Ihr lieben Helfer,
folgender Sachverhalt ist entstanden:
Jemand A reinigt Person Bs Auto von innen. Dabei beschädigt er zwei
Teile im Bereich der Mittelkonsole.
A meldet den Schadensfall seiner Haftpflichtversicherung.
Tage später erhält er von der Versicherung eine schriftliche
Ablehnung von Schadensersatz. Mit folgendem, einem Laien nicht
wirklich vesrtändlichen Text:
"Nicht immer, wenn Sie einen Schaden verursachen, haften Sie auch
dafür. Die Ansprüche des Geschädigten werden im BGB – im Wesentlichen
im § 823 – geregelt. (…) „Sie haben aus Gefälligkeit geholfen. Dabei
wurde versehentlich durch leichte Fahrlässigkeit ein Schaden
verursacht.
Die Gerichte haben entschieden, dass bei solchen Sachverhalten ein
Haftungsausschluss vorliegt. Das heisst, Sie sind nicht verpflichtet,
den Schaden zu ersetzen.“
Also, aus § 823 lese ich keine Begründung heraus, wonach die
Versicherungssgesellschaft so einfach eine Ablehnung treffen kann.
Von einem „Gefallen“ ist nie die Rede gewesen, das hat die
Versicherungsgesellschaft mal einfach so formuliert. In der
Schadensmeldung von A ist auch nicht die Rede von „versehntlich“.
Kann man der Versicherungssgesellschaft da noch mal auf den Zahn
fühlen?
Vielen Dank für Eure Antworten, Silvio
Hallo,
Von einem „Gefallen“ ist nie die Rede gewesen, das hat die
Versicherungsgesellschaft mal einfach so formuliert.
Das hat die Versicherung aus As restlichen Vortrag wohl geschlossen. A hat bestimmt nicht geschrieben, dass er das Auto für Geld gewaschen hat oder aufgrund einer sonstiges vertraglichen Pflicht. Dann lag die juristische Folgerung, dass es ein Gefälligkeitsverhältnis war, am nächsten.
In der
Schadensmeldung von A ist auch nicht die Rede von
„versehntlich“.
Dass A das versehentlich gemacht hat, hat seine Versicherung zu seinen Gunsten angenommen. Hätte A den Schaden nämlich absichtlich gemacht, könnte sie es schon aus diesem Grund ablehnen.
Was die Versicherung mit ihrem Schreiben meint, ist nicht, dass sie A den Betrag nicht geben will, damit er den Schaden bezahlen kann. Sie sagt, dass A den Schaden schon gar nicht zu ersetzen hat.
Kann man der Versicherungssgesellschaft da noch mal auf den
Zahn fühlen?
A kann das natürlich machen, wird aber wohl nicht viel bringen. Person B muss den Schadenersatz einfordern und ggf. einklagen. A kann dann seine Versicherung dazu auffordern, in von diesen Ansprüchen freizustellen. D.h. die Versicherung hat den Schaden auszugleichen oder A vor Gericht zu verteidigen. A kann sich also zurücklehnen. B muss aktiv werden.
Gruß
Andreas
Ihr lieben Helfer,
folgender Sachverhalt ist entstanden:
Jemand A reinigt Person Bs Auto von innen. Dabei beschädigt er
zwei
Teile im Bereich der Mittelkonsole.
A meldet den Schadensfall seiner Haftpflichtversicherung.
Tage später erhält er von der Versicherung eine schriftliche
Ablehnung von Schadensersatz. Mit folgendem, einem Laien nicht
wirklich vesrtändlichen Text:
"Nicht immer, wenn Sie einen Schaden verursachen, haften Sie
auch
dafür. Die Ansprüche des Geschädigten werden im BGB – im
Wesentlichen
im § 823 – geregelt. (…) „Sie haben aus Gefälligkeit geholfen.
Dabei
wurde versehentlich durch leichte Fahrlässigkeit ein Schaden
verursacht.
Die Gerichte haben entschieden, dass bei solchen Sachverhalten
ein
Haftungsausschluss vorliegt. Das heisst, Sie sind nicht
verpflichtet,
den Schaden zu ersetzen.“
So ist das
Also, aus § 823 lese ich keine Begründung heraus, wonach die
Versicherungssgesellschaft so einfach eine Ablehnung treffen
kann.
Von einem „Gefallen“ ist nie die Rede gewesen, das hat die
Versicherungsgesellschaft mal einfach so formuliert. In der
Schadensmeldung von A ist auch nicht die Rede von
„versehntlich“.
Das setzen die vorraus, absichtlich war es doch nicht oder, denn dann müssten die auch nicht haften.
Anders wäre das, wenn das bei der Mitfahrt passiert man bedient einen Schalter oder was auch immer und macht was kaputt, dann zahlen die, aber „So“ Pech für den Autobesitzer.
Wenn ein Autopflegedienst so was macht, gegen Bezahlung (deren BerufshaftpflichtVS muss zahlen)
Kann man der Versicherungssgesellschaft da noch mal auf den
Zahn
fühlen?
Lohnt wohl nicht.
Wolfgang
Vielen Dank für Eure Antworten, Silvio
Hallo Silvio,
"Nicht immer, wenn Sie einen Schaden verursachen, haften Sie
auch
dafür. Die Ansprüche des Geschädigten werden im BGB – im
Wesentlichen
im § 823 – geregelt. (…) „Sie haben aus Gefälligkeit geholfen.
Dabei
wurde versehentlich durch leichte Fahrlässigkeit ein Schaden
verursacht.
Die Gerichte haben entschieden, dass bei solchen Sachverhalten
ein
Haftungsausschluss vorliegt. Das heisst, Sie sind nicht
verpflichtet,
den Schaden zu ersetzen.“
Also, aus § 823 lese ich keine Begründung heraus, wonach die
Versicherungssgesellschaft so einfach eine Ablehnung treffen
kann.
Der §823 regelt die Haftpflicht im Allgemeinen.
Bei deinem Sachverhalt war es so, dass A dem B aus Gefälligkeit geholfen hat.
Die Gerichte haben deshalb entschieden, dass bei Gefälligkeitshandlungen keine Haftung für daraus entstandene Schäden besteht, da sonst keiner einem anderen mehr helfen würde, da man immer Angst haben müsse „Wenn ich meinem Nachbarn jetzt beim Umzug helfe und dann den Fernseher runterschmeisse, dann muss ich diesen ersetzen.“
A könnte jedoch zu seiner Versicherung gehen und sie fragen, ob er eine Privathaftpflicht abschliessen kann, in der Gefälligkeitshandlungen mitversichert sind.
Sollte dem A dann wieder mal so etwas passieren, ist die Versicherung verpflichtet den Schaden zu ersetzten.
Nicht weil es im Gesetz so steht oder weil es die Rechtssprechung sagt, sondern weil es vertraglich mit der Versicherung vereinbart wurde.
Viele Grüße
Norbert