Versicherung hat vergessen abzubuchen

Hallo alle z´sammen …
meine Versicherung erhielt von mir eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der jährlichen Versicherungsprämie.
Das hat die Versicherungsgesellschaft die letzten Jahre verschlampt.
Nun will sie rückwirkend das Geld einziehen… nö, oder ?
Was meint ihr dazu, was sagt der Gesetzgeber? Hat jemand ne Idee?

für sowas gibts Verjährungsfristen im BGB…da solltest du ma reinschauen…reguläre Verjährung von Ansprüchen ist m.W. nach zwei oder drei Jahren der Fall

Ich denke der Gesellschaft steht das Geld zu, da sie ja auch bei einem Schadensfall gehaftet hätte.

Hallo,

ich kann hier leider nicht weiterhelfen, würde aber schon sagen, dass die Versicherung rückwirkend das Geld abbuchen darf.

Gruß,
Micha

Hallo

nun ein sehr ungewöhnlicher Fall, es ist so das beide PArteien natürlich Interesse an dem Versicherungsschutz und der zu zahlenden Prämie haben sollten. Ich würde hier direkt mit dem Sachbearbeiter der Versicherung telefonieren und nach einer Einigung fragen.
VG

Das ist eine rein juristische Frage.
Der Versicherer darf m. E. nur die Beiträge einfordern, die noch nicht verjährt sind. Es gelten wohl grundsätzl. die normalen Verjährungsfristen (3 Jahre).
Aber wie gesagt, lieber noch mal einen Juristen fragen.

Hallo!
Hab ich so noch nie gehört! Wenn die Prämie nicht eingezahlt wird erlischt der Versicherungsschutz. Die Prämie würde auch nach Mahnungen eingeklagt werden. Sollte die Prämie uneinbringlich sein, so wird der Vertrag rückwirkend gekündigt.
Der Gestzgeber sagt: Eine Versicherungsprämie ist eine Bringschuld d.h. der Versicherte muss selbst achten ob die Prämie auch eingezahlt wurde.
Welche Versicherung /Sparte war das?

lg Gerhard

Soweit ich weiss verjährt der Anspruch nach 3 Jahren. Also dürfte deine Vers. die Prämie der letzten 3 Jahre abbuchen ältere Beiträge jedoch nicht…
Aber sicher bin ich mir nicht das wäre dan nach §195BGB … Aber schau mal in deinen Versicherungsbedingungen was da bei Rechte/Pflichten Versicherungsgeber steht.

Hallo Freak, ja das kenne ich , damit kommst Du aber nicht weit. Vertrag ist Vertrag . Prämie ist Bringe Pflichtig , Immerhin kommen die damit durch das man ja auch Versicherungsschutz hatte. Mich Interessiert aber noch welche Gesellschaft so dämlich war ? LG

Dafür gibt es Fristen, die meines Wissens nach aber recht lang sind. Genau kann ich es dir aber leider nicht sagen. Ich hoffe, du hast die Versicherung in dieser Zeit nicht in Anspruch genommen, ansonsten sieht es sowieso schlecht aus…

keine ahnung, sorry.

Hallo Peak_Freak,

Du bist leider auf dem Holzweg. Auch wenn die Versicherung „vergessen“ hat abzubuchen und auch nicht gemahnt hat, so steht ihr die Prämie dennoch zu - schließlich gibt es einen gültigen Vertrag (wovon ich erstmal ausgehe).

Allerdings kann die Versicherung die Prämie nicht unbegrenzt rückwirkend einfordern. Auch hier gibt es eine Verjährungsfrist, welche meines Wissens bei 5 Jahren liegt. Da auch dies unter Umständen eine enorme Belastung für den Versicherungsnehmer darstellen kann, lässt das Unternehmen sicherlich bezüglich einer Ratenvereinbarung mit sich reden.

Grüße
Knipser

hallo peak_freak,

wenn u.a. auch der erstbeitrag schon nicht abgebucht wurde, dann ist der vertrag in meinen augen nie zustandegekommen. solltest du dann leistungen bezogen haben kann dir passieren dass du diese zurückzahlen musst.
kam die einzugsermächtigung erst während der laufzeit des vertrages, dann dürfte die forderung der versicherung 2 Jahre nach ablauf des kalenderjahres in welchem die ansprüche entstanden sind verjähren. d.h.
längsten bis zu 36 monaten. Bsp. Anspruch auf Prämie entsteht am 01.05.2011 -> dann besteht der Anspruch bis 31.12.2011 (8 Monate) + 2 jahre also 31.12.2013.

Hallo.
Wenn es keinen Bankwechsel und keine geplatzte Einzugsermächtigung gab, ist die Schuldfrage klar. Normalerweise funktioniert die EDV sehr zuverlässig. Was die Sache relativiert, ist: Wurde ein Schaden gezahlt?
Fakt ist, das Risiko wurde getragen und formal stand für die Dienstleistung eine Zahlung an. Interessant wäre noch, ob die erste Zahlung gelaufen ist, denn ansonsten wäre nach §38 VVG der Vertrag nie inkraft gewesen, da der Erstbeitrag fehlte. In diesem Fall stünde der Versicherung nix mehr zu. Ansonsten gilt 39 VVG; die Versicherung hätte kündigen müssen.
Es könnte sich lohnen, zumindest zu verhandeln.
Alles Gute!

ICH MEINE JA