Versicherungsnehmerwechsel // Kündigung (LV)

Hallo!

Mal eine Frage an die Personenversicherungsexperten:

Folgender Fall: Ein VN will seine Rentenversicherung auf seine Tochter übertragen. Diese möchte die Versicherung im Anschluß sofort kündigen. Rückkaufswert wäre dann auszuzahlen. Ist dieses so möglich? Die Übertragung an sich hat steuerliche Gründe. Bisher wurden die Beiträge jährlich gezahlt. Der letzte Beitrag wurde im November 2003 (Fälligkeit 01.11.) gezahlt, weitere Beitragszahlungen waren eh nicht vorgesehen.

Kann mir da mal jemand den §165 VVG erklären. 1. Satz: „Sind laufende Prämien zu entrichten, […]“ In diesem beschriebenen Fall ja wohl nicht mehr. Hat das eine Auswirkung auf die Kündigungsmöglichkeit?

Ist es üblich das LV-Verträge mit jährlicher ZW auch nur zur Fälligkeit kündbar sind? Vertrag läuft länger als ein Jahr. Oder hilft ein Blick in die ALB in jedem Fall weiter?? Im o.g. Paragraphen steht auch nix von Fristen!

Danke für Hilfe!
Gruß
Jesch

Hallo Jesch,

gibt es bei öffentlichen Versicherern niemanden, der Dir Deine Fragen beantworten kann?

Aber o.k.

§ 165 VVG - Kündigung zum Ende einer Versicherungsperiode - auch bei Kapitalversicherungen und eigentlich immer! Mit drei Monaten Frist!
Bei Dir also Kündigung bis Juli zum 01.11.

Deine Handlung ist eine Schenkung - und nach meinem Kenntnisstand muss Deine Tochter um Nachteile zu vermeiden noch mindestens einen Jahresbeitrag selbst zahlen - hier fragst Du aber besser einen Steuerberater.

Deine Angaben sind für eine Beurteilung etwas dünn. Dein Alter, das Deiner Tochter und der Abschlusstermin wären von Interesse - vielleicht auch der Hintergrund für die Aktion, damit ich den Sinn erfassen kann.

Viele Grüße
Thorulf Müller

hallo Thorulf,
trifft hier (Schenkung)nicht auch zu, dass eine LV mindestns 12 Jahre nach einer Veränderung „unberührt“ sein muss, bevor man sie steuerunschädlich auszahlen kann?
Grüße
Raimund

Hallo Raimund,

das ist richtig - das gilt immer! Die Erträge sind steuerpflichtig, wenn ich eine Kapitalversicherung innerhalb von 12 Jahren aufhebe. Achtung: Nach meiner Kennntis müssen Versicherer das Finanzamt informieren und es gilt für die 12 Jahre der formelle Beginn (Thema Rückdatierung).

Aber bei einer Schenkung gelten andere steuerliche Regelungen - und hier gibt es ein Modell mit 5 Jharesbeiträgen, dass aber voraussetzt, dass der letze der fünf Beiträge vom Beschenkten bezahlt wird. Dann kann ich insegesamt mehr verschenken, als die Steuerfreibeträge zulassen. Ist aber ein Konstrukt für wirklich reiche Menschen in Zusmmenarbeit mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.

Viele Grüße
Thorulf Müller

Hallo Jesch,

gibt es bei öffentlichen Versicherern niemanden, der Dir Deine
Fragen beantworten kann?

Hi!

Gibt es! Aber nicht mehr um die Uhrzeit - ich hatte u.a. ein wenig damit spekuliert die Antwort noch an dem Abend zu erhalten! :smile: Ausserdem werden manche Fragen doch hier wesentlich ausführlicher beantwortet!

Danke
jesch