Versicherung: Geringfügiger + Kurzzeitiger Job

Guten Tag!

Komplizierter Fall: Ich übe eine 400-Euro-Tätigkeit aus und wollte nun über Weihnachten zusätzlich auf dem Weihnachtsmarkt arbeiten. Dort wäre es eine kurrzeitige Beschäftigung, also versicherungsfrei weil auf 50 Tage bzw. 2 Monate begrenzt. Nun ist die Frage: Werden diese beiden Tätigkeiten versicherungsrechtlich als geringfügige Beschäftigungen zusammengezählt, fallen als KV- und Rentenbeiträge an, oder gilt es als eine Teilzeitbeschäftigung auf Lohnsteuuerkarte plus 400-Euro. Und wie verhält es sich dann mit den Versicherungen? Das muss ich vorher wissen, damit es keine Probleme gibt. Wäre für schnellen Rat dankbar, sonst brauche ich mich gar nicht zu bewerben :smile: Dankesehr!!!

Hallo

dazu müssten alle Infos hier zu finden sein:

[http://www.minijob-zentrale.de/nn_10182/DE/1__AN/1b_…](http://www.minijob-zentrale.de/nn_10182/DE/1 AN/1b kurzfristiger_20Minijob/Navigationsknoten.html?__nnn=true)

LG

Hallo Florencia,

die beiden Tätigkeiten werden versicherungstechnisch zusammengezählt, mit allen daraus resultierenden Folgen, d.h. für die zweite Tätigkeit fällt voll Steuer und SV an.

Schöne Grüße

Rainer

Guten Tag
http://cms.ihk-trier.de/ihk-trier/Integrale?MODULE=F…

hier steht alles drin.
Bei weiteren Fragen noch mal melden.
Gruß Eudemos

Hi,

ich bin kein SV-Experte!

Frage doch bei Deiner KK nach. Auch fragen kannst Du bei der Minijob-Zentrale, die sind an sich immer sehr nett und hilfsbereit.

In jedem Fall angerechnet wird das bei Sozialleistungen wie ALG II oder Grundsicherung nach SGB XII.

Leider kann ich nicht mehr helfen.

LG,

W. Pühringer

Hallo,

ja, kurzfristige und geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet, d.h. wenn Du mit beiden zusammen über die 400 Euro kommst, dann wirst Du für die Zeit, in denen die beiden Beschäftigungen parallel laufen, versicherungspflichtig. Du kannst dies selber nachlesen in § 8 SGB IV.
Geh hierzu einfach auf www.rechtliches.de, gib als gesuchtes Gesetzt „SGB IV“ ein und wähle den § 8 aus.

hallo florencia70,
dein fall ist eigentlich ganz einfach: eine geringfügige darf mit einer kurzfristigen Beschäftigung nicht zusammen gezählt werden. In deinem Fall darfst du also geringfügig mit 400 Euro und daneben über Weihnachten eine Beschäftigung mit 50 Arbeitstagen ausüben. Es fallen keine Beiträge an.

Dies Auskunft wird dir auch die „minijobzentrale“ geben. Im Internet „minijobzentrale.de“ eingeben, dort kannst du auch anrufen.

gruss peter

Hallo,

eine kurzzeitige Beschäftigung kann ohne Zusammenrechnung mit einer geringfügigen Beschäftigung ausgeübt werden. Beide werden seperat betrachtet und die Beiträge berechnet (durch den Arbeitgeber).

Hallo,

bei einer kurzfristigen Beschäftigung fallen keine SV- Beiträge an. Werden auch nicht zusammengerechnet. Nur nicht jeder kann diese Beschäftigung ausüben. Kurzfristige Beschäftigung darf u.a. nicht ausgeübt werden, wenn:Arbeitslosigkeit besteht ( mit und ohne Leistungsbezug) und z.B. Erziehungsurlaub. Da gibts noch diverse anderer Gründe. Wenn vorher im Jahr eine Versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde, kann es womöglich sein, dass dann die 50 Tage bereits ausgeschöpft sind.
Unproblematisch ist eine kurzfristige Beschäftigung grundsätzlich bei: Hausfrauen, Rentner, Schüler und Studenten.
Hoffe, ich konnte helfen. Ansonsten einfach nochmal anfragen.

Gruss,
Sandra

Moin,

siehe:
[http://www.minijob-zentrale.de/nn_10774/DE/2__AG/1__…](http://www.minijob-zentrale.de/nn_10774/DE/2 AG/1 geringfuegige beschaeftigung/2 mehrere minijobs/mehrere minijobs.html)

Gruß
bk.

Guten Tag,

ich gehe davon aus, dass Sie als Rentnerin krankenversichert sind. Somit ist es für Sie möglich, neben einer geringfügigen Beschäftigung auch eine kurzfristige Beschäftigung auszuüben. Sie müssen keine Sozia abgaben bezahlen. Ob Sie Steuern bezahlen müssen, oder ob der Arbeitgeber Pauschalsteuern bezahlt, müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber klären. Ihr sonstiger VErsicherungsschutz besteht auch während dieser Beschäftigung weiter.

Hallo Florencia,
Sie können den Weihnachtsjob (befristet) annehmen. Geringfüge und kurzzeitige Jobs werden grundsätzlich nicht zusammengerechnet. Achtung: wenn man aber arbeitssuchend ist, d.h., nicht Hausfrau, Rentner, Schüler ist, ist eine versicherungsfreie
befristete Beschäftigung versicherungspflichtig.

Ich hoffe, ich konnte helfen.
Viele Grüße
Frankie

Hallo Guten Abend,

ist gar nicht kompliziert - eine geringfügig entlohnte und eine kurzfristige Aushilfsbeschäftigung werden nicht zusammengezählt. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie nicht beim gleichen Arbeitgeber sind, da könnte es Probleme geben. Beide Beschäftigungen begründen keinen Versicherungsschutz, sollten Sie familienversichert sein, so fragen Sie lieber bei ihrer Krankenkasse nach wegen der Einkommensgrenzen und ob es da Probleme gibt.

Bei Fragen einfach noch einmal melden.

Freundliche Grüße

Astrid Walther