Hallo.
Angenommen Patient P hat einen Gentest machen lassen und die Ergebnisse liegen dem Arzt A nun vor. P entschließt sich jedoch dazu sein Recht auf Nichtwissen wahrzunehmen und möchte nicht erfahren was der Test ergeben hat.
Nun möchte P eine Versicherung (Lebens-, Arbeitsunfähigkeits-, etc.) bei der Versicherung V abschließen.
a) Ist P dazu verpflichtet der V mitzuteilen, dass ein Gentest gemacht wurde, da eine Generkrankung vermutet wurde?
b) Darf die V die Ergebnisse des Gentests von A anfordern um diese in der Berechnung der Beiträge mit einzubeziehen?
c) Ist A im Falle von b) dazu verpflichtet die Ergebnisse auszuhändigen? Bzw. kann V den Antrag des P ablehnen, falls P die Ergebnisse des Gentests nicht an die V übermittelt wissen möchte?
Vielen Dank.
Hallo,
ein Blick ins Gesetz hilft oft:
§ 18 Genetische Untersuchungen und Analysen im Zusammenhang mit dem Abschluss
eines Versicherungsvertrages
(1) Der Versicherer darf von Versicherten weder vor noch nach Abschluss des Versicherungsvertrages
- die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder
- die Mitteilung von Ergebnissen oder Daten aus bereits vorgenommenen genetischen Untersuchungen oder
Analysen verlangen oder solche Ergebnisse oder Daten entgegennehmen oder verwenden.
Für die Lebensversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung, die Erwerbsunfähigkeitsversicherung und die
Pflegerentenversicherung gilt Satz 1 Nr. 2 nicht, wenn eine Leistung von mehr als 300 000 Euro oder mehr als
30 000 Euro Jahresrente vereinbart wird.
(2) Vorerkrankungen und Erkrankungen sind anzuzeigen; insoweit sind die §§ 19 bis 22 und 47 des
Versicherungsvertragsgesetzes anzuwenden.
siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gendg/…
Gruß Merger
Hallo.
Angenommen Patient P hat einen Gentest machen lassen und die Ergebnisse liegen dem Arzt A nun vor.
Wenn im Leistungsfalle V eine Artztanfrage hält und von diesem die Ergebnisse des Gentestes bekommt, wird sie vermutlich erst einmal die Leistungs verweigern.
P entschließt sich jedoch dazu sein Recht auf Nichtwissen wahrzunehmen
Das Nichtwissen dann nachzuweisen, dürfte sehr schwer werden 8der Arzt dürfte anch 10 Jahren nicht mehr wissen, ob er die Ergebnisse mitgeteilt hat).
a) Ist P dazu verpflichtet der V mitzuteilen, dass ein Gentest gemacht wurde, da eine Generkrankung vermutet wurde?
Schon wenn P mit seinem Arzt über den test gesprochen hat, müßte er das angeben.
b) Darf die V die Ergebnisse des Gentests von A anfordern um diese in der Berechnung der Beiträge mit einzubeziehen?
Ja. Jeder Antrag sieht eine Schweigepflichtsentbindung vor. Streicht P diese durcvh, wird der Antrag zurückgewiesen.
c) Ist A im Falle von b) dazu verpflichtet die Ergebnisse auszuhändigen?
Zumindest muß er die Diagnose mitteilen.
Bzw. kann V den Antrag des P ablehnen, falls P die Ergebnisse des Gentests nicht an die V übermittelt wissen möchte?
Ja.
Vielen Dank.
Büdde
Gruß
Nordlicht
Hallo Nordlicht,
deine Informationen sind falsch.
Schau dir einfach mal den Link in meiner Antwort an.
Gruß Merger
Hallo Nobert,
deine Informationen sind falsch.
Du hast meine Antwort nicht genau gelesen oder mißverstanden. Aus Jux und Dollerei macht niemand einen Gentest. Wenn ich einen Gentest veranlasse, besteht ein konkreter Krankheitsverdacht. Wahrscheinlich gibt es schon Befunde aus anderen Untersuchungen. Das hatte ich gemeint. Und dann kann ich im Antrag nicht so tun als wäre nichts.
Schau dir einfach mal den Link in meiner Antwort an.
Alles oK, ich widerspreche ja nicht.
Gruß
Nordlicht
Aus Jux und Dollerei macht niemand einen Gentest.
Ganz bestimmt nicht, allein schon aus Kostengründen…
Wenn ich einen Gentest veranlasse, besteht ein konkreter
Krankheitsverdacht.
Sehe ich ganz anders. Manchem genügt es schon, wenn in der Verwandtschaft Fälle einer genetisch bedingten Krankheit aufgetreten sind.
Wahrscheinlich gibt es schon Befunde aus
anderen Untersuchungen.
Auch das muß überhaupt nicht der Fall sein, insbesondere wenn der Getestete nur Träger des Gendefektes ist.
An dieser Stelle wäre die befürchtete Diagnose interessant…
Gruß Milton
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Wie werden denn Verdachtsdiagnose und genetische Untersuchung gewichtet? Wenn P also keinen Gentest hätte und der Versicherung nur Symptome und Verdachtsdiagnose des Arztes mitteilen kann.
Angenommen die vermutete Krankheit des Arztes ist sehr wahrscheinlich. Hätte P dann vielleicht doch Vorteile, wenn eine Bestätigung nicht vorliegt?
An dieser Stelle wäre die befürchtete Diagnose interessant…
Gibt es natürlich nicht, da P eine fiktive Person ist. Aber die Frage war schon mit der Idee gestellt, dass P eine Verdachtsdiagnose gestellt wurde.
Bei Genkrankheiten dessen Ausbruch nicht garantiert ist wäre das Risiko von Seiten der Versicherung vermutlich geringer einzustufen, oder liege ich falsch?
Hätte P dann vielleicht doch Vorteile, wenn
eine Bestätigung nicht vorliegt?
Welchen Sinn deine Frage hat, erschließt sich mir nicht,
denn eine Versicherung darf Unterlagen über den Gentest nicht verlangen.
Ein Blick in das Bundesgesetz hilft
findest Du in meiner Antwort - weiter unten.
Welchen Sinn deine Frage hat, erschließt sich mir nicht,
denn eine Versicherung darf Unterlagen über den Gentest nicht
verlangen.
Ich danke dir natürlich sehr für den Hinweis auf diesen Gesetzestext. Leider ist deine Antwort so wie sie da steht falsch. Eine Versicherung darf gem. §18 I 1 GenDG grundsätzlich keine Genuntersuchungsergebnisse verlangen. Weiter unten in fraglichem Paragraphem findet sich bereits eine Einschränkung. Zudem mag es womöglich noch andere geben, was ich aber nicht beurteilen kann.
Für den vorliegenden Fall sollten wir davon ausgehen, dass P sich jede Versicherungssumme leisten kann, damit wir alle Eventualitäten abdecken können.