Versicherungsmakler beauftragen

Hallo!

K hat M als regelmäßigen Versicherungsmakler. Eines Tages entscheidet K sich auf Grund eigener Recherche für eine Versicherung beim Versicherer V. Ist es erlaubt, den Vertrag über M abzuschließen? Käme dem der Erklärungswert bei, M habe den Tarif von sich aus vorgeschlagen, wäre das wohl Betrug (§ 263 StGB). Aber ist das so? Kommt es auf das Motiv an, warum K den M beauftragen will? Insoweit kämen in Betracht: Er gönnt ihm die Provision, er weiß, dass M bei von ihm vermittelten Verträgen auch unterstützend tätig wird, wenn es zwischen K und V zu Unstimmigkeiten kommt, oder M hat eine eigene Prüfung des von K ermittelten Tarifs vorgenommen und ihm dann zu- oder abgeraten.

Danke!

Hallo,
mir ist kein Gesetz bekannt das K zwingt nicht bei M sondern bei XY zu kaufen. Oder, auf gut Deutsch…was soll uns diese Frage sagen? (sorry)
Gruß J.K.

Hallo,

ich beauftrage meinen Fleischer mir morgen 100 Brötchen zu besorgen!
Wie er das macht ist mir egal und wie er es verbucht erst recht!

VG René

Eigenartig, ich dachte, ich hätte das Problem verständlich geschildert. Also gut, dann noch etwas genauer (obwohl ich glaube, dass, wer die richtige Antwort kennt und zudem richtig begründen kann, auf die vertiefende Darstellung nicht angewiesen sein wird):

Gem. § 652 BGB entsteht der Lohnanspruch einers Maklers nur, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Erforderlich ist also eine Kausalität (Kotzian-Marggraf, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, § 652 Rn. 41), wobei hier das Erfordernis einer conditio sine qua non nur eingeschränkt gilt. Es genügt schon ein wesentlicher, mitursächlicher Beitrag (BGH NJW 80, 124).

Wenn nun vorliegend kein Makleranspruch besteht, weil es eben z.B. an der Ursächlichkeit des Maklerbeitrages fehlt, dann begeht der Makler, der gegenüber dem Versicherer trotzdem abrechnet, einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB. Das kann dem Versicherungsnehmer schon deshalb nicht egal sein, weil er Gehilfe i.S.v. § 27 Abs. 1 StGB und also wegen Beihilfe zum Betrug strafbar wäre. Sollte der Betrug im Versuchsstadium stecken bleiben, §§ 263 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 würde Entsprechendes gelten.

Hallo,

man braucht keinen Versicherungsmakler, um eigene Verträge bei anderen Versicherungen abzuschließen, selbst dann, wenn man eine Maklerbetreuung hat.

Wenn A eine andere Versicherung über seinen Makler abschließen will, den der Makler M bisher nicht vermitteln konnte, dann steht dem nichts entgegen, wenn der Makler M für seinen Kunden A bei der Gesellschaft Pfefferminzia nunmehr den Vertrag vermittelt.

Was soll der Quatsch mit Betrug?

Ist die Antwort verständlich?

Schönen Tag noch.

Sorry,

aber daran kann man gut erkennen, dass zuviel Beschäftigung mit der Juristerei im täglichen Leben eher hinderlich ist.

a.)Die Versicherung freut sich über das Geschäft und wird keine Nachforschungen in der Richtung anstellen.
b.)Kein Makler und auch kein 84er wird zögern, einen Vertrag abzuschließen, wenn der Kunde schon genau weiß, was er will und im Extremfall auch einen fertig ausgefüllten Antrag entgegennehmen.
c.)Ein Problem kann theoretisch entstehen, wenn ein weiterer Makler nachweist, dass er den Tip gegeben hat. Aber auch dann geht er leer aus, weil es am Vertragsabschluss fehlt.

So ist das Leben.

man braucht keinen Versicherungsmakler, um eigene Verträge bei
anderen Versicherungen abzuschließen, selbst dann, wenn man
eine Maklerbetreuung hat.

Ist bekannt. Mögliche Motive wurden ja im Ausgangsposting schon genannt.

Was soll der Quatsch mit Betrug?

Da ich ja nun ausführlich dargelegt habe, wieso man Betrug vermuten könnte, würde ich mich über eine sachliche Widerlegung, die über das Quatsch-Argument hinausgeht, durchaus freuen. Nur dass das jemand für Quatsch hält, hilft nun wirklich nicht weiter.

Ist die Antwort verständlich?

Nun ja, ich habe verstanden, was du meinst, aber da eine Begründung fehlt, kann ich die Begründung weder verständlich noch unverständlich finden.

a.)Die Versicherung freut sich über das Geschäft und wird
keine Nachforschungen in der Richtung anstellen.

Das sagt leider über die materielle Rechtslage nichts aus. Eine Tat auch kann dann strafbar sein, wenn sie (vielleicht) unentdeckt bleibt.

b.)Kein Makler und auch kein 84er wird zögern, einen Vertrag
abzuschließen, wenn der Kunde schon genau weiß, was er will
und im Extremfall auch einen fertig ausgefüllten Antrag
entgegennehmen.

Dass kein Makler zögern wird, mag sein. Man kann daraus nur leider nicht schließen, dass das auch legal ist. Wenn die Leute nur täten, was nicht strafbar ist, wären die Gefängnisse leer.

c.)Ein Problem kann theoretisch entstehen, wenn ein weiterer
Makler nachweist, dass er den Tip gegeben hat. Aber auch dann
geht er leer aus, weil es am Vertragsabschluss fehlt.

Ja, und das ist vor allem auch gar nicht meine Frage.

Leute!
Ich würde es ja wirklich nett finden, wenn jemand sich ernsthaft mit meiner Frage beschäftigen würde. Bislang sind aber nur Antworten gekommen, die mit keiner Silbe auf meine Argumentation eingehen und dann im besten Fall noch relativ aggressiv daherkommen. Muss das sein? Meine Frage ist weder unfreundlich noch lebensfremd. Ich habe dargelegt, wo ich das Problem sehe. Wer darauf eine Antwort weiß, darf sie mir sehr gern geben, aber wer nur schimpfen will, möge das doch bitte woanders tun.

Hallo, doch, deine Frage ist absolut lebensfremd.

Stammt diese aus dem Jura-Studium? Du wärest jedenfalls besser beraten, sie im Rechtsbrett zu stellen als hier, wenn du dich nicht für die Praxis sondern für die Theorie interessierst (warum auch immer).

Gruß
Granini

ja und da sich wahrscheinlich noch niemand von den Praktikern hier so intensiv damit beschäftigt hat wie Du, wird hier wohl nichts mehr kommen…

Hallo,

ich glaube, hier liegt ein Denkfehler vor: Gerade weil ein Antrag über den Versicherungsmakler dem Versicherer zugeführt wird, ist der Maklerlohn begründet. Wäre der Makler nämlich nicht tätig geworden (legt ausgefüllten Antrag in die Schublade), käme ja auch kein Vertrag zustande (Kausalität).

Die meisten anderen Fragen, wie Vorgeschichte, Marktbeobachtung, Recherche, Beratung, Dokumentation spielen hier nur indirekt eine Rolle.

Man denke auch an die Versicherer / Tarife / Konditionen, die nur über Makler abschließbar sind und nicht direkt beim Versicherer zu bekommen sind (weil der Versicherungsmakler als Großkunde gilt, Anträge ‚schrankfertig‘ vorbereitet und dem Versicherer zur Verfügung stellt usw.)

Man denke auch daran, dass geklärt sein muss, wer die Beratungspflichten des Versicherers nach §6 VVG erfüllen soll: Viele Versicherer müssen dazu zwangsweise einen Vertrag auf eine Agentur schlüsseln, wenn der Vertrag nicht über einen Versicherungsmakler vermittelt wurde. Es geht also beim Abschluss eines Versicherungsvertrages auch immer um die Frage, wer den Vertrag nach seinem Zustandekommen weiter betreut und eventuelle Beratungspflichten übernimmt.

Die auf Immobilienmakler gemünzten §§ des BGB lassen sich m.E. nicht ohne weiteres auf Versicherungsmakler anwenden.

Mit freundlichen Grüßen aus Osnabrück

Matthias Helberg

  • Versicherungsmakler -

Hallo,

Hallo!

K hat M als regelmäßigen Versicherungsmakler. Eines Tages
entscheidet K sich auf Grund eigener Recherche für eine
Versicherung beim Versicherer V. Ist es erlaubt, den Vertrag
über M abzuschließen?

Umgekehrt wird´s was: Warum soll das nicht erlaubt sein? Kunde findet was, findet es gut, läuft zu seinem Makler und sagt „Genau das: haben will“. Die Kollegen hier wissen alle, das so etwas nie vorkommt. Die Maklertätigkeit beschränkt sich ja im übrigen aber auch nicht nur auf den Abschluß von Versicherungen.

Käme dem der Erklärungswert bei, M habe
den Tarif von sich aus vorgeschlagen, wäre das wohl Betrug (§
263 StGB). Aber ist das so? Kommt es auf das Motiv an, warum K
den M beauftragen will? Insoweit kämen in Betracht: Er gönnt
ihm die Provision, er weiß, dass M bei von ihm vermittelten
Verträgen auch unterstützend tätig wird, wenn es zwischen K
und V zu Unstimmigkeiten kommt, oder M hat eine eigene Prüfung
des von K ermittelten Tarifs vorgenommen und ihm dann zu- oder
abgeraten.

Danke!

Wie gesagt: Die Maklertätigkeit beschränkt sich nicht auf den Abschluß von Versicherung. Wie sollte sich bei der o.a. Argumentation ein Versicherungsmakler vorm Betrug schützen? Abfrage, ob der Kunde sich informiert hat und wie intensiv? Wo sollten da die Grenzen sein?

Gruß
Andreas

Benvolio!

Ich würde es ja wirklich nett finden, wenn jemand sich
ernsthaft mit meiner Frage beschäftigen würde.

Hi,

das leigt daran, dass Du im ersten Wurf eigentlich gar keine Frage stellst, sondern eine mehr oder weniger verworrene Situation darstellst. Dann kommt die Ergänzung, die aber den Sachverhalt verändert…

Um es kurz zu machen:
Du schreibst, dass K den Vertrag über M abschließt. M erhält dafür eine Courtage (keine Provision) und hat diese mit der Vermittlung des Vertrages verdient.
Die Courtage-Vereinbarung ist eine Sache zwischen M und Versicherer, und K macht sich hier ganz sicher nicht strafbar, wenn M sich an diesem Vertragsverhältnis - das K im Prinzip gar nicht kennt - bereichert. (wobei hier nix Verbotenes passiert ist, wie ausgeführt)

Grüße, M

Mehrere Rechtsgebiete angesprochen
Maklervertrag gültig, dann ist Motiv und Herkunft des abzuschliessenden Vertrages irrelevant, Courtage erdend. Wird bei andern Makler eingereicht hat erster Makler Recht auf Courtage.
Möglicher Mangel Verletzung der Pflicht nach 60/61 VVG. Heilung durch Verzichtserklärung auf Beratung. Dann auch keine Regressansprüche, da Kundenwunsch.
Pardon, bitte einfach mal verständlicher ausdrücken und wenn man von Jura nur ein Halbwissen hat dann bitte Paragraphen und Worte wie Betrug vermeiden. Das irritiert nur!