Bin ich verpflichtet, vor dem Abschluss einer (Rechtsschutz)- Versicherung zu überprüfen, ob das, was ich versichern möchte, in den Vertrag aufgenommen wurde? In einem ausführlichen persönlichen Gespräch hatte ich alles genau erklärt, es fehlten aber die Grundstücksfragen. Das habe ich erst erfahren, als der Gerichtstermin feststand (fünf Jahre nach dem Abschluss).
Hallo,
Bin ich verpflichtet, vor dem Abschluss einer (Rechtsschutz)- Versicherung zu überprüfen, ob das, was ich versichern möchte, in den Vertrag aufgenommen wurde?
Ja!
Denn es müssen zwei gleichlautende Willensvereinbarungen vorliegen.
Weicht die Police vom Antrag ab, ist dies deutlich in der Police zu kennzeichnen.
Widerruf daraufhin der Antragsteller nicht die Police, bleibt es so, wie es in dieser dokumentiert ist!
VG René
Danke für die rasche Antwort. Aber was ist, wenn der Versicherer sich daran erinnert, was ich versichert haben wollte und mir irrtümlich eine andere Police gegeben hat?
Freundlicher Gruß,Gerhild
Bin ich verpflichtet, vor dem Abschluss einer (Rechtsschutz)-
Versicherung zu überprüfen, ob das, was ich versichern möchte, in den Vertrag aufgenommen wurde?
Ja natürlich. Rechtsgeschäfte sollte man nur verantwortlich tätigen. Wer die notwendige Sorgfalt vernachlässigt, kann sich hinterher nicht beschweren.
Hallo,
die Angaben in der Police sind ausschlaggebend.
Hat der Vermittler/Gesellschaft hier geschlampt (kann passieren, wir sind alles nur Menschen!), wäre ggf. eine Kulanzregelung möglich.
Allerdings müsste die der Vermittler beantragen und die Gründe erläutern.
Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf diese Regelung, daher ja Kulanzregelung.
Denn der ursprüngliche Beitrag war dann wohl auch ein anderer!!!
Seit 2007 benötigt jeder Vermittler eine Vermögensschadenhaftpflichtvers.
Ob diese hierbei allerdings eintritt (Beweislast? oder wie man das nennt…), ist fraglich!
VG René