Versicherungen als Hauseigentümer + Vermieter

Hallo zusammen,

ich beschäftige mich gerade mit der Frage, welche Versicherungen zum „Basis-Schutz“ zählen sollten, wenn man eine Immobilie mit den folgenden Nutzungseingeschaften erwerben sollte:

  • alleinstehendes Gebäude mit 2 Etagen und jeweils ca. 200qm Fläche
  • Nutzung EG: 100% gewerblich vermietet (Lager/Ausstellungsfläche)
  • Nutzung 1. OG: 50% eigener Wohnraum, 50% Design-Büro, d.h. Vermietung an 3 eigenständige Unternehmer) - beide Einheiten sind baulich durch T30-Feuerschutztüren getrennt
  • sehr wenig Kundenverkehr vor Ort
  • eigene Einfahrt, keine Durchfahrt/Durchgang zu weiter Immobilie

Was wäre prinzipiell noch anzudenken/abzuwägen, neben den folgenden Versicherungen?

  • Feuer- und Wohngebäudeversicherung

  • private Hausratversicherung

  • Privathaftpflichtversicherung

  • separate Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung

  • eventuell Elektronikversicherung für EDV/Hardware im Büro

Vielen Dank vorab!

Moin moin,

für die Immobilie benötigt man eine entsprechende Versicherung die mindestens beinhalten sollte:

Feuer,
Leitungswasser
Sturm und Hagel
Elementarschäden

In modernen Tarifwerken ist aber wesentlich mehr enthalten. Auszugsweise:

Mietausfall
Mehrkosten aufgrund behördlicher Auflagen
Überspannungsschäden
Schutz und Bewegungskosten
Dekontaminationskosten
usw.usw.usw.usw
Auf eventuelle Sublimits muss unbedingt geachtet werden… und natürlich ist die grobe Fahrlässigkeit Pflicht !!

Eine Immonilienhaftpflicht ist ebenfalls ein Muss, in einigen Gebäuseversicherungen ist diese aber schon drin.

Für den eigenen Wohnbereich kommt eine Hausratversicherung in Frage.

Für die Versicherung des Inventars der vermieteten gewerblichen Flächen muss der Mieter sorgen. Ebenfalls würde ich darauf achten das meine Mieter eine Betriebshaftpflichtversicherung haben, in der Mietsachschäden abgesichert sind.

Grüße

Zahao

… und natürlich auch eine Privathaftpflicht, die man aber immer haben sollte!!

Hallo,

Was wäre prinzipiell noch anzudenken/abzuwägen, neben den
folgenden Versicherungen?

  • Feuer- und Wohngebäudeversicherung

Das ist kein Wohngebäude. Deswegen muß hier eine Geschäftsgebäudeversicherung her, die aber in diesem Fall prinzipiell genauso gestrickt ist, wie die Wohngebäudeversicherung. Zu den versichernden Risiken hat sich zahao schon geäußert.

  • private Hausratversicherung

Hat mit der Immobilie nichts zu tun (oder wohnst Du in dem Objekt ?), sollte man trotzdem haben.

  • Privathaftpflichtversicherung

Hat mit der Immobilie nichts zu tun, sollte man trotzdem haben.

  • separate Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung

Sinnvoll

  • eventuell Elektronikversicherung für EDV/Hardware im Büro

Hat mit dem Gebäude nichts zu tun, ist Teil der Geschäftsversicherung.

Falls Du einer von den Unternehmern bist, die in diesem Gebäude arbeiten, vergiß Deine geschäftlichen Versicherungen nicht.

Hallo,

neben den bereits genannten Versicherungen, sollte der Vermieter vertraglich festlegen, dass der Mieter eine Hausrat- bzw. Inhaltsversicherung abzuschließen muss, damit der Vermieter im Falle eines Einbruchschadens nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben!

Grüße Knipser

Moin moin

neben den bereits genannten Versicherungen, sollte der
Vermieter vertraglich festlegen, dass der Mieter eine Hausrat-
bzw. Inhaltsversicherung abzuschließen muss, damit der
Vermieter im Falle eines Einbruchschadens nicht auf den Kosten
sitzen zu bleiben!

Die Gebäudebeschädigungen infolge eines Einbruchs sollten doch in jedem guten Bedingungswerk einer Gebäudeversicherung enthalten sein.

Die Deckung sollte dann greifen wenn es keine Hausrat- oder Inhaltsversicherung geben sollte oder hier in dieser kein Versicherungsschutz besteht.

Eigenversicherung vor Fremdversicherung, was nützt mir das wenn ich als Eigentümer mal irgendwann eine Police meines Mieters gesehen habe, der aber ein Jahr später seine Prämie nicht zahlt oder den Vertrag kündigt.

da würde ich mich nicht drauf verlassen…

Greetz

Zahao

Tach auch!

Die Gebäudebeschädigungen infolge eines Einbruchs sollten doch
in jedem guten Bedingungswerk einer Gebäudeversicherung
enthalten sein.

Da stimme ich Dir vollkommen zu. Die Erfahrung zeigt aber, dass es hieran meistens scheitert. Zwar gibt es Bedingungen, die Gebäudeschäden infolge eines Einbruch(versuchs) ohne weitere Einschränkungen einschließen, doch sind dies nach meiner Erfahrung dann Maklerbedingungswerke.

So heißt es z.B. in den Musterbedingungen des GDV:

Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte

_1. In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 ersetzt der Versicherer bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, die dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen, dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter

a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist;
b) versucht, durch eine Handlung gemäß a) in ein versichertes Gebäude einzudringen._

Dies hat zur Folge, dass zwar Schäden an der Haustür (welche dem Allgemeingebrauch dient) erstattet werden, aber keine Schäden in der Wohnungstür oder gar dem Gebäude selbst.

Nun handelt es sich beim GDV allerdings auch um eine Interessenvertretung der Versicherer und ist insofern darauf bedacht möglichst wenige der denkbaren Schäden in die Bedingungswerke einzuschließen. Aber leider halten sich viele Versicherer - wenn auch nicht wortwörtlich - hieran.

So heisst es z.B. bei einem sehr bekannten Versicherungsunternehmen mit 3 Buchstaben:

_7. Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte an Zweifamilienhäusern

  1. Versichert sind notwendige Kosten für die Beseitigung von Schäden an Teilen des versicherten Gebäudes wie z. B. Dächern, Decken, Fußböden, Türen, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern, soweit diese dem allgemeinen Gebrauch dienen und das Gebäude von mehreren Parteien genutzt wird, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter in Diebstahlsabsich […]_

Hierin wird also nicht auf das Gemeingut der Hausgemeinschaft verwiesen, was sehr zu begrüßen ist. Allerdings gilt diese Regelung nur für Ein- und Zweifamilienhäuser und ist insofern keineswegs besser.

Aber wie gesagt, ich will nicht ausschließen, dass es diesbezüglich vernünftige Versichererbedingungen gibt - ich kenne nur keine (bin aber über Tipps durchaus dankbar).

Eigenversicherung vor Fremdversicherung, was nützt mir das
wenn ich als Eigentümer mal irgendwann eine Police meines
Mieters gesehen habe, der aber ein Jahr später seine Prämie
nicht zahlt oder den Vertrag kündigt.

Das sehe ich anders. Wenn ich als Vermieter meine Mieter dazu verpflichte entsprechende Deckung vorzuhalten, dann brauch ich das tatsächliche Vorhandensein nicht überprüfen. Dies wäre, wie Du schon schilderst, auch kaum möglich. Kommt es allerdings zu einem Schaden und es stellt sich raus, dass mein Mieter keine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat, dann kann ich von ihm Schadenersatz verlangen. Zugegeben, das Insolvenzrisiko meines Mieters trage ich dann noch immer, aber dafür gibt es ja z.B. Mietkaution oder das Vermieterpfandrecht.

Gruß Knipser

1 Like

Hallo,
Hallo,

Tach auch!

Die Gebäudebeschädigungen infolge eines Einbruchs sollten doch
in jedem guten Bedingungswerk einer Gebäudeversicherung
enthalten sein.

Da stimme ich Dir vollkommen zu. Die Erfahrung zeigt aber,
dass es hieran meistens scheitert. Zwar gibt es Bedingungen,
die Gebäudeschäden infolge eines Einbruch(versuchs) ohne
weitere Einschränkungen einschließen, doch sind dies nach
meiner Erfahrung dann Maklerbedingungswerke.

Was für ein Unsinn, - warum kommt immer ein Hinweis auf ein Maklerbedingungwerk.

Könnte es nicht auch sein, dass man sich mit den am Markt bestehenden
Versicherungstarifen nicht so besonders gut auskennt ?

Ein kurzer Auszug aus den Tarifbedingungen eines Versicherers:

Welche Schäden sind darüber hinaus versichert?
Versichert sind darüber hinaus:
a) Beschädigungen an versicherten Gebäuden durch unbefugte Dritte bis zum im Versicherungsschein genannten Betrag, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Täter in das versicherte Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falschen Schlüssels oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist oder dieses versucht hat, sofern nicht aus einem Hausratversicherungsvertrag Ersatz erlangt
werden kann.

Gruß Merger

Was für ein Unsinn, - warum kommt immer ein Hinweis auf ein
Maklerbedingungwerk.

Weil der Makler auf der Seite des VN steht, während der VR (und natürlich auch Agenten, Vermittler & Co.) Geld verdienen will. Und viele Makler haben nunmal eigene Bedingungswerke, welche naturgemäß wesentlich mehr Deckung bieten als der Vertrag vom VR.

Könnte es nicht auch sein, dass man sich mit den am Markt
bestehenden
Versicherungstarifen nicht so besonders gut auskennt ?

Ich erhebe nicht den Anspruch alle Bedingungswerke zu kennen. Und ich habe Eingangs auch betont, dass es Bedingungswerke geben kann, in denen es anders ist. Meistens bedeutet nunmal nicht ausschließlich! Des Weiteren haben meine Beispiele des GDV und der *** gezeigt, dass der Ausschluss derartiger Schäden den Regelfall und nicht die Ausnahme darstellt. Insofern ist jeder Vermieter gut beraten eine entsprechende Klausel in den Vertrag aufzunehmen und sich zusätzlich mit einem eigenen guten Wohngebäudeversicherungsvertrag abzusichern. Dieser natürlich von einem Makler :wink:

Ein kurzer Auszug aus den Tarifbedingungen eines Versicherers:

Welche Schäden sind darüber hinaus versichert?
Versichert sind darüber hinaus:
a) Beschädigungen an versicherten Gebäuden durch unbefugte
Dritte bis zum im Versicherungsschein genannten Betrag, wenn
die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Täter in das
versicherte Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels
falschen Schlüssels oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist
oder dieses versucht hat, sofern nicht aus einem
Hausratversicherungsvertrag Ersatz erlangt
werden kann.

Ein Auszug ohne Quellenangabe ist bekanntlich nichts Wert, da nicht überprüfbar. An der verwandten Formulierung würde mich persönlich der Passus „sofern nicht aus einem Hausratversicherungsvertrag Ersatz erlangt werden kann“ stören. Hier könnte man im Schadenfall durchaus argumentieren, dass man ja könnte, wenn es eine Hausratversicherung gäbe (auch wenn das nun spitzfindig erscheinen mag). Außerdem stellt sich doch die Frage was passiert, wenn der Mieter eine Hausratversicherung hat, diese aber z.B. wegen Unterversicherung nicht vollständig zahlt oder der Mieter den Schaden seinem Versicherer einfach nicht meldet?? Dann bekommt der Vermieter den Schaden auch durch seine Wohngebäudeversicherung nicht erstattet. Darüber hinaus geht aus der obigen Klausel nicht hervor, ob die Klausel auch für Mehrfamilienhäuser zutrifft?!

Und zu guter Letzt stellt sich auch die Frage, wie diese Position sublimitiert ist? Schließlich heißt es in der Klausel „bis zum im Versicherungsschein genannten Betrag“. Was nützt eine solche Deckung, wenn der VN vielleicht nur 500 € erstattet bekommt?

Gruß Knipser

Was für ein Unsinn, - warum kommt immer ein Hinweis auf ein
Maklerbedingungwerk.

Weil der Makler auf der Seite des VN steht, während der VR
(und natürlich auch Agenten, Vermittler & Co.) Geld verdienen
will.

wow… also ein Makler ist ein Menschenfreund, der seine Provision an seine Kunden zu 100 % weitergibt.
Mich wundern oft nur die Artikel in der Fachpresse, dass Makler horente Provisionen von Versicherungen erhalten.
Ist wohl dann immer eine Ente…

Und viele Makler haben nunmal eigene Bedingungswerke,
welche naturgemäß wesentlich mehr Deckung bieten als der
Vertrag vom VR.

Könnte es nicht auch sein, dass man sich mit den am Markt
bestehenden
Versicherungstarifen nicht so besonders gut auskennt ?

Ich erhebe nicht den Anspruch alle Bedingungswerke zu kennen.
Und ich habe Eingangs auch betont, dass es Bedingungswerke
geben kann, in denen es anders ist. Meistens bedeutet nunmal
nicht ausschließlich! Des Weiteren haben meine Beispiele des
GDV und der *** gezeigt, dass der Ausschluss derartiger
Schäden den Regelfall und nicht die Ausnahme darstellt.
Insofern ist jeder Vermieter gut beraten eine entsprechende
Klausel in den Vertrag aufzunehmen und sich zusätzlich mit
einem eigenen guten Wohngebäudeversicherungsvertrag
abzusichern. Dieser natürlich von einem Makler :wink:

hm… und wie erkennt man diese Makler-Menschenfreunde die arbeiten und auf die Provisionen verzichten.

Ein kurzer Auszug aus den Tarifbedingungen eines Versicherers:

Welche Schäden sind darüber hinaus versichert?
Versichert sind darüber hinaus:
a) Beschädigungen an versicherten Gebäuden durch unbefugte
Dritte bis zum im Versicherungsschein genannten Betrag, wenn
die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Täter in das
versicherte Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels
falschen Schlüssels oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist
oder dieses versucht hat, sofern nicht aus einem
Hausratversicherungsvertrag Ersatz erlangt
werden kann.

Ein Auszug ohne Quellenangabe ist bekanntlich nichts Wert, da
nicht überprüfbar.

  1. Werbung ist hier nicht erlaubt, also auch keine Quellenangabe möglich.

  2. Auch Deine sogenannten Quellen sind nicht nachprüfbar.

An der verwandten Formulierung würde mich
persönlich der Passus „sofern nicht aus einem
Hausratversicherungsvertrag Ersatz erlangt werden kann“
stören. Hier könnte man im Schadenfall durchaus argumentieren,
dass man ja könnte, wenn es eine Hausratversicherung gäbe
(auch wenn das nun spitzfindig erscheinen mag).
Außerdem stellt sich doch die Frage was passiert, wenn der Mieter eine
Hausratversicherung hat, diese aber z.B. wegen
Unterversicherung nicht vollständig zahlt oder der Mieter den
Schaden seinem Versicherer einfach nicht meldet?? Dann bekommt
der Vermieter den Schaden auch durch seine
Wohngebäudeversicherung nicht erstattet. Darüber hinaus geht
aus der obigen Klausel nicht hervor, ob die Klausel auch für
Mehrfamilienhäuser zutrifft?!

Und zu guter Letzt stellt sich auch die Frage, wie diese
Position sublimitiert ist? Schließlich heißt es in der Klausel
„bis zum im Versicherungsschein genannten Betrag“. Was nützt
eine solche Deckung, wenn der VN vielleicht nur 500 €
erstattet bekommt?

Tja - da kann ich dich beruhigen - der im Versicherungsschein genannte Betrag = unbegrenzt.

Du solltest bei Vertragsbedingungen nicht etwas hinzudichten, was nicht da steht. Also nimm den Text so, wie er da stand.

Gruß Knipser

Gruß Merger

PS: Leute ich habe nichts gegen Makler, aber auf solch einen Unsinn musste ich einfach antworten.
Auch Makler haben einen Anspruch auf Provisionen.
Sie sollten sich nur nicht so aufstellen, dass nur die bösen
Versicherungsagenten die hohen Provisionen abschöpfen.

wow… also ein Makler ist ein Menschenfreund, der seine
Provision an seine Kunden zu 100 % weitergibt.

Da ich ausschließlich als Honorarmakler arbeite erübrigt sich dieses Thema.

hm… und wie erkennt man diese Makler-Menschenfreunde die
arbeiten und auf die Provisionen verzichten.

Daran, dass sie für ihre Arbeit Geld nehmen - aber nicht vom Versicherer.

  1. Auch Deine sogenannten Quellen sind nicht nachprüfbar.

Aha, also ist der GDV als Quelle nicht überprüfbar??? Und die Gesellschaft mit den drei Buchstaben (gerade für Dich) eine völlig unbekannte?

Tja - da kann ich dich beruhigen - der im Versicherungsschein
genannte Betrag = unbegrenzt.

Was dem VN trotzdem nichts nützt, wenn der VN der Hausratversicherung nicht mitspielt.

Du solltest bei Vertragsbedingungen nicht etwas hinzudichten,
was nicht da steht. Also nimm den Text so, wie er da stand.

Meine Schadenerfahrung zeigt, inbesondere in den letzten Jahren, dass die Versicherer mittlerweile jeden Spielraum zu nutzen versuchen. Da weichen die Versprechungen des Vertriebs leider allzuhäufig von der Meinung der Schadenabteilung ab.

bei solchen Wischi-Waschi Antworten - kann man nur den Kopf schütteln.

GDV als Quelle ??? Dies ist Vergangenheit.

Gegenwart ist das VVG + Vertragsbedingungen.

Alles weitere erspare ich mir, denn manche begreifen es nie.