Versicherung gegen Vertragsverletzung

Hallo,

kann man sich auch gegen Schäden aus Vertragsverletzungen versichern lassen (wenn ja, mit Bitte um ein Beispiel), oder kann man sich grundsätzlich nur gegen Schäden aus der außervertraglichen Haftung versichern lassen?

Viele Grüße und Danke

Martin Unterholzner

Kannst Du die Frage bitte mal erklären, ich verstehe nicht, was Du meinst.

Hallo Martin,
Pönale sind unter gewissen Umständen absicherbar.

Es kommt aber immer drauf an, was für dich eine Vertragsverletzung ist.
Ist es z.B. schon das du etwas bestellst und geliefert bekommst, was hinterher sich als anders entpuppt?

Gruß
Marco

Hallo,

wenn z.B. einem Arzt bei einer Operation ein Fehler unterläuft, dann ist der Arzt doch gegen solche Kunstfehler versichert? Zwischen dem Arzt und dem Patienten ist vor der Operation doch ein Vertrag (Werkvertrag) zustandegekommen. Das heißt die Versicherung zahlt in diesem Fall den Schaden, der aus einem Vertrag entstanden ist. Kann man das so sehen? Aber ich kann mir vorstellen, dass es diesbezüglich Grenzen gibt, will sagen, dass die Versicherungen nicht gegen alle Schäden aufkommen werden, die aus Verträgen entstehen. Welche Grenzen gibt es diesbezüglich?

Es grüßt euch

Martin

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Also, ich kann dir auch nicht folgen. Welche Sicht beschreibst du?? Bist du der Arzt oder der Patient?? Wenn mir ein Versicherer (oder sonstwer) eine Leistung aus einem Vertrag zusagt und diese dann nicht erfüllt, dann kann mir ggf. eine Rechtsschutz helfen (wenn ich dieses Risiko versichert habe). Der Privatrechtsschutz schließt i.d.R. den VertragsRS mit ein! War es das, was du wissen wolltest??

Michael

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Also, ich kann dir auch nicht folgen. Welche Sicht beschreibst
du?? Bist du der Arzt oder der Patient?? Wenn mir ein
Versicherer (oder sonstwer) eine Leistung aus einem Vertrag
zusagt und diese dann nicht erfüllt, dann kann mir ggf. eine
Rechtsschutz helfen (wenn ich dieses Risiko versichert habe).
Der Privatrechtsschutz schließt i.d.R. den VertragsRS mit ein!
War es das, was du wissen wolltest??

Michael

Hallo Michael,

ich sehe es aus der Sicht des Arztes. Wenn der einen Kunstfehler begeht, ist das doch eine Vertragsverletzung? Die Versicherung zahlt den Schaden aus dem Vertrag. Kann man das so sagen? Das gleiche müsste auch für einen Abschlussprüfer gelten, der den Jahresabschluss der Aktiengesellschaft falsch einschätzt. Die AG kann den Abschlussprüfer auf Schadenersatz klagen, den die Versicherung des Abschlussprüfers zahlen wird (außer es war Vorsatz). Das wäre ein weiteres Beispiel einer Versicherung die für Schäden aus Vertragsverletzungen einsteht. Kann man das so sehen?

Danke

Martin

Also,
ein Geschädigter hat einem Verursacherer gegenüber einen gesetzlichen Anspruch auf Schadenersatz. Um dieses Risiko abzudecken schließt eben ein Arzt eine Haftpflichtversicherung ab. Diese deckt alle Schäden (außer Vorsätzlich verursachte Schäden) die der Arzt einem Patienten zufügt ab und hilft dem Arzt darüber hinaus unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Objektiv entsteht keine Lücke, subjektiv könnte aus der Sicht des Patienten kann natürlich eine Lücke enstehen, aber Ansprüche sollten keine bestehen.
Gruß
Michael

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ich sehe es aus der Sicht des Arztes. Wenn der einen
Kunstfehler begeht, ist das doch eine Vertragsverletzung? Die

Ich bin zwar kein Jurist, aber hier bist Du schief gewickelt. Der Kunstfehler einen Arztes resultiert in einem Personenschaden, der ggf. weitere Schäden nach sich zieht. Gegen Schadensersatzansprüche dieser Art kann sich der Arzt versichern.

Versicherung die für Schäden aus Vertragsverletzungen
einsteht. Kann man das so sehen?

Auch das würde ich nicht so sehen. Warten wir mal ab, was die Juristen dazu sagen.

Hallo Martin,

für eine Haftung bedarf es immer einem Verschulden (z.B. nach § 823 BGB). Ist dieses nicht gegeben, besteht auch keine haftungsrechtliche Ersatzpflicht. Das gelegentlich und im Bereich von gewerblichen Risiken regelmäßig auch eine wirtschaftliche Lösung angestrebt wird, ist normal.

Im Übrigen schließt der Arzt keinen Werkvertrag ab. Bei einem Werkvertrag wird ein gewisser Erfolg geschuldet. Den schuldet der Arzt an sich nicht. Der Arzt kann also regelmäßig nur aus Verschulden haften (deliktische Ansprüche), nur im äußerst seltenen Fall kann er auch vertraglich in Anspruch genommen werden.

Auch der WP’ler haftet regelmäßig nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit. Er haftet in erster Linie für die Korrektheit seiner Angaben.

Und zum Thema Absicherung: für Ärzte gibt es spezielle Bausteine, die diese abgesichert haben sollten. Je nach Tätigkeit auch unterschiedliche Risikoanforderungen.

Viele Grüße
Marco