Hallo,
Hat man nach einem Versicherungsfall immer ein Sonderkündigungsrecht?
Zum Beispiel bestünde eine Prifathaftpflicht die jährlich zum 1.6. mit dreimonatiger Frist zu kündigen ist. Diese hätte aber einen falschen Tarif (Paar statt Single). Ein Wechsel zu einem passenden Tarif ginge nur mit einer Vertragsänderung bzw Neuabschluss zu den geänderten Konditionen der zur Folge hat dass der Vertrag 3 Jahre nicht kündbar sei.
Wenn es nun gerade einen Versicherungsfall gegeben hätte bei dem die Versicherung 40 Euro erstattete, kann dann vor dem 1.6.2010 gekündigt werden?
Wie müsste ein Kündigungsschreiben lauten?
Vielen Dank
Grüße
M.
…Sonderkündigungsrecht nach Schadenfall…kündige ich den Vertrag zum 01.06.2009 (!2009!). Ich bitte um schriftliche Bestätigung…
MfG
…
Hallo,
Tausend Dank!!!Und Stern!
Grüße
M.
Ja, es besteht ein Sonderkündigungsrecht nach Regulierung oder Ablehnung eines Schadens. Wichtig ist, dass man eine Frist von 1 Monat nach Regulierung / Ablehnung einhalten muss. Ich würde in dem Schreiben somit auf §92 VVG verweisen. Da stehts drin…
Hallo,
Hat man nach einem Versicherungsfall immer ein
Sonderkündigungsrecht?
Grundsätzlich ja.
Zum Beispiel bestünde eine Prifathaftpflicht die jährlich zum
1.6. mit dreimonatiger Frist zu kündigen ist. Diese hätte aber
einen falschen Tarif (Paar statt Single). Ein Wechsel zu einem
passenden Tarif ginge nur mit einer Vertragsänderung bzw
Neuabschluss zu den geänderten Konditionen der zur Folge hat
dass der Vertrag 3 Jahre nicht kündbar sei.
Also wenn dies tatsächlich so in den Bedingungen stünde, würde ich mir mal abgesehen davon, ob diese so gültig sind, Gedanken über die Seriosität des Unternehmens machen.
Warum sollte man nicht einfach einen neuen Vertrag für Paare machen können? Und vor allem was sollte mir vorschreiben, dass ich dann drei Jahre lang nicht kündigen dürfte. Ich glaube seit diesem Jahr gilt ein neues Versicherungsvertragsgesetz, das kürze Vertragslaufzeiten vorsieht. Die allermeisten Versicherer haben ohnehin einjährige Vertragslaufzeiten.
Hat den der andere Partner auch eine Haftpflichtversicherung? Könnte man evtl. dort beitreten und somit die eigene Haftpflicht kündigen?
Wenn es nun gerade einen Versicherungsfall gegeben hätte bei
dem die Versicherung 40 Euro erstattete, kann dann vor dem
1.6.2010 gekündigt werden?
Warum hat man nicht einfach ganz normal zum 01.06.2009 gekündigt?
Hat den tatsächlich ein Schaden vorgelegen? Oder möchte man vielleicht einen fingieren? Das kann mächtig ins Auge gehen. Zum einen wäre das Versicherungsbetrug zum anderen könnte auch der Versicherer kündigen und dann könnte es Probleme mit einer neuen geben.
Gruß
Hallo,
Da ist sie wieder…die Orakelmail. ;o)
Darf ich beruhigen: In diesem fiktiven Fall wurde erst durch einen Schadensfall bemerkt dass ein Single seit 10 Jahren den Beitrag für eine Paarversicherung zahlt. Dummerweise waren da gerade schon weniger als 3 Monate zum Kündigungstermin.
Dem Single läge nicht viel an einer Weiterversicherung bei dieser „Arroganz“-Versicherung und er wechsele jetzt zu der Versicherung bei der er auch alle anderen Versicherungen laufen hätte und der Spass nur die Hälfte kostete.
Gruß
M.
Ja, es besteht ein Sonderkündigungsrecht nach Regulierung oder
Ablehnung eines Schadens. Wichtig ist, dass man eine Frist von
1 Monat nach Regulierung / Ablehnung einhalten muss. Ich würde
in dem Schreiben somit auf §92 VVG verweisen. Da stehts
drin…
§ 92 bezieht sich nur auf Sachversicherungen. Da es hier aber um eine Haftpflichtversicherung geht, gibt es auch kein gesetzliches Kündigungsrecht. Es kann allerdings sein, dass der VR in den AVB freiwillig ein Kündigungsrecht einräumt.
Hallo,
Da ist sie wieder…die Orakelmail. ;o)
Naja, man hört so von den tollsten Sachen.
Darf ich beruhigen: In diesem fiktiven Fall wurde erst durch
einen Schadensfall bemerkt dass ein Single seit 10 Jahren den
Beitrag für eine Paarversicherung zahlt. Dummerweise waren da
gerade schon weniger als 3 Monate zum Kündigungstermin.
Aha. Ich hatte …Paar statt Single… so interpretiert, dass ein Paar nur eine Single-Versicherung hat.
Dem Single läge nicht viel an einer Weiterversicherung bei
dieser „Arroganz“-Versicherung und er wechsele jetzt zu der
Versicherung bei der er auch alle anderen Versicherungen
laufen hätte und der Spass nur die Hälfte kostete.
Klingt vernünftig.
Ich möchte trotzdem mal auf das neue Versicherungsvertragsgesetz hinweisen, welches seit dem 01.01.2009 auch für bestehende Verträge gilt. http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__11.html
Hier eben speziell der §11 Abs. 1. Ich würde das so interpretieren, dass die automatische Verlängerung um drei Jahre unwirksam ist. Ob damit die Versicherung jetzt automatisch zum 31.05. enden würde, oder nur um ein Jahr verlängert würde ist mir nicht ganz klar. Nach dem Gesetzestext würde ich eher Ersteres vermuten.
Veilleicht weiß da jemand mehr drüber.
Gruß
Hallo,
§ 92 bezieht sich nur auf Sachversicherungen. Da es hier aber
um eine Haftpflichtversicherung geht, gibt es auch kein
gesetzliches Kündigungsrecht. Es kann allerdings sein, dass
der VR in den AVB freiwillig ein Kündigungsrecht einräumt.
Selbstverständlich gibt es auch für Haftpflichtversicherungen ein gesetzliches Kündigungsrecht im Schadenfall: § 111 VVG
Viele Grüße
Frank Hackenbruch
Richtig Herr Hackenbruch,
da hatte ich doch tatsächlich den falschen Paragraphen im Kopf
…
Danke für die Korrektur.