Moin,
Eine Frau fuhr mit einem Kollegen mit dem Auto.
Plötzlich lief ein Reh auf die Straße. Die Frau versuchte dem Reh auszuweichen, verlor dabei aber die Kontrolle über das Fahrzeug.
Meine Frage: Ist es richtig, dass die Versicherung den Beifahrer, mit den Worten: „Bei dem Zeugen handelt es sich lediglich um einen Fahrzeuginsassen, die in der Regel immer den Schadenshergang eines Fahrers bestätigen“, als Zeugen nicht akzeptieren müssen?
Andere Zeugen gab es aber leider nicht.
Akzeptieren oder nicht, das ist keine rechtlich relevante Frage. Entweder besteht ein Anspruch, oder es besteht eben kein Anspruch. Besteht er, muss er halt notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Und da wird auch der Beifahrer selbstverständlich als Zeuge gehört werden.
Wo liegt denn das Problem.
Wenn man mit dem Auto das Reh berührt hat (also Spuren des Rehs am Auto vorhanden sind) und den Unfall anschließend bei der Forstverwaltung bzw. Polizei gemeldet hat, benötigt man auch keinen Zeugen. Dann ist der Schaden über die Teilkasko versichert.
Wenn man lediglich dem Reh ausgewichen ist ohne jegliche Berührung, ist dieser Schaden nur über die Vollkasko-Versicherung gedeckt.
Gruß Merger
Hallo Merger,
Wenn man lediglich dem Reh ausgewichen ist ohne jegliche
Berührung, ist dieser Schaden nur über die
Vollkasko-Versicherung gedeckt.
Sorry, aber das ist nicht korrekt: Wenn es sich nachweislich um einen Schaden handelt, der durch den Ausweichversuch entstanden ist, wird der Schaden über Teilkasko abgewickelt.
Dem Kunden wird in so einem Fall zugute gehalten, dass er versucht hat, den Schaden zu verhindern oder zumindest zu minimieren.
Geht dieser Versuch schief, soll dies nicht zum Nachteil des Kunden geschehen.
Die Hürden für eine derartige Regulierung über Teilkasko sind aber nicht ohne:
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es darf sich bei dem Ausweichversuch nicht lediglich um eine Reflexbewegung handeln, sondern es muss ein bewußtes Handeln dahinter stecken. Hat der Fahrer nur erschreckt gezuckt und ist dabei mehr oder minder zufällig dem Tier ausgewichen, schaut er mit seiner Teilkasko „mit dem Ofenrohr ins Gebirge“…
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wenn der Ausweichversuch erkennbar zu einem höheren Schadenrisiko als bei einer direkten Kollision führen würde, hat der Kunde gleichfalls schlechte Karten.
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der Ausweichversuch muss sowohl nachweis- als auch nachvollziehbar sein.
Zum Nachweis sind Zeugen immer von Vorteil (und das Pauschal-Argument der Versicherung, dass Fahrzeuginsassen in aller Regel die Angaben des Fahrers bestätigen und deswegen unglaubwürdig sind, ist - mit Verlaub - lächerlich. Da kommt ein eventuell hinzuzuziehender RA vor Lachen die ganze Nacht nicht in den Schlaf…).
Und „nachvollziehbar“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass z.B. eine 80-m-Bremsspur vor einer Haarnadelkurve meist gegen die Theorie vom plötzlich aufgetauchten Zwölfender spricht, während das Abkommen auf gerader Fahrbahn bei trockenen Verhältnissen eine ebensolche Schilderung eher stützt.
Viele Grüße
Loroth
Hallo Loroth,
Hallo Merger,
Wenn man lediglich dem Reh ausgewichen ist ohne jegliche
Berührung, ist dieser Schaden nur über die
Vollkasko-Versicherung gedeckt.Sorry, aber das ist nicht korrekt: Wenn es sich nachweislich
um einen Schaden handelt, der durch den Ausweichversuch
entstanden ist, wird der Schaden über Teilkasko abgewickelt.
Dem Kunden wird in so einem Fall zugute gehalten, dass er
versucht hat, den Schaden zu verhindern oder zumindest zu
minimieren.
Geht dieser Versuch schief, soll dies nicht zum Nachteil des
Kunden geschehen.
Auf welche Kfz-Vertragsbedingungen stützt Du denn deine Antwort ???
Einen Auszug von Teilkaskobedingungen kannst Du hier lesen:
Zusammenstoß mit Tieren
A.2.2.4 Versichert ist der Zusammenstoß des sich in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren.
Eine Beschädigung der Lackierung wird jedoch nur ersetzt, wenn sie
durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat.
Gruß Merger
Hallo Merger,
nicht immer ist alles, was die Vers.bedingungen nicht ausdrücklich aufführen, auch automatisch nicht versichert.
Die Rechtssprechung liefert entsprechende Gegenbeweise, z.B.:
Amtsgericht München, Az. 345 C 3874/08
Oberlandesgericht Nürnberg, Az. 8 U 1477/99
OLG Koblenz, Az. 10 U 1415/05
Google einmal den Begriff „Rettungshandlung“ im Zusammenhang mit der Teilkasko, da finden sich nach und nach Quellen, die meine Aussagen stützen.
Viele Grüße
Loroth
Hallo Loroth,
Hallo Merger,
nicht immer ist alles, was die Vers.bedingungen nicht
ausdrücklich aufführen, auch automatisch nicht versichert.
Also kommt es auf die Versicherungsbedingungen an!
a) wenn in den Vertragsbedingungen steht zu Tier- oder Wildschaden,
dass ein Zusammenstoß mit dem Tier erfolgt sein muss - ist auch nur dieses versichert.
b) wenn hier steht - Wildschäden sind mitversichert - dann gebe ich dir recht.
Ich vermute, dass diese Änderung vorgenommen wurde, da bei vielen Schadensursachen ( abgekommen von der Fahrbahn / Aufprall auf einen Baum usw.) es sich ja immer um einen Wildschaden handeln sollte.
Die Rechtssprechung liefert entsprechende Gegenbeweise, z.B.:
Amtsgericht München, Az. 345 C 3874/08
Oberlandesgericht Nürnberg, Az. 8 U 1477/99
OLG Koblenz, Az. 10 U 1415/05
Schade, dass hier nirgends bezug genommen wurde auf die Versicherungsbedingungen.
Google einmal den Begriff „Rettungshandlung“ im Zusammenhang
mit der Teilkasko, da finden sich nach und nach Quellen, die
meine Aussagen stützen.
Habe ich - finde allerdings auch hier keinen Bezug auf die Versicherungsbedingungen.
Mich würde hierzu einmal die Meinung eines Juristen interessieren.
Viele Grüße
Loroth
Gruß Merger