Versicherungskaufmann

Liebe/-r Experte/-in,

hallo und guten tag,
zunächst ich bin keine gelernte versicherungskauffrau.

meine persönliche situation ist so, dass ich vor 6,5 jahren meinen führerschein „abgeben“ musste.

jetzt war ich mit meinen pkw bei der devk -versicherung versichert…und mein schadenfreiheitsrabatt lag zuletzt bei 65 prozent.

der versicherer hat eine regelung, dass innerhalb von 7 jahren ein pkw wieder auf den namen desjenigen zugelassen werden muss…ansonsten verfallen die schadensfreiheitsrabattt-rozente und ich müsste wieder bei 140 prozent anfangen.

dies möchte ich natürlich umgehen!

darum…meine frage…wenn ich zum beispiel im mai diesen jahres einen pkw auf meinen namen zulasse für 1 monat und danach wieder abmelde…bleiben ir dann meine
65 prozent schadensfreiheitsrabatt erhalten…?

Oder gibt es gesetztliche vorgaben…wie lange ein pkw auf meienn namen zugelassen werden muss…zum beispiel 1 jahr oder ein halbes jahr…damit ich meine prozente behalte…

ich hoffe, ich habe mich hier verständlich ausgedrückt

bedanke mich bei ihnen dass sie sich die zeit nehmen

und würde mich über eine fachkunde antwort freuen

mit freundlichen grüßen
christiane

Hallo und guten Tag,
na das ist ja mal ein interessanter Fall. Hatte ich in meiner Praxis bis jetzt noch nicht. Also ich bin der Meinung, dass man das Auto wohl mind. sechs Monate angemeldet haben muss, werde mich aber in diesem speziellen Fall noch einmal nach Rücksprache mit meiner Geschäftsleitung melden. Wäre das okay?
Schöne Ostern noch…

Hallo und guten Tag,
na das ist ja mal ein interessanter Fall. Hatte ich in meiner
Praxis bis jetzt noch nicht. Also ich bin der Meinung, dass
man das Auto wohl mind. sechs Monate angemeldet haben muss,
werde mich aber in diesem speziellen Fall noch einmal nach
Rücksprache mit meiner Geschäftsleitung melden. Wäre das okay?

Hallo,
danke für Ihre Nachricht.

Gerne …ich warte auf Ihre Post

Gruss
Christiane

Schöne Ostern noch…

hallo,

ich habe gestern ein telefonat mit der versicherungskauffrau der huk-coburg geführt.diese sagte mir, dass es eine gesetzliche regelung
geben würde…die für alle versicherungen geltendes
recht bedeuten…und zwar geht es um

§ 5 Pflichtversicherungsgesetz

in meinem fall bedeutet dies, dass ich von der devk
wo ich zuletzt das auto versichert hatte eine bescheinigung nach § 5 Pflichtversicherungsgesetz
schriftlich anfordern muss…diese Bescheinigung
gilt dann für mich wie ein „wertgegenstand“ der es
mir ermöglicht…diese prozente…hier: 65 % zu behalten
oder 3 schadenfreie jahre----und danach muss mich
jede versicherung wenn ich in z.b. 3 jahren einen pkw
zulasse auch einstufen.

d.h. im klartext liegt mir diese Bescheinigung von der
DEVK vor…so kann ich auch nach diesen 7 Jahren
bei jedem deutschen versicherer darauf bestehen meine
65 % Prozent oder 3 schadenfreie Jahre anerkannt und
angerechnet zu bekommen.

was mir nun ehrlich gesagt nicht klar ist…wie kann
es sein das ausgebildete versicherungskaufleute dieses
gesetz nicht kennen…

gruss
christiane

Hallo und guten Tag,
ich bin seit 15 Jahren selbstständiger Versicherungskaufmann mit eigenem Büro, momentan befinde ich mich auf unserer Umsatzliste für das Jahr 2009 auf Platz 4 von ganz Niedersachsen. Das im Vor-
feld zu diesem Thema.
Ich kenne mich also sehr wohl in alle Versicherungs-
fragen aus. Aber auch hier kommt es eben immer mal wieder zu Ereignissen, die halt nicht alltäglich sind und die erst mal erfragt werden müssen.
Da ich von Ihnen die Anfrage über Ostern kriegte, konnte ich mich leider noch nicht mehr hierzu.
Also bei uns ist es so dass schon ein Tag reicht, ein Tag einen PKW anmelden und dann wieder abmelden. Danach wird vom Storndatum an gerechnet und die Prozente bleiben einem wiederum 7 Jahre erhalten.
Einen schönen Tag noch