Hallo,
mit meiner privaten Krankenversicherung habe ich folgendes Problem:
Als Beamter bin ich beihilfeberechtigt und habe bei einer PKV eine Restkostenversicherung. Nun habe ich geheiratet und meine Frau ist nun auch beihilfeberechtigt. Bei der PKV hieß es zunächst, dass ich sie dann zur Versicherung anmelden kann, wenn ich die Beihilfebestätigung habe.
Nun heißt es aber von Seiten der Versicherungshauptstelle, dass die Versicherung erst zum 1. des nächsten Monats beginnen kann, da noch kein Versicherungsantrag gestellt wurde. Der Antrag hätte also bereits gestellt werden müssen. Was stimmt denn nun? Muss der Versicherer die PKV rückdatieren? Inwieweit ist die Auskunft des Versicherungsberaters verbindlich?
Viele Grüße
Hallo,
wie war denn die Ehefrau bis zum Zeitpunkt der Eheschliessung versichert?
Wann erfolgt(e) die Heirat?
Gruß J.K.
Hallo,
Frau ist nun auch beihilfeberechtigt. Bei der PKV hieß es
zunächst, dass ich sie dann zur Versicherung anmelden kann,
wenn ich die Beihilfebestätigung habe.
Durch die Beihilfeberechtigung erlischt die momentane KV Deiner Frau nicht. Sie wird auch nicht automatisch von der PKV aufgenommen.
dass die Versicherung erst zum 1. des nächsten Monats beginnen kann,
Krankenversicherungen beginnen immer zum Monatsersten.
da noch kein Versicherungsantrag gestellt wurde.
Ohne Antrag, keine Versicherungen. Die Beihilfeberechtigung entstand mit der Eheschließung, die private Versicherung nicht.
Der Antrag hätte also bereits gestellt werden müssen.
Korrekt.
Muss der Versicherer die PKV rückdatieren?
Nein.
Inwieweit ist die Auskunft des Versicherungsberaters verbindlich?
Das hängt von seinem Kenntnisstand ab. Wenn er von der Materie wenig Ahnung hat, würde ich mich auf seine Auskünfte nicht verlassen.
Gruß
Nordlicht
Hallo Fabian,
wo war denn deine Ehefrau bisher krankenversichert ?
Arbeitet sie oder ist sie Hausfrau ?
Um deine Fragen beantworten zu können, benötigen wir weitere Informationen über deine Ehefrau.
Deine Frau ist zwar ab Heiratsdatum beihilfeberechtigt, dies hat allerdings noch lange nichts mit der PKV zu tun.
Die Beihilfeberechtigung ergibt sich aus dem jeweiligen Beihilferecht, d.h. auch GKV-Versicherte sind beihilfeberechtigt.
Gruß Merger
Hallo,
das war kein Veersicherungsberater, sondern ein Vertreter. Wenn das nicht gerade eine auf Beihilfe spezialisierte PKV ist, hat der in der Regel davon wenig Ahnung.
Richtig ist, dass man natürlich einen Antrag stellen muss und der natürlich in der Regel nicht rückwirkend gestellt werden kann, weil man rückwirkend keinen Versicherungsschutz gewährt. Die meisten PKV tolerieren aber mind. einen halben Monat.
Ich frage mich vor allem aber: Wo ist die Frau bisher versichert ? Da müssen sicher Kündigungsfristen eingehalten werden und davon hängt in 1.Linie der Beginntermin der Versicherung ab. Ist die Frau nicht vielleicht pflichtversichert ?
Mehr Infos sind nötig.
Viel Glück
Barmer
Hallo Barmer,
Hallo,
das war kein Veersicherungsberater, sondern ein Vertreter.
Könnte auch ein Makler gewesen sein!
Wenn das nicht gerade eine auf Beihilfe spezialisierte PKV
ist, hat der in der Regel davon wenig Ahnung.Richtig ist, dass man natürlich einen Antrag stellen muss und
der natürlich in der Regel nicht rückwirkend gestellt werden
kann, weil man rückwirkend keinen Versicherungsschutz gewährt.
Die meisten PKV tolerieren aber mind. einen halben Monat.
Aus der UP ist bisher nicht ersichtlich ob überhaupt eine PKV möglich ist. Man bezieht sich lediglich auf einen Beihilfeanspruch, der natürlich gemäß dem jeweiligen Beihilferecht seit Hochzeitsdatum besteht.
Möglich wäre auch, dass die Ehefrau bisher im Ausland gelebt hat.
Daher können wir bisher nur mit der Stange im Nebel herumstochern.
Gruß Merger