Versicherung kündigen .Hausrat,Glas

Guten Tag,Ich hab eine Hausrat,Glasversicherung.Ich habe von der Versicherungsgesellschaft einen Brief bekommen,indem steht Die Leistung passt sich gemäß den AG1B der Glaspreisentwicklung an;dementsprechend ist die Prämie um 3,1 % erhöht.

Meine Frage ich hab gedacht man hat ein Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung oder trifft das bei dieser Erhöhung nicht zu ???

MFG Tony Meyer

Hallo Tony Meyer,
lesen Sie mal das kleingedruckte - die AGBs in Ihrem Versicherungsvertrag. Eine Glasversicherung ist ein selbständiger Zusatzvertrag zur Hausratversicherung.
Fristlose Vertragskündigungen sind nur nach Regulierung bzw. Nichtregulierung eines Schadens (Hausrat bzw. Glas) möglich. Ansonsten kann man einen Versicherungsvertrag nur unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Frist kündigen.

AGIB § 10 Anpassung der Glas-Versicherung - Versicherungsvertragsgesetz
§ 10 Anpassung der Versicherung
(1) Die Haftung des Versicherers paßt sich der Glaspreisentwicklung an; entsprechend verändert sich die Prämie.
(2) Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in dem betr. Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Glaspreisindizes verändert haben.
Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt genutzte Gebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude.
Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.
Ist eine Versicherungssumme vereinbart, verändert sie sich entsprechend. Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung (§ 51 Abs. 1 VVG) bleibt unberührt.
(3) Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Haftung des Versicherers und der damit verbundenen Anpassung der Prämie kann der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung der Erhöhung mit Wirkung für den Zeitpunkt widersprechen, in dem die Anpassung wirksam werden sollte.
§ 11 Nr. 2 c findet Anwendung.

§ 11 Naturalersatz; Entschädigung; Unterversicherung

(2) Der Versicherer leistet Entschädigung in Geld, wenn
c) der Versicherungsnehmer einer Anpassung gemäß § 10 Nr. 3 widersprochen hat, die vor Eintritt eines Schadens hätte wirksam werden sollen. In diesem Fall wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zu dem Schadenbetrag verhält wie die zuletzt berechnete Jahresprämie zu der Jahresprämie, die der Versicherungsnehmer ohne Widerspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu zahlen gehabt hätte.
Restwerte werden angerechnet.

Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO

Hallo,
Glas und Hausrat sind rechtlich selbständige Verträge. In Deinem Fall ist, aufgrund der Erhöhung, die Glasversicherung kündbar.

Michael

Hallo Toni,
ich denke, dass es einen Unterschied gibt zwischen der (vertraglich vorher in der Höhe nicht klar definierten) Prämienerhöhung z.B. bei KfZ-Versicherungen, die ein Sonderkündigungsrecht nach sich zieht;
und der (vertraglich vorher klar genug definierten) Erhöhung durch Anpassungen an einen repräsentativ festgestellten allgemeingültigen Index, die kein Sonderkündigungsrecht nach sich zieht.

Aber warte mal die Antworten der echten Experten ab.

mfG Carsten

Moin Herr Meyer,

bei den Sachversicherungen gibt es die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung des Vertrages bei Beitragserhöhungen oder im Zusammenhang mit einem Schadenfall. Wenn in Ihrem Fall eine Beitragserhöhung bereits bei Abschluß des Vertrages vorgesehen war, also in den Bedingungen oder dem Versicherungsschein auftaucht, sehe ich keine Möglichkeit, jetzt aus dem vertrag heraus zu kommen. Lesen Sie sich die Bedingungen zu Ihrem Vertrage unter diesem Aspekt noch genau durch. Ich würde einfach eine Kündigung versuchen.

Gruß
Reimar Marben

Danke für ihre Antwort !! MFG

Danke vielmals . MFG

Dankeschön !! Tony Meyer

Moin Herr Marben :smile:. Ein Dankeschön in den Norden !!

Hallo Tony,
grundsätzlich ist das schon richtig, bei Preiserhöhungen hast du ein Sonderkündigungsrecht. Dies trifft aber nicht zu wenn du z.B Dynamik (bei Lebens- Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen) oder wie in deinem Fall eine „Gleitende Neuwert“-Versicherung abgeschlossen hast. Gleitender Neuwert, bedeutet, vereinfacht ausgedrückt, das dein Hausrat/Glas immer zum Neuwert versichert ist. Sonst bekämst du im Schadenfall nur den Zeitwert = Wiederbeschaffungswert (z.B. Wert der Gebrauchtware) erstattet. Da durch die Inflation, allgem. Preisentwicklung und Neuanschaffungen der Wert deines Hausrates stetig steigt, wird durch die Preiserhöhung lediglich eine Anpassung vorgenommen. - Ist also zu deinem Vorteil; Auch wenn die ganze Sache auf den ersten Blick teurer wird, so profitierst du nur daraus.
Als allgemeine Empfehlung: Überprüfe spätestens alle 5 Jahre den Wert deines ganzen „Hab-und-Gut“ von den Socken, über den Inhalt deines Kühlschrankes bis hin zum Kronleuchter. Vergleiche deine Summe (Neuwert!) mit der Versicherungssumme deiner Hausratversicherung. Solltest du Abweichungen von mehr als 10% feststellen, dann melde dich bei deinem Versicherer und passe die Police an. - Meist wird es günstiger :wink:

Gruß Andi

Die Leistung passt sich gemäß den AG1B der
Glaspreisentwicklung an;dementsprechend ist die Prämie um 3,1 % erhöht.
Meine Frage ich hab gedacht man hat ein Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung oder trifft das bei dieser Erhöhung nicht zu