Versicherungsfall nach Hochwasser

Liebe/-r Experte/-in,
Hallo, eine vermietete Wohnung bei meinen Eltern wurde nach den letzten Hochwasserschäden komplett überschwemmt und somit im ganzen Wohnbereich unbewohnbar gemacht. Die Mieterin ist jetzt zu ihrem Bruder gezogen und hat nicht mehr vor die Wohnung weiter zu mieten, sie wird morgen die Kündigung einreichen. Ihre Hausratversicherung beinhaltet Elementarschäden, somit ist die Wohnung versichert. Die Wohngebäudeversicherung hat leider keine Elementarschäden versichert. Der Bruder der Mieterin hat jetzt vorgeschlagen, noch für einen Monat die Miete zahlen zu wollen. Beide, Mieter und Vermieter haben keinen Mietvertrag mehr (1995 geschlossen), also müsste doch dann eigentlich das BGB greifen, oder!? Jetzt meine Fragen: 1. Steht meinen Eltern für 3 Monate Miete zu? 2. Muss die HR-Versicherung die komplette Wohnung wieder herrichten? Also auch Tapezieren usw.? 3. Übernimmt die WG-Versicherung irgendwelche Kosten? 4. Muss der Vermieter eine Ausweichwohnung besorgen, wenn es ein Versicherungsfall ist? 5. Allgemein: Wer hat einen guten Rat?

Vielen, vielen Dank für alle Antworten.

das ist kein Mietrecht, sonmdern Versicherungsrecht.

Hallo,
die Hausratversicherung des Mieters tritt nur für die Schäden ein, die dem Mieter entstanden sind, also am Hausrat (Möbel, techn. Geräte, etc.). Die Wohngebäudeversicherung des Vermieters tritt für die Schäden am Gebäude ein, also auch Tapeten usw…
Da die Wohnung nicht nutzbar ist, kann der Mieter ein vorübergehendes Ausweichquartier nutzen (Ersatzwohnung, Hotel, Ferienwohnung,…). Einigen sich der Vermieter und der Mieter darauf, dass das Mietverhältnis im gegenseitigen Interesse gelöst wird, z.B. weil der Vermieter die Wohnung nicht so schnell wieder herrichten kann, muss die Frist von 3 Monaten nicht eingehalten werden. Sollte der Vermieter jedoch auf die 3 Monate bestehen,dann muss er die Kosten für die Notunterkunft und ggf. für die Einlagerung des nicht beschädigten Hausstandes tragen. Diese Kosten könnte er bei der Versicherung dann wieder geltend machen (soweit er hierfür eine hat).
Hoffe ich konnte etwas Klarheit schaffen.
LG Chris

Solange der Mietvertrag besteht, ist prinzipiell Miete zu zahlen. Eine ordentliche Kündigung ist nur mit einer Frist von drei Monaten möglich. Ist die Wohnung aber wegen der Überschwemmung nicht nutzbar, kann auch fristlos gekündigt werden. Im übrigen dürfte dann auch eine Mietminderung von 100 % berechtigt sein. Einen Anspruch auf Miete sehe ich daher eher nicht.

Nein, die Hausratversicherung zahlt nur für den Hausrat, also die Mobilien in der Wohnung (Möbel, Elektrogeräte, Kleider, etc.). Für die Wohnung an sich (Wände, Böden, Türen, Tapeten, etc.) muss die Wohngebäudeversicherung aufkommen.

  • wie vor -

Nein, er muss nicht, es wäre aber ggfls. anzuraten, um den Mieter von der Kündigung abzuhalten. Will der aber sowieso kündigen, muss man sich auch keine Gedanken über eine Ausweichwohnung machen.

Den alten Mieter ziehen lassen, die Wohnung mit den Mitteln der Wohngebäudeversicherung nach dessen Auszug schnell und kostengünstig herrichten und dann neu vermieten.

Gruß aus Berlin

Stefan

Hallo verehrte/r User/in,
zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen nur mitteilen, daß ich aus rechtlichen Gründen generell keine Hausbesitzer, Vermieter, Unternehmer, Selbständige etc. „betreue“.
Aufgrund der geschilderten Details sollten Sie einen Fachanwalt für diesen speziellen Bereich konsultieren bzw. sich an den örtlichen Haus- u. Grundbesitzer-Verein wenden.
Besten Gruß USKO

Hallo lb. Ratsuchender-
da ich hier keine eindeutige Antwort geben möchte (es sind zu viel ungeklärte Dinge dabei…), lasse ich es besser ganz sein.
Wünsche Ihnen, dass ggf. ein andere Ratgeber für Sie eine gute Antwort findet. Vorstellen kann ich mir das nicht-trotz 35-jähriger Berufserfahrung und Schöffe am Gericht…
MfG Waldi 64

Hallo,

bei einer derart umfangreichen Sache ist es mir ohne Kenntnis der Versicherungsbedingungen usw. nicht möglich, Ihnen einen Rat zu erteilen. Zudem ist eine kostenlose Rechtsberatung in diesem Rahmen nicht möglich.

Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

hALLO; tINO
Sofern kein Mietvertrag besteht gelten die Bestimmungen des BGB § 535 ff.

Sofern die Wohnung nicht mehr bewohnbar ist, ist es möglich. dass der Mieter für die nicht nutzbare Wohnung keine Miete zahlen muss. Dies ergibt sich daraus, dass der vermieter dafür sorgen muss, dass auch bei extrem Fällen die Wohnung nutzbar bleibt.

Hinsichtlich des Eintrittes der Versicherungen bei dieser Art von Schäden kann ich Dir keine Auskunft geben, da ich in diesen versichreungsrechtlichen Fragen keine Kenntnis habe.

Mit freundlichen Grüßen
Willi

Hallo Tino,

beide, Mieter
und Vermieter haben keinen Mietvertrag mehr (1995
geschlossen), also müsste doch dann eigentlich das BGB
greifen, oder!?

Nein, es gilt der Mietvertrag. Wenn diesen keiner mehr besitzt, können sich beide Parteien darauf einigen, dass das BGB gelten soll.

  1. Steht meinen Eltern für
    3 Monate Miete zu?

Ja, aber da die Wohnung, wie du schreibst, unbewohnbar ist, steht der Mieterin 100 % Mietminderung zu.

  1. Muss die HR-Versicherung die komplette
    Wohnung wieder herrichten? Also auch Tapezieren usw.?

Nein, dafür wäre eine Gebäudeversicherung zuständig. Die Hausratversicherung trägt nur die Schäden an den beweglichen Sachen der Wohnung, also z.B. Möbel, lose verlegte Teppiche, Klicklaminat (keine geklebtes).

  1. Übernimmt die WG-Versicherung irgendwelche Kosten?

Wenn keine Elementarschäden versichert sind und es keine Rohrbruch war, nein.

  1. Muss der Vermieter eine Ausweichwohnung besorgen, wenn es ein Versicherungsfall ist?

Das muss der Vermieter in jedem Fall, auch wenn es kein Versicherungsfall ist, um den Mietausfall zu vermeiden. Andernfalls hat der Mieter das Recht zur fristlosen Kündigung.

  1. Allgemein: Wer hat einen guten Rat?

Bei der nächsten Gebäudeverischerung darauf achten, dass Elemtarschäden versichert sind. Vielleicht hat eure Gebäudeversicherung den Mietausfall versichert, dann könnte man den geltend machen.

LG
Lendzy

Hallo.

die Mieter sind bei einem derartigen Wasserschaden frei von der Verpflichtung zur Zahlung der Miete, weil die Wohnung nicht nutzbar ist. Wer und in welchem Ausmaß versicherungstechnisch Schadensersatz leistet, kommt auf die Versicherung und die Versicherungsbedingungen an. Der Vermieter muss keine Ersatzwohnung zur Verfügung stellen, könnte aber evtl. schadensersatzpflichtig sein hinsichtlich der Kosten, die dem Mieter dadurch entstehen, dass er sich anderweitig einquartieren muss (z. B. Hotel).