Tach auch!
Die Gebäudebeschädigungen infolge eines Einbruchs sollten doch
in jedem guten Bedingungswerk einer Gebäudeversicherung
enthalten sein.
Da stimme ich Dir vollkommen zu. Die Erfahrung zeigt aber, dass es hieran meistens scheitert. Zwar gibt es Bedingungen, die Gebäudeschäden infolge eines Einbruch(versuchs) ohne weitere Einschränkungen einschließen, doch sind dies nach meiner Erfahrung dann Maklerbedingungswerke.
So heißt es z.B. in den Musterbedingungen des GDV:
Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte
_1. In Erweiterung von Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 ersetzt der Versicherer bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, die dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen, dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist;
b) versucht, durch eine Handlung gemäß a) in ein versichertes Gebäude einzudringen._
Dies hat zur Folge, dass zwar Schäden an der Haustür (welche dem Allgemeingebrauch dient) erstattet werden, aber keine Schäden in der Wohnungstür oder gar dem Gebäude selbst.
Nun handelt es sich beim GDV allerdings auch um eine Interessenvertretung der Versicherer und ist insofern darauf bedacht möglichst wenige der denkbaren Schäden in die Bedingungswerke einzuschließen. Aber leider halten sich viele Versicherer - wenn auch nicht wortwörtlich - hieran.
So heisst es z.B. bei einem sehr bekannten Versicherungsunternehmen mit 3 Buchstaben:
_7. Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte an Zweifamilienhäusern
- Versichert sind notwendige Kosten für die Beseitigung von Schäden an Teilen des versicherten Gebäudes wie z. B. Dächern, Decken, Fußböden, Türen, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern, soweit diese dem allgemeinen Gebrauch dienen und das Gebäude von mehreren Parteien genutzt wird, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter in Diebstahlsabsich […]_
Hierin wird also nicht auf das Gemeingut der Hausgemeinschaft verwiesen, was sehr zu begrüßen ist. Allerdings gilt diese Regelung nur für Ein- und Zweifamilienhäuser und ist insofern keineswegs besser.
Aber wie gesagt, ich will nicht ausschließen, dass es diesbezüglich vernünftige Versichererbedingungen gibt - ich kenne nur keine (bin aber über Tipps durchaus dankbar).
Eigenversicherung vor Fremdversicherung, was nützt mir das
wenn ich als Eigentümer mal irgendwann eine Police meines
Mieters gesehen habe, der aber ein Jahr später seine Prämie
nicht zahlt oder den Vertrag kündigt.
Das sehe ich anders. Wenn ich als Vermieter meine Mieter dazu verpflichte entsprechende Deckung vorzuhalten, dann brauch ich das tatsächliche Vorhandensein nicht überprüfen. Dies wäre, wie Du schon schilderst, auch kaum möglich. Kommt es allerdings zu einem Schaden und es stellt sich raus, dass mein Mieter keine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat, dann kann ich von ihm Schadenersatz verlangen. Zugegeben, das Insolvenzrisiko meines Mieters trage ich dann noch immer, aber dafür gibt es ja z.B. Mietkaution oder das Vermieterpfandrecht.
Gruß Knipser