Versicherungsbeiträge zurückerhalten

Hallo.

Ich bin Selbstständig. Als meine Beiträge in die gesetzliche Krankenkasse in der ich freiwillig weiter versichert bin festgelegt wurden sagte man mir dass ich nachzahlen müsse wenn sich herausstellt dass ich mehr verdient habe.

Finde ich gerecht.

Herausgestellt hat ich aber dass ich weniger verdient habe. Gerecht wäre nun dass ICH was zurückbekommen weil die Versicherung ja mehr bekommen hat als Ihr zusteht. Sicher wird die das aber nicht so sehen. Gibt es eine Grundlage oder einen Präzedentsfall, ein Urteil, ein Aktenzeichen oder ähnlichen ?

Danke !

Hi Blümia,

hast du denn überhaupt schon mit deiner KV gesprochen? Ich weiss ja nicht, in welcher Du bist, aber ich denke, du solltest einfach fragen, wie es sich nun verhält.
Ich weiß nur, dass es einen bestimmten Betrag gibt, den man auf jeden Fall bezahlen muss, wenn man freiwillig versichert ist. Erst bei Überschreiten dieses Betrags wird quasi die prozentuale Berechnung angewandt.
Aber wo Du auf jeden Fall was machen kannst, ist bei den Zuzahlungen: Man muss nur höchstens 2% des Jahresbruttoeinkommens an Zuzahlungen (Medikamente, Krankenhaus, Praxisgebüher etc.) leisten, wenn man chronisch krank ist, soagr nur 1%. Alles darüber hinaus bezahlte kann man entweder auf Antrag zurückbekommen (also bezogen auf das jeweils letzte Jahr) oder man muss bei Erreichen des Betrags keine weiteren Zuzahlungen leisten.

Aber mein Haupttipp: Fragen kostet nichts. Red mit deiner KV, mehr als du schon bezahlt hast, musst du ja auf keinen Fall bezahlen.
Und noch was: Eine KV ist eine Mitglieds-Organisation, keine Behörde. Man kann also auch verlangen, dass man wie ein Mitglied behandelt wird, zumindest kann man so auftreten. Dies als moralische Unterstützung.

Gruß,

Oliver

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Hallo Blümia,

  1. Die Beiträge werden grundsätzlich nach dem letzten dir vorliegenden Einkommensteuerbescheid (ESTB) berechnet. Dieser gilt bis zu dem Tag an dem der nächste ausgestellt wird. Du bist verpflichtet jeden Einkommensteuerbescheid unaufgefordert einzureichen.

  2. Das BSG (Bundessozialgericht) hat mehrfach höchstrichterlich festgestellt, dass diese Praxis der Krankenkassen rechtmäßig ist. Eine andere Verfahrensweise würde für die Versicherten und die Krankenkassen einen erhöhten Verwaltungsaufwand zur Folge haben und im übrigen nicht zur Rechtssicherheit beitragen.

  3. Dies bedeutet dass der Beitrag für die Vergangenheit grundsätzlich nicht verändert wird. Sofern man am 16.06.2005 den ESTB von 2004 einreicht (ausgestellt am 10.06.2005) wird dieser in der Regel ab dem Tage der Unanfechtbarkeit (nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) für die zukünftigen Beiträge berücksichtigt. Vielleicht berücksichtigen einige Krankenkassen den ESTB auch schon ab dem Tag der Ausstellung durch das Finanzamt.

Sofern du also den ESTB immer sofort einreichst, wird für die Vergangenheit nie eine Änderung eintreten. Lässt du den ESTB zu Hause liegen, ist dies dein Verschulden. Die Krankenkasse muss Beiträge nachfordern. Du hättest aber keinen Anspruch auf eine Beitragserstattung (ist ja dein Verschulden!)

  1. Dies gilt im übrigen gleichermaßen für die Leistungen (insbesondere Krankengeld). Nur der rechtzeitig vor der Arbeitsunfähigkeit eingereichte ESTB hat Auswirkungen auf die Krankengeldhöhe. Reichst du ihn zu spät ein, erhälst du keine Krankengeldnachzahlung - musst aber Beiträge nachzahlen.

ALSO IMMER DEN ESTB SOFORT UND UNAUFGEFORDERT BEI DEINER KRANKENKASSE EINREICHEN.

Konnte ich helfen?

Andi

Hallo Andi,

ich glaub du hast die Fragestellung verfehlt.

Du zahlst in der GKV einen Mindestbeitrag (ich zahle bei meiner min. 257,86€ im Monat. Das ist der Mindestbeitrag, solange du unter einen gewissen Betrag verdienst.

Wenn dein Verdienst über der Mindestgrenze liegt, dann wird dein Einkommen neu berechnet, evtl. musst du anteilige Beiträge nachzahlen.

Wenn du jetzt aber einen erhöhten Betrag zahlst, und dein Einkommen sinkt in diesem Jahr, dann wirst du von deiner GKV auch anteilige Beiträge erstattet bekommen.

Ich hoffe, ich habe die Frage richtig verstanden.

Gruß
Jürgen

Hallo,
das was Andi geschrieben hat ist schon vollkommen korrekt.
Eine eventuelle Rückzahlung von zuvielgezahlten Beiträgen kommt
grundsätzlich nur einmal vor, und zwar bei der ersten Einstufung als
Selbständiger, da werden die Einnahmen nur geschätzt. Stellt sich da
nach Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheides raus, das
zuviel Beitrage gezahlt wurde, also mehr als der Mindestbeitrag, dann
erstatten wir zurück, ansonsten nicht.
Gruss
Günter Czauderna

Hallo Juergen,
siehe meinen Beitrag weiter oben - Rückerstattung gibts es ggf. nur
bei der erstmaligen Einstufung als Selbständiger.
Gruss
Günter Czauderna

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Dann hab ich das bei meiner BKK wohl falsch verstanden…

Gruß
Jürgen

PS: DAnke für die Info.

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Eine eventuelle Rückzahlung von zuvielgezahlten Beiträgen
kommt
grundsätzlich nur einmal vor, und zwar bei der ersten
Einstufung als
Selbständiger, da werden die Einnahmen nur geschätzt. Stellt
sich da
nach Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheides
raus, das
zuviel Beitrage gezahlt wurde, also mehr als der
Mindestbeitrag, dann
erstatten wir zurück, ansonsten nicht.

Hallo Günter,

Respekt! Äußerst kundenfreundlich dass ihr nach einer Schätzung Beiträge erstattet. Wird bei uns nicht gemacht.

Finde ich sehr interessant, wie unterschiedlich bei den verschiedenen Krankenkassen entschieden wird. Hat wahrscheinlich auch mit den unterschiedlichen Aufsichtsämtern zu tun.

Andi

Hallo Andi,
na ja, ist doch auch irgendwo logisch. Wenn jemand eine selbständige
Tätigkeit aufnimmt, kann er meistens nicht sagen wieviel Einkommen er dort haben wird - wonach also sollen wir den Beitrag bemessen.
Klar, in 90% aller Fälle wird immer der Mindestbeitrag angesetzt, so
dass es eher zu Nachzahlungen, aber nie zu Rückzahlungen kommt.
Aber wenn der Selbständige nun angibt, dass er monatlich 3000,00 €
Einnahmen erwartet, danach seinen Beitrag zahlt, sich dann aber bei
Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides nach Beginn der selbständigen Tätigkeit aber herausstellt, dass er nur 2000,00 € hatte,dann zahlen wir zurück, danach aber nicht mehr, da haben wir
den Steuerbescheid als Grundlage, und diese gilt grundsätzlich bis zur Vorlage des nächsten Bescheides.
Gruss
Günter

Klar, in 90% aller Fälle wird immer der Mindestbeitrag

angesetzt, so
dass es eher zu Nachzahlungen, aber nie zu Rückzahlungen
kommt.
Aber wenn der Selbständige nun angibt, dass er monatlich
3000,00 €
Einnahmen erwartet, danach seinen Beitrag zahlt, sich dann
aber bei
Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides nach Beginn der
selbständigen Tätigkeit aber herausstellt, dass er nur 2000,00
€ hatte,dann zahlen wir zurück, danach aber nicht mehr, da

Hallo Günter,

bei uns sind natürlich auch 90% in der Mindeststufe.

Aber den ESTB wenden wir wirklich konsequent nur für die Zukunft an.

Außerdem noch folgendes Beispiel:

Ein selbständiger Handelsvertreter (EXISTENZGRÜNDER ohne Förderung) gibt bei dem Antrag ein Einkommen in Höhe von 3.000,- € an und weist dies anhand von bereits bestehenden Verträgen nach. Er wird dementsprechend eingestuft.

6 Monate später beantragt er eine Einstufung in der Mindeststufe und weist nach dass er bereits seit 2 Monaten aufgrund gekündigter Verträge ein entsprechend niedrigeres Einkommen hat.

Wir ändern die Einstufung dann frühestens mit dem Eingang seines Antrages - also auch nicht für die Vergangenheit.

Sofern er kein Existenzgründer wäre und uns also schon einen ESTB eingereicht hätte, würden wir die Beiträge überhaupt nicht anpassen. Erst mit dem neuen ESTB.

Das wird bei uns konsequent umgesetzt.

Andi

Hallo zusammen,

ich stimme dem Günther zu.

Jede bundesweit tätige Krankenkasse (Aufsichtsbehörde BVA) ist verpflichtet den letzten Einkommensteuerbescheid immer für die Zukunft heranzuziehen bis zur Vorlage/Erstellung des nächsten Steuerbescheids.

Einzige Abweichung, erstmalige Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Da die Einkünfte aufgrund von fehlenden Erfahrungswerten aus der Vergangenheit nicht zutreffend ermittelt werden können, wird hier geschätzt und dann nach Erhalt des Steuerbescheids korrigiert in der Vergangenheit. Dieser Steuerbescheid gilt aber dann auch für die Zukunft bis der nächste Bescheid da ist. Also, nur einmalige Ausnahme zum Regelfall.

Ich habe aber auch bisher von verschiedenen Steuerberatern gehört, daß die AOK die vergangenen Werte jährlich korrigiert. Kann schon sein, da andere Aufsichtsbehörde, da die AOK nur landesweit tätig ist.

Gruß

A.Pawlik

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