Versicherungsnehmer verstorben

Hallo!

Mal angenommen jemand hat eine (sehr teure) private Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Mitversichert ist die Ehefrau, die aber nichts unterschrieben hat. Im Januar 2010 stirbt der Mann, die Ehefrau teilt dies der Versicherung schriftlich inkl. Sterbeurkunde mit.

Dennoch wird vom gemeinsamen Konto im Februar 2010 der Beitrag (für 02/10 bis 01/11) abgebucht.

Freundlich wie man ist, bucht man das Geld nicht zurück, damit keine Kosten entstehen und ruft die Versicherung an. Man erhält die Auskunft, dass der Vertrag auf „Singlehaftpflicht“ umgestellt wird und fertig, weil die Ehefrau schließlich mitversichert war.

Kann man im fiktiven Fall das Geld berechtigt zurück buchen?

Vielen Dank

Schmitt

Hallo,
hierzu gelten die Regelung der Weiterversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Diese sind im Abschnitt IX der Risikobschreibung und besonderen Bedingungen für die Privathaftpflicht zu finden. Demnach gilt der Versicherungsschutz erst mal bis zur nächsten Beitragsfälligkeit weiter (war wohl 1.2.). Wird der nächste Beitrag dann eingelöst (die aktuelle Zahlung am 1.2.) wird der Hinterbliebene neuer Versicherungsnehmer.

Die Auskunft war damit halbrichtig aber nicht komplett. Beim Zurückholen der Beiträge entstehen Kosten, aber das ist ja dann das Problem der Gesellschaft (hätten die sich ja bei richtiger Auskunft sparen können).

Gruß
Andreas

Kann man im fiktiven Fall das Geld berechtigt zurück buchen?

Nein, wieso auch, die Versicherung besteht ja weiter. Der Vertrag würde zeitnah auf Singletarif umgestellt, der Beitrag verrechnet und der überzahlte Beitrag zurückerstattet.

Kann man im fiktiven Fall das Geld berechtigt zurück buchen?

Nein, wieso auch, die Versicherung besteht ja weiter. Der
Vertrag würde zeitnah auf Singletarif umgestellt, der Beitrag
verrechnet und der überzahlte Beitrag zurückerstattet.

Aha, aber die Versicherung hat ja gar keinen Vertrag mit der Witwe, oder? Wie soll das denn funktionieren?

Grüße,
Sebastian

Hm… Jetzt habe ich ja zwei unterschiedliche Auskünfte…

Die Ehefrau (mit anderen Sorgen - schließlich ist ihr Mann gestorben) möchte im fiktiven Fall natürlich keinen Ärger. Andererseits muss sie nun an allen Ecken und Enden sparen, weil sie nur eine sehr kleine Witwenrente bekommt.

Deshalb würde Sie gerne das Geld zurück haben und ein Angebot für eine Singlehaftpflicht bekommen, das Sie mit anderen Vericherungsanbietern vergleichen kann (bzw. deren Tochter, die sich um alles kümmert).

Viele Grüße

Schmitti

Hallo Andreas,

ich hätte noch eine Nachfrage.

Du hast geschrieben: „Wird der nächste Beitrag dann eingelöst
(die aktuelle Zahlung am 1.2.) wird der Hinterbliebene neuer
Versicherungsnehmer.“

Ist der nächste Beitrag durch die Abbuchung schon „eingelöst“ - oder erst nach 6 Wochen, wenn die Frist zur Zurückbuchung verstrichen ist?

Vielen Dank

Schmitti

Aha, aber die Versicherung hat ja gar keinen Vertrag mit der
Witwe, oder? Wie soll das denn funktionieren?

Da die Witwe in dem Vertrag des Verstorbenen mitversichert war, geht der Vertrag auf sie über. Eine Hausrat-, Wohngebäude- oder KFZ-Versicherung löst sich auch nicht in Luft auf, wenn der Vericherungsnehmer verstirbt.

Deshalb würde Sie gerne das Geld zurück haben und ein Angebot
für eine Singlehaftpflicht bekommen, das Sie mit anderen
Vericherungsanbietern vergleichen kann

Vorsicht: Der Tod des Versicherungsnehmers begründet kein Sonderkündigungsrecht. Die Versicherugn kann nur zum regulären Ablauf gekündigt werden.

Vielen Dank für die Antworten!

Schmitti

Da die Witwe in dem Vertrag des Verstorbenen mitversichert
war, geht der Vertrag auf sie über. Eine Hausrat-,
Wohngebäude- oder KFZ-Versicherung löst sich auch nicht in
Luft auf, wenn der Vericherungsnehmer verstirbt.

Wenn die Mitversicherung ohne ihre Einwilligung (Unterschrift) erfolgt ist, fände ich es ehrlich gesagt erstaunlich, wenn sie nichts dagegen machen könnte. Sonst könnte man ja - ich reduziere aufs absurde - z.B. seinen ärgsten Feinden nach dem eigenen Tod teure Versicherungen aufzwingen, indem man sie vor dem eigenen Tod einfach mitversicht.

Dass man ohne eigene Willenserklärung nicht in ein Vertragsverhältnis gelangt, ist doch mehr oder weniger ein Grundprinzip unseres Zivilrechts.

Es wäre etwas anderes, wenn die Ehefrau Erbin wäre und das Erbe annähme, in dem die Versicherung weiterbesteht, weil eines der versicherten Risiken noch besteht (Haftung der mitversicherten Person)… das könnte ich noch verstehen. Ist es nicht auch bei der Wohngebäudeversicherung etc. einfach so, dass die Versicherung in die Erbmasse fällt?

Grüße,
Sebastian

Wenn die Mitversicherung ohne ihre Einwilligung (Unterschrift)
erfolgt ist, fände ich es ehrlich gesagt erstaunlich, wenn sie
nichts dagegen machen könnte.

Man kann, man kann zum nächste Ablauf kündigen. Sonderkündigunsgrecht besteht nicht, weil das versicherte Risiko noch besteht und Versciehrungsschutz gewährt wird.

reduziere aufs absurde - z.B. seinen ärgsten Feinden nach dem
eigenen Tod teure Versicherungen aufzwingen, indem man sie vor

Das funktioniert eben nicht. Du wirfst auch Personen- und Sachversicherungen in einen Topf. Was würdest Du sagen, wenn Eure Hausratversicherung auf Dei8ne Frau liefe, diese stirbt udn wärehnd Du die Beerdigung vorbereitest brennt Euer Haus ab. Die Hausratversicherung zahlt nicht, weil der Versicherungsnehmer verstorgben ist. Wäre das in Deinem Sinne ? Und denk mal unter disen Umständen an Euer Auto. Würest Du nach dem Tod der Frau daran denken, das Auto neu zu versichern ?

Dass man ohne eigene Willenserklärung nicht in ein
Vertragsverhältnis gelangt, ist doch mehr oder weniger ein
Grundprinzip unseres Zivilrechts.

DAnn schau mal im VVG nach, was dort zum Tod des Versicherungsnehmers geregelt ist.

Es wäre etwas anderes, wenn die Ehefrau Erbin wäre und das
Erbe annähme, in dem die Versicherung weiterbesteht, weil

Bei mir hat sich noch kein verwitweter Kunde beschwert, dass wir seine Versicherungen nach dem Tod des Ehegatten weitergeführt haben.

eines der versicherten Risiken noch besteht (Haftung der

Tut es ja in diesem Falle noch.

Man kann, man kann zum nächste Ablauf kündigen.
Sonderkündigunsgrecht besteht nicht, weil das versicherte
Risiko noch besteht und Versciehrungsschutz gewährt wird.

Das mag zwar sein - aber wo steht, dass die fortgesetzte Versicherung nicht in die Erbmasse fällt, sondern der Mitversicherte neuer Versicherungsnehmer wird?

reduziere aufs absurde - z.B. seinen ärgsten Feinden nach dem
eigenen Tod teure Versicherungen aufzwingen, indem man sie vor

Das funktioniert eben nicht. Du wirfst auch Personen- und
Sachversicherungen in einen Topf.

Wo tu ich das? Und warum funktioniert es nicht? Möglicherweise kann ich bei der Haftpflicht nicht Hinz und Kunz, sondern nur im gleichen Haushalt lebende mitversichern o.ä… aber prinzipiell ist das doch das gleiche? Angenommen, ich hasse meine Ehefrau, enterbe sie und schließe eine teure Versicherung ab, die sie mitversichert, ohne ihre Unterschrift. Ich glaube kaum, dass sie zur Zahlung verpflichtet ist…

Was würdest Du sagen, wenn
Eure Hausratversicherung auf Dei8ne Frau liefe, diese stirbt
udn wärehnd Du die Beerdigung vorbereitest brennt Euer Haus
ab. Die Hausratversicherung zahlt nicht, weil der
Versicherungsnehmer verstorgben ist.

Warum sollte nicht der Versicherungsvertrag einfach so wie jeder andere Vertrag als Bestandteil der Erbmasse weiterbestehen? Versicherungsnehmer wäre dann die Erbengemeinschaft.

Wäre das in Deinem Sinne
? Und denk mal unter disen Umständen an Euer Auto. Würest Du
nach dem Tod der Frau daran denken, das Auto neu zu versichern
?

…dito?

DAnn schau mal im VVG nach, was dort zum Tod des
Versicherungsnehmers geregelt ist.

Kannst du mir eine Stelle sagen? Einen Paragraphen? Im Inhaltsverzeichnis finde ich nichts zum Tod.

eines der versicherten Risiken noch besteht (Haftung der

Tut es ja in diesem Falle noch.

Sag ich ja? Dass der Vertrag u.U. nicht erlischt, sehe ich ja deshalb ein. Was ich nicht einsehe, ist, dass er nicht regulär Bestandteil der Erbmasse sein soll, sondern „einfach so“ auf irgendeine Person übergeht, die nie in ihn eingewilligt hat. Nur weil der Versicherungsnehmer sie als mitversichert eingetragen hat.

Viele Grüße,
Sebastian