruchdiebstahl wenn jemand wie ein Fassadenkletterer in ein offen gelassenes Fenster im 3. Stock in ca. 6-8 Metern höhe reinklettert? Ich würde gerne wissen ob man noch sorgenfrei lüften kann auch wenn man weggeht.
Hallo,
Wenn sich der Dieb über das Fenster Zugang verschafft is es ein Einbruchdiebstahl. Da dieser jedoch durch das geöffnete Fenster einsteigt ist dem VN durchaus eine Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da der VN die Wohnung verlassen hat kann man hierbei auch durchaus von einer groben Fahrlässigkeit ausgehen. Etwas anderes wäre es, wenn man die Wohnung verlässt um bspw. die Post zu holen oder den Müll raus zu bringen.
Gilt also auch tatsächlich im dritten Stock? Habe mich übrigens in der Höhe verschätzt, es sind wohl eher ca. 10-12 Meter senkrecht wie in einer normalen Wohnung. Aber ist ja erstaunlich, wenn das tatsächlich auch gilt für Hindernisse, die ein Normalsterblicher nicht überwinden kann, sondern nur Fassadenkletterer, Extremsportler etc.
Hallo,
wenn das tatsächlich auch gilt für Hindernisse,
die ein Normalsterblicher nicht überwinden kann,
Da gebe ich zu bedenken, dass die heute im Baumarkt angebotenen Aluleitern sehr gut von Hand transportiert werden können und auch zum „überbrücken“ dieser Höhe geeignet sind. Und prozentual gesehen passieren die meisten Einbrüche am Tag. Es gibt Diebe, die schrecken nicht davor zurück am Tag eine Leiter zu benutzen. Mein Lehrer hat früher in der Schule schon immer gesagt, wenn du spicken willst, dann mach es so auffällig wie möglich. Also ein „Handwerker“ der am Tag irgendwas an der Fassade macht ist durchaus vorstellbar.
Danke für eure Antworten! Ich hab den Schaden der Versicherung gemeldet, bin zwar nach dem, was ihr gesagt habt, nicht besonders zuversichtlich, aber ich versuche es dennoch.
Während des Diebstahls war ich übrigens in der Wohnung, vielleicht 2 Minuten in meinem Zimmer, um etwas zu holen, bin über diese Dreistigkeit noch immer sprachlos.
LG Linda