Beim Spielen auf einer Hüpfburg im Freibad springt ein Kind (Fall 1 - 10 Jahre alt / Fall 2 - 11 Jahre alt)gegen ein neunjähriges Kind, dem dadurch 2 bleibende Schneidezähne beschädigt werden. Der Unfallverursacher ist ohne Eltern im Freibad, die Hüpfburg dürfen laut Schild nur von Kindern bis 10 Jahre benützt werden. Zahlt die Versicherung des Unfallverursachers (Eltern)im Fall 1 bzw. Fall 2. Wenn ja, in welchem Umfang?
Hallo Anke,
die Frage läßt sich leider nicht eindeutig mit ja oder nein beantworten.
Grundsätzlich ist es so, dass man (hier: Kind 1) zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn man jemanden (hier: Kind 2) fahrlässig oder vorsätzlich schädigt.
Bei Kindern der genannten Altersstufe hat der Gesetzgeber aber die Einschränkung gemacht, dass diese nur nach dem Grad der Einsichtsfähigkeit haften.
Die Frage ist also, ob der 10- oder 11-jährige erkennen konnte/musste, dass sein Hüpfen andere gefährdet.
In die gleiche Richtung zielt die nächste Frage (ausschließlich für den 11-jährigen): Konnte/Musste er erkennen, dass ein Übertreten des Alters-Verbots zu einer Gefährdung der anderen Kinder führen würde?
Im Weiteren läßt sich nur spekulieren, ob das Freibad eine zusätzliche Aufsichts- und/oder Verkehrssicherungspflicht an der Hüpfburg hatte (erfahrungsgemäß vermute ich aber einmal, dass neben der Altersbeschränkung auch noch so was auf dem Schild zu finden ist wie: „Benutzen auf eigene Gefahr“).
Ebenso kann nicht beurteilt werden, ob die Eltern ihre eigene Aufsichtspflicht verletzt haben, indem sie den 10-/11-jährigen alleine ins Schwimmbad ließen.
All diese Fragen können in letzter Konsequenz u.U. nur juristisch geklärt werden.
Viele Grüße
Loroth
Vielen Dank für die Informationen. Ändert sich etwas, wenn zwei Jungen beschließen auf der Hüpfburg zu boxen und dadurch ein unbeteiligtes Kind zu Schaden kommT?
Hallo,
auch dann ändert sich nicht´s an Loroth´s Aussage!
http://dejure.org/gesetze/BGB/828.html
Da man auch mit der „Dummheit“ der anderen rechnen muss, ist eine private Unfallabsicherung für jeden, in meinen Augen Pflicht.
Die unfallbedingten Kosten für die Zähne werden dann mit übernommen, wenn „kosmetische OP´s“ mit abgesichert ist, oder dies sonst mit vereinbart wurden (ist manchmal auch in „Sofortleistungen“ integriert).
VG René
Hallo Anke,
wie ich diesen Schaden durch die beiden 10 + 11 jährigen Kinder einschätze würden die Zahnschäden des 9 jährigen, jeweils von der Privathaftpflicht der Eltern gezahlt werden.
Bei Kindern von 10 / 11 Jahren kann man erwarten, dass diese alleine in ein Freibad gehen können. Also wird hir auch keine Frage nach einer Aufsichtspflichtverletzung der Eltern gestellt, es sei denn,
die Kinder wären pflegebedürtig. Außerdem unterstelle ich, dass hier kein Vorsatz vorlag.
Viele Grüße!