Versicherungsabwicklung nach unfall

Guten Tag,

ich habe da mal ne frage ich streite mich schon seit längeren mit einer Versicherung über die regulierung eines Schadens. Meiner Mutter ist hinten einer rauf gefahren und hat ohne Mwst einen Schaden von 10700euro verursacht. Der wieder Beschaffungswert des Fahrzeuges liegt bei 17250euro nun meine Frage die Veersicherung ist der Meinung das es sich um einen Wirtschaftllichen Totalschaden handelt obwohl der Gutacher expliziet festgestellt hat das es sich weder um einen Technischen noch Wirtschaftlichen Totalschaden handelt. Nun will ich da ich natürlich eine fiktive Abrechnung auf Gutachterbasis in Höhe von 10700euro. Ein Wirtschaftlicher liegt nach meinen Infos ja erst vor bei 70% des wieder beschaffungswertes aber wenn ich richtig rechne liege ich ja nur bei 62%. Ich hatte die Versicherung aufgefordert mir Ihre Regulierung rechtlich zu begründen aber da sie das nicht tut ist jetzt mene Frage lohnt es sich eine Klage einzureichen oder ob die Versicherung rechtmässig handelt.

Ich bedanke mich schonmal für eure Hilfe.

Hallo,
das ist alles mehr oder weniger nicht richtig.
Wie auch immer www.kft-sachverstaendiger-bremen.de zum nachlesen, dann würde ich mich an deiner stelle nicht mehr damit rumplagen und zu anwalt gehen den du nicht bezahlen musst, das macht die regulierende versicherung, die 75% sagen nur ab wann man ein restwertangebot einholen muß, ich hoffe das der sachverständige das bei 62% nicht gemacht hat, weil das ergebnis fließt mit in die gesamtbewertung,
ansonsten bin ich auch der meinung das die vers. bezahlen muß, diese aussage hat aber nur theoretischen wert da ich nicht den ganzen vorgang kenne, mfg mario empting

Hallo,
danke für fixe Antwort, wenn die Versicherung den Anwalt zahlen muss werde ich mich wohl im neuen Jahr mal von einem Beraten lassen wie meine Chancen sind

Hallo Sven, erst einmal ein frohes neues Jahr. Nun zu Deiner Anfrage: Nach der aktuellen Rechtssprechung kann bei fiktiver Abrechnung der Versicherer die wirtschaftlichste Variante wählen. Wenn der Restwert die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und den Reparaturkosten (netto) schließen kann dann wird danach abgerechnet. Das ist auch unabhängig von dem Wertverhältnis. Da ist nichts gegen zu sagen. Wenn allerdings repariert wird dann besteht der Anspruch auf die Reparaturkosten. Ich denke da hat der Versicherer richtig gehandelt. Sorry das ich da keine „besseren“ Informationen für Dich habe. Trotzdem alles Gute und viele Grüße, Roland

Hallo,
danke erstmalfürs gesunde neue und dir das gleiche. Also nur zu meinem besseren Verständnis wenn ich die Schadensnettosumme plus restwert nehme und damit über die 17250 komme kann die Versicherung über die Wiederbeschaffungssumme Abrechnen?

Grüsse Sven

Hallo Sven, genau so ist das richtig. Ansonsten könntest Du ich an dem Schaden bereichern und das ist gesetzlich nicht erlaubt. Viele Grüße Roland