Hallo Sasi09,
1.Ich besitze ein Pferd. Hierauf reiten 2 Mädels. Einmal meine
Nichte 12 Jahre alt und einmal ein Mädel 17 Jahre alt.
Ich weis das die 17 Jährige im Falle eines Unfalls versichert
ist über meine Mitreiterversicherung. Wie sieht das eigentlich
bei Familienmitgliedern aus? Meine Nichte ist
Unfallversichert. Würde das ausreichen?
zunächst einmal ist hervorzuheben, dass sich Haftpflicht- und Unfallversicherung in keinerlei Wechselbeziehung befinden, soll heißen: die Existenz der einen hat keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz oder die Leistung der anderen.
Zunächst einmal zur Haftpflichtversicherung: Für Pferdebesitzer ist die Tierhalterhaftpflicht deshalb von besonderer Bedeutung, als dass man bei sogenannten Luxustieren (Hunde, Pferde, etc.) auch dann zur Haftung herangezogen werden kann, wenn man am angerichteten Schaden NICHT Schuld ist. Man spricht hier von der sogenannten Gefährdungshaftung.
Das Fremdreiterrisiko, das Du offensichtlich schon mitversichert hast, deckt dabei die Schäden im Zusammenhang sowohl mit der 17-jährigen als auch mit Deiner Nichte.
Zwei Tipps in diesem Zusammenhang:
1.) Du solltest einmal klären, ob sowohl das aktive als auch das passive Fremdreiterrisiko in Deinem Vertrag gedeckt sind.
Und weil nicht alle Vermittler den Unterschied kennen, gleich der 2. Tipp:
2.) Frag ausdrücklich in der zuständigen Fachabteilung der Versicherung nach. Hier sollte man Bescheid wissen.
Und noch ein Satz zur Unfallversicherung: Gerade für Reiter halte ich eine Unfallversicherung generell für angebracht. Ob dass der Reiter auch so sieht und einen entsprechenden Vertrag abschließt, muss er aber ganz alleine entscheiden. Eine Verpflichtung besteht nicht.
- Die 17 Jährige macht bei einer Reittherapeutin schon mal
als Aushilfe mit. Hierfür benutzen sie ab und an auch mal mein
Pferd. Mir wurde erzählt das die Reitenden Patienten dann über
die Versicherung von der Therapeutin versichert sind. Ist das
wirklich so?
Es kann (!!) sein, dass die Therapeutin einen entsprechenden Einschluss in Ihrer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung hat. Darauf würde ich mich aber selbst dann nicht verlassen, wenn sie Dir dies ausdrücklich bestätigt:
Vor dem Hintergrund der o.g. Gefährdungshaftung steckst Du als Pferdebesitzerin ziemlich tief im Haftungsrisiko. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass Ansprüche aus einem Schaden - im ersten Schritt auch egal, ob zu Recht oder Unrecht - an Dich herangetragen werden können und zwar unabhängig davon, ob die Therapeutin einen entsprechenden Einschluß in ihrem Vertrag hat oder nicht.
Niemand kann ausschließen, dass die Therapeutin selber diesbezüglich auf Dich zukommt (Mögliches Szenario: „Ich dachte doch, Ihr Pferd sei lammfromm. Jetzt hat dieser Teufel in Pferdegestalt DOCH einen meiner Patienten abgeworfen. DAS müssen Sie übernehmen.“). Ebensowenig bist du vor Ansprüchen Dritter gefeit, wenn die Therapeutin einmal vergessen hat, Ihre Beiträge zu bezahlen und folglich keinen Versicherungsschutz hat.
Achtung: Die Nutzung als Therapiepferd könnte (!!) durchaus als nicht-private Nutzung angesehen werden, was möglicherweise Dein jetziger Vertrag nicht abdeckt. Auch hier gilt: Frage an den Versicherer zur Klärung.
- Wegen dieser Reittherapeutin gibt es in unserem Stall
mächtig viele versicherungstechnische Fragen.
Manch Leute mögen mit den behinderten Kindern nicht in der
Halle reiten, da ein Kind ja runter fallen könnte und wenn
dann das Pferd eines Anderen das Kind verletzt diese Haftzbar
gemacht werden könnten. Ist das so? Dann ist das aber auch bei
anderen Reitern so, oder?
Wie gesagt: Gefährdungshaftung. Diese gilt für das eigene ebenso wie für jedes beliebige andere Pferd…
- Wie sieht das aus wenn Leute unaufgefordert in Fremde Boxen
gehen, wer kommt dann für etwaige Verletzungen auf?
In derartigen Fällen besteht zunächst einmal mehr die Gefährdungshaftung, jedoch kann sich der Besitzer hier unter Umständen von der Haftung befreien. Die Beweislast ist aber gegenüber der „normalen“ Verschuldenshaftung umgekehrt.
Generell ist die Haftungsfrage hier sehr stark vom Einzelfall abhängig. Daher kann die Frage nicht pauschal beantwortet werden.
Noch etwas, kann der Hofbesitzer für all da mithaftbar gemacht
werden, weil er kenntniss davon hatte?
Trifft den Hofbesitzer aufgrund unterlassener oder begangener Handlungen eine (Mit-)Schuld, so kann er sehr wohl zur Haftung herangezogen werden.
Bei ihm trifft aber somit „nur“ die Verschuldenshaftung zu.
Viele Grüße
Loroth