Versicherung unter Vorbehalt kündigen? AVB?

Hallo Forumsmitglieder,

ich würde gerne eine Berufsunfähigkeitsversicherung unter Vorbehalt kündigen, da ich bei einer anderen Versicherung einen Antrag gestellt habe, dieser aber noch in der Risikoabteilung liegt. Da ich jetzt nicht unnötig noch einen Monat vertrödeln lassen möchte, würde ich gerne die alte unter Vorbehalt kündigen, um die Frist zu wahren und falls die „neue“ mich nicht haben möchte, daß ich in der „alten“ bleiben kann.

Ich hatte mal bei einer anderen Versicherung nach einer Kündigung, darum gebeten, meine Kündigung zurück ziehen zu können und diese verneinten das.

Da ich das bei dieser ausschlaggebenden Versicherung nicht riskieren möchte, frage ich mich, ob es eine gesetzliche Grundlage zur „Kündigung unter dem Vorbehalt des Rückzuges der Kündigung“ gibt.

Ich finde nichts dazu im Netz…

Vielleicht weiß ja jemand mehr?

Danke.

Guten Tag Martin,
Ihre Idee gehört zu den bislang unerhörten. Sie wird sich wohl nicht durchsetzen. Das liegt zum einen daran, dass das Versicherungsvertragsgesetz auch in seiner Neufassung eine „Kündigung unter dem Vorbehalt des Rückzuges der Kündigung“ nicht kennt.
Zum zweiten stellen Sie sich einfach vor, Sie wären der Sachbearbeiter
in der Gesellschaft und bekommen so eine Einlassung auf den Tisch.
Was würden Sie tun ? Eine Kündigungsbestätigung ausstellen unter dem
Vorbehalt der Rücknahme ? Den Vertrag abrechnen und acht Wochen später, wenn der andere Laden zu Ihrem Vor- oder Nachteil aus dem Quark gekommen ist, die Abrechnung wieder rückgängig machen und gegebenenfalls Außenstände eintreiben ?
Sie sehen es selbst.
Gruß
Günther

Hallo Martin,

lassen sie es gemächlich angehen und verschieben Sie doch lieber den Versicherungsbeginn um einen Monat nach hinten. Bis dahin dürfte der neue Versicherer wohl dokumentiert, oder Ihr Risiko nicht eingedeckt haben.

Viele Grüße

Killvaas

PS: BU mindestens bis zu 65., idealerweise bis zum 67. Lebensjahr, alles andere ist halber Kram.

Eine Kündigung kann nicht widerrufen werden, das gilt generell auch bei Mietverträgen, etc. Ein Widerruf ist ein Vertragsneuabschluss.

Gruß

Jörg