Versicherungsleistung Gebäudeschaden

Hallo,

ich denke, dass meine Frage in diesem Brett besser aufgehoben ist, da es um eine Rechtsfrage aus Versicherungsverträgen geht.

Angenommen, jemand habe eine Gebäudeversicherung (gleitende Neuwertversicherung), die er aus einem Hagelschaden in Anspruch nimmt. Angenommen auch, bei dem Hagelschaden wäre ein Dachfenster, das erst vor z.B. einem Jahr eingebaut worden wäre, von aussen komplett zerdellt worden.

Jetzt würde die Versicherung sagen, sie würde nur eine Wertminderung zahlen, weil es nur ein optisches Problem wäre.

Ich meine, in anderem Zusammenhang einmal gehört zu haben, dass Gegenstände, die bis zu 2 Jahre alt wären, als neu gelten und man dann auch Anspruch auf vollen Schadensersatz habe. Das Fenster habe wohl über 2000 € in 2010 gekostet, die Schadensbehebung soll ca. 500 € kosten, bezahlt werden sollen von der Versicherung z.B. nur 250 € Wertminderung. Der Wunsch wäre also die Schadensbehebung mit voller Kostenübernahme der Versicherung. Bestünde der Rechtsanspruch? Wenn ja, woraus kann er abgeleitet werden?

Danke Euch schon mal.

Viele Grüsse,
hemba

Gleitende Neuwertversicherung bedeutet meist nur das wenn das versicherte Objekt zerstört wird zum aktuellen Neuwert bezahlt wird. Das Fenster ist ja nicht zerstört sondern nur beschädigt. Sprich die Versicherung hat errechnet das der Wert des Fensters jetzt neu Summe X kostet und der Schaden diesen Wert um Summe X mindert und zahlen diesen Wertverlust durch den Eintritt des Schadens aus. Dem VN ist es dann selber überlassen ob er die Reperatur bezahlt, das Fenster verkauft und ein neues Einbaut oder mit dem optischen Schaden sich abfindet.

Aber um eine genaue Antwort abzugeben am besten mit dem zuständigen Versicherungsvertreter vor Ort sprechen da der auch Einblick ind die zu dem Vertrag gehörenden Versicherungsbedingungen einsicht hat und dann genauere Auskunft erteilen kann wie und welcher Art Schadenersatz oder Wertminderung gezahlt wird.

Hallo hemba,

Angenommen, jemand habe eine Gebäudeversicherung (gleitende
Neuwertversicherung), die er aus einem Hagelschaden in
Anspruch nimmt. Angenommen auch, bei dem Hagelschaden wäre ein
Dachfenster, das erst vor z.B. einem Jahr eingebaut worden
wäre, von aussen komplett zerdellt worden.

eine nicht unerhebliche Frage in diesem Zusammenhang ist, ob die Funktion des Dachfensters in irgendeiner Form eingeschränkt ist.

Jetzt würde die Versicherung sagen, sie würde nur eine
Wertminderung zahlen, weil es nur ein optisches Problem wäre.

Ohne die genauen Details zu kennen, ist es an dieser Stelle natürlich schwierig eine definitive Aussage zu treffen, aber ich vermute einmal, dass sich die Versicherung auf folgenden Passus aus den Bedingungen bezieht:
_§ 13 Entschädigungsberechnung

  1. Gleitende Neuwert- und Neuwertversicherung
    a) Der Versicherer ersetzt
    […]
    bb) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die
    notwendigen Reparaturkosten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung , höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles,[…]_
    (aus Musterbedingungen des GDV zur Verbundenen Wohngebäudeversicherung, VGB 2010)

Da die Versicherung davon ausgeht, dass kein Funktionsschaden vorliegt, ist nach deren Schlußfolgerung auch keine Reparatur zu erstatten. Bleibt folglich nur die Wertminderung…

Ich meine, in anderem Zusammenhang einmal gehört zu haben,
dass Gegenstände, die bis zu 2 Jahre alt wären, als neu gelten
und man dann auch Anspruch auf vollen Schadensersatz habe.

Nein, Anspruch auf Neuwert besteht (natürlich nur, wenn versichert. Klar.) grundsätzlich auch über den genannten Zeitrahmen hinaus (Ausnahme: Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen). Es gibt zwar noch ein, zwei Einschränkungen, aber die greifen im vorliegenden Fall wohl nicht.

Das
Fenster habe wohl über 2000 € in 2010 gekostet, die
Schadensbehebung soll ca. 500 € kosten, bezahlt werden sollen
von der Versicherung z.B. nur 250 € Wertminderung. Der Wunsch
wäre also die Schadensbehebung mit voller Kostenübernahme der
Versicherung. Bestünde der Rechtsanspruch? Wenn ja, woraus
kann er abgeleitet werden?

Wenn überhaupt, dann nur aus dem Nachweis einer Funktionsbeeinträchtigung. War denn schon ein Sachverständiger oder Schadenregulierer der Versicherung vor Ort? Dieser kann sicherlich eine geeignete Auskunft erteilen. (Aber Achtung: Vom Versicherungsnehmer selbst - ohne Rücksprache mit der Versicherung - beauftragte SV sind auch vom Kunden zu bezahlen.)

Viele Grüße
Loroth

Danke! owT
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