Versicherungskündigung

Hallo @ all!

Frau H ist verzweifelt. Sie hat seit Jahren eine Haftpflichtversicherung. Als sie letztens die Brille des Herrn B beschädigte, hat die Versicherung, mit Berufung auf den Zeitwert, nur die Hälfte des Neuanschaffungspreises bezahlt. Die alte Dame blieb auf einem Restschaden von 300 Euro sitzen, den sie aus ihrer eigenen Tasche bezahlte.

Frau H hat daraufhin die Versicherung mit sofortiger Wirkung gekündigt. Heute erreichte sie ein Schreiben, indem die Versicherung die Kündigung mit sofortiger Wirkung anerkennt, gleichzeitig aber auf Weiterzahlung der Prämien bis zum Ende des Versicherungsjahres besteht.

Frau H hat die Versicherung auf Grund des Vorfalles gekündigt, weil sie annimmt, daß ein Schadensfall ein sofortiger Kündigungsgrund ist.

Hat die Versicherung das Recht, die Prämien bis Ablauf des Versicherungjahres zu verlangen?

Frau H freut sich auf Eure Beteiligung an diesem Thread,

herzliche Grüße, Sanne

Hallo,
die Versicherung hat den Schaden abgelehnt weil es kein Schaden aus deren Sicht ist, deshalb also kein Recht aufgrund des Schadens zu kündigen. Und dadurch steht ihr auch der Beitrag noch zu.

Anno

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Hallo Sanne,

diese Frau H hat leider den Sinn der Haftpflicht zu ihren Ungunsten mißverstanden: Ein Schaden, den ich jemandem zufüge durch Zerstörung eines Gegenstandes, ist nur so hoch wie der Zeitwert, nicht der Wiederbeschaffungswert.
Deshalb bezahlt jede Haftpflichtversicherung auch nur den Zeitwert, der Versicherte muss nicht aus eigener Tasche drauflegen!
Die Kündigung der Frau H, so verständlich sie sein mag, war also sehr unklug!
Im Übrigen kann eine Versicherung jederzeit mit der Begründung eines Haftpflichtschadens gekündigt werden, es ist dazu nicht erforderlich dass der Schaden überhaupt ersetzt wurde.

Gruß
WB

Hallo,

Hallo,
die Versicherung hat den Schaden abgelehnt weil es kein
Schaden aus deren Sicht ist, deshalb also kein Recht aufgrund
des Schadens zu kündigen. Und dadurch steht ihr auch der
Beitrag noch zu.

Entschuldigung, aber das ist - mit Verlaub - Unsinn.
Der Versicherer hat entsprechend geltenden Rechts (BGB §823ff.) reguliert. Dem Anspruchsteller steht nur eine Zeitwertentschädigung zu.
Die Kundin ist somit auch nicht rechtlich, sondern (aus ihrer Sicht) nur moralisch auf einem Teil des Schadens sitzen geblieben.

Dann hat sie mit sofortiger Wirkung gekündigt (statt zur nächstmöglichen Hauptfälligkeit). Dies ist aufgrund der vermeintlich berechtigten Enttäuschung ob der unzureichenden Entschädigung durch die Versicherung zwar verständlich, nichtsdestotrotz aber äußerst unratsam, denn:

Nach VVG § 158, Abs. 3 steht dem Versicherer im Falle einer solchen Kündigung die Prämie bis zum Ende der Versicherungsperiode, sprich bis zur nächsten Hauptfälligkeit zu. Somit ein für die Kundin unangenehmes, aber rechtlich einwandfreies Verhalten der Gesellschaft. Sorry.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Hallo Sanne !

Das könnte theoretisch so ein Fall sein, wo dann in den Medien über die ach so bösen Versicherungen hergezogen wird. Zu Unrecht.
Eine Haftpflichtversicherung ersetzt immer nur den Zeitwert oder die Reparaturkosten bis in Höhe des Zeitwertes, weil nur das der tatsächliche Schaden ist. Stell dir das einfach wie in der Kfz-Haftpflichtversicherung vor: Wenn Pkw A schuldhaft den z.B. 8 oder 10 Jahre alten Pkw B rammt, dann bezahlt die Kfz-Haftpflicht dem traurigen Besitzer von Auto B nachvollziehbarerweise auch nicht den Neuwert, den das Auto früher mal hatte. Fahrzeughalter A muss auch dem Besitzer von B nicht die Differenz zwischen Versicherungsleistung (Zeitwert) und dem Kaufpreis für ein funkelnagelneues Auto erstatten.
Frau H ist also selbst auf keinem „Restschaden“ sitzengeblieben und hätte Herrn B demzufolge auch nicht die genannten 300 EUR zahlen müssen.
Die Versicherung hat korrekt und eventuell auch schnell gezahlt.
Jeder Vertragspartei steht nach einem Schaden, egal ob er voll bezahlt wird oder nicht, ein Sonderkündigungsrecht zu. Der Versicherungskunde kann entweder mit sofortiger Wirkung kündigen, dann endet das Vertragsverhältnis sofort und er kann sich bei einer anderen Gesellschaft seiner Wahl versichern (so diese ihn wegen evl. mehrerer Vorschäden noch nimmt). Der Beitrag muss aber in diesem Fall noch bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres an die bisherige Versicherung bezahlt werden. Oder die Kündigung erfolgt zwar unmittelbar nach einem Schadenfall, aber mir Wirkung zur nächsten Hauptfälligkeit. Dann ist ebenfalls der Beitrag bis zu diesem Zeitpunkt zu zahlen und die Gesellschaft gewährt selbstverständlich Versicherungsschutz.
Frau H hat sich also mit der sofortigen Kündigung (und den an Herrn B gezahlten 300 EUR) etwas unklug verhalten. Falls ihr jemand die sofortige Kündigung geraten hat, ohne auf die Nachteile hinzuweisen, wäre zu prüfen, ob dieser jemand gegenüber Frau H dadurch evl. schadenersatzpflichtig (für die quasi doppelt zu zahlenden Versicherungsprämien) geworden ist.

Viele Grüße
Uwe

Hallo

Hallo,

Hallo,
die Versicherung hat den Schaden abgelehnt weil es kein
Schaden aus deren Sicht ist, deshalb also kein Recht aufgrund
des Schadens zu kündigen. Und dadurch steht ihr auch der
Beitrag noch zu.

Entschuldigung, aber das ist - mit Verlaub - Unsinn.
Der Versicherer hat entsprechend geltenden Rechts (BGB
§823ff.) reguliert. Dem Anspruchsteller steht nur eine
Zeitwertentschädigung zu.

Das verstehe ich nicht so ganz: Bei mir hat die PHV mal eine Balkontürscheibe bezahlt und zwar voll, incl. Einbau, 526 DM, ist allerdings schon 11 Jahre her. Der Glaser damals sagte, er mache das schon passend… VOn Zeitwert hat da niemand geredet (war auch erst 2 Jahre alt/ Neubau)

Die Kundin ist somit auch nicht rechtlich, sondern (aus ihrer
Sicht) nur moralisch auf einem Teil des Schadens sitzen
geblieben.

Dann hat sie mit sofortiger Wirkung gekündigt (statt zur
nächstmöglichen Hauptfälligkeit). Dies ist aufgrund der
vermeintlich berechtigten Enttäuschung ob der unzureichenden
Entschädigung durch die Versicherung zwar verständlich,
nichtsdestotrotz aber äußerst unratsam, denn:

Nach VVG § 158, Abs. 3 steht dem Versicherer im Falle einer
solchen Kündigung die Prämie bis zum Ende der
Versicherungsperiode, sprich bis zur nächsten Hauptfälligkeit

Irgendwo hab ich doch mal gehört, dass die Klausel abgeschafft werden sollte? Oder hab ich mich da nur verhört?

zu. Somit ein für die Kundin unangenehmes, aber rechtlich
einwandfreies Verhalten der Gesellschaft. Sorry.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

LG
Mikesch

Hallo Mikesch,

Das verstehe ich nicht so ganz: Bei mir hat die PHV mal eine
Balkontürscheibe bezahlt und zwar voll, incl. Einbau, 526 DM,
ist allerdings schon 11 Jahre her. Der Glaser damals sagte, er
mache das schon passend… VOn Zeitwert hat da niemand geredet
(war auch erst 2 Jahre alt/ Neubau)

Auch wenn ich mich - da ich den von dir geschilderten Fall nicht in jedem Detail kenne - nicht auf das dünne Eis der Spekulation begeben möchte, dennoch folgender Hinweis:
Balkontürscheiben unterliegen nur einer vergleichsweise sehr geringen Abnutzung, so dass man wohl seitens der Versicherung aufgrund des Alters (der Scheibe) von einem Abzug bei der Regulierung abgesehen hat.

Im Fall von Frau H. handelt es sich aber um eine Brille. Deren Zeitwert (der der Brille, nicht der von Frau H.) sinkt im Laufe der Jahre deutlich schneller. (Eine neue Brille wird im Durchschnitt laut Statistik alle 3-4 Jahre angeschafft. Zwar kenne ich nicht die durchschnittliche Einbaudauer einer Türscheibe; sie sollte aber deutlich darüber liegen.)

Und noch etwas kommt hier dazu (Nähkästchen geöffnet):
Es gibt nicht wenige Zeitgenossen (Frau H. sei ausdrücklich ausgenommen, Gott bewahre), die, wenn die Brille „in die Jahre gekommen ist“, auf die Idee kommen, eine neue könne doch ruhig auch die Versicherung bezahlen. Und so wird dann mal mit dem Kumpel von nebenan vereinbart, er möge sich doch mal kurz draufsetzen, -treten, etc. und den „Schaden“ seiner Versicherung melden.
Frag mal in einer Schadenabteilung eines beliebigen deutschen Versicherers nach, welche zum Teil hanebüchenen Stories da Tag für Tag eingehen.
Und da die Gesellschaften ja nun auch nicht am Lufthaken aufgehangen sind, werden „Brillenschäden“ standardmäßig etwas genauer und strenger geprüft; ein kulanzweiser Verzicht auf die Zeitwertanrechnung nicht gewährt.
(Was grundsätzlich auch so in Ordnung ist, denn wir alle zahlen die „kleinen Schummeleien“ mit unseren Beiträgen mit.)

Nach VVG § 158, Abs. 3 steht dem Versicherer im Falle einer
solchen Kündigung die Prämie bis zum Ende der
Versicherungsperiode, sprich bis zur nächsten Hauptfälligkeit

Irgendwo hab ich doch mal gehört, dass die Klausel abgeschafft
werden sollte? Oder hab ich mich da nur verhört?

Bin ich überfragt. Wäre mir neu. Ist aber auch hier unrelevant, denn noch handelt es sich um geltendes Recht und von daher ist das Verhalten der Gesellschaft in Ordnung.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

DANKESCHÖN!
Vielen vielen Dank an euch alle!

Frau H (und ich) haben viel gelernt.

  1. die Brille war 1 Jahr alt, original Rechnung wurde eingereicht.

  2. der Mann ist auf die Sehhilfe angewiesen, um arbeitsfähig zu sein (Busfahrer) deswegen die freiwillige „Eigenbeteiligung“ der Frau H.

  3. Frau H gibt es wirklich - eine alte Dame, die seit Jahren ihre Prämien bezahlt hat, ohne je einen Schaden gehabt zu haben. Die nun einfach nur bitterlich enttäuscht ist und deswegen mit Kündigung reagiert hat.

*Ironieschublade auf* Lassen wir es hiermit gut sein und danken dem Gesetzgeber für die „Klausel VersicherungJAHR“ *Ironieschublade zu*

herzlichst, Sanne