Versicherungspflicht GKV?

Liebe/-r Experte/-in, meine Frau ist seit 10Jahren als AN in der PKV versichert. Aufgrund der Aufnahme einer Teilzeittätigkeit vor einigen Jahren von AZ unter 50 % wurde sie versicherungspflichtig in der GKV. Aufgrund der langen Mitgliedschaft in der PKV und einer Arbeitszeit unter 50% der Sollarbeitszeit konne sie sich dauerhaft von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen. Dies hat Sie schriftlich bestätigt bekommen. Seit 1 Jahr hat sich die AZ wieder auf 70 % erhöht und nun hat der AG meine Frau aufgefordert, sich in der GKV pflichtzuversichern und die PKV zu kündigen. Begründet wurde dies mit den AZ über 50%, nun wären die Voraussetzungen einer dauerhaften Befreiung von der Versicherungspflicht nicht mehr gegeben. Stimmt das, obwohl sie ja eigentlich schon dauerhaft befreit war? Zu welchem Zeitpunkt würde so ein Versicherungswechsel greifen, auch rückwirkend?

Vielen Dank für Tipps. Uwe

Hallo Uwe,

die Teilzeittätigkeit war wohl auf Grund Baby bzw. Babypause. Es ist korrekt was der AG sagt: Die Erhöhung von 50% auf 70% zieht einen sog. Statuswechsel nach sich, ab dem Zeitpunkt der Erhöhung (also auch rückwirkend) wird sie in der GKV pflichtig, richtig ungünstig, da auch die PKV nicht alle Beiträge für den Zeitraum rückerstatten wird, die meisten machen das nur zwei Monate rückwirkend. Die Bestätigung der Befreiung von der GKV galt nur für den Status "Teilzeit

Moin,

ich bin als Versichertenberater im Rentenrecht tätig, die Krankenversicherung ist nicht mein Gebiet. - leider.

Aber nach meiner Kenntnis ist eine Befreiung von Dauer!
Hier wären die Rechtsgrundlage interesant. Fragen Sie einfach die Krankenkasse, die die Befreiung beschieden hat.

mfg

Hallo Rainer, genau, die Teilzeit war wegen Babypause. Die Erhöhung der Arbeitszeit von 70 % liegt schon knapp 3 Jahre zurück, von daher sind wir verwundert, dass der Ag (erst) jetzt aktiv wurde. In dem Befreiungsschreiben der GKV war damal die Rede davon, dass die Befreiung unwiderruflich ist. Erste Anfragen bei unserer PKV und der alten GKV ergaben die Antwort, einmal befreit immer befreit, man wollte das aber noch einmal prüfen. Könnte die GKV nun tatsächlich für 3 Jahre den Beitrag nachfordern (das sind bestimmt über 10 T €), letzendlich hat der AG erst jetzt informiert. Wer ist denn hier in der Bringepflicht?

Viele Grüße Uwe

Hallo Uwe,

es ist korrekt, dass die Befreiung unwiderruflich ist, jedoch immer nur für den jeweiligen „Statuszustand“, d.h. eine GKV-Befreiung wegen Arbeitslosigkeit gilt nur für Arbeitslosigkeit usw. Theoretisch kann die GKV die Beiträge komplett einfordern, jedoch ist das meist verhandelbar, habe ich schon öfter für meine Kunden gemacht. Letztlich ist der AG in der Bringschuld, der ist für die korrekte Meldung verantwortlich, der AN kann nur für max. 3 Monate mit ins Boot geholt werden. Der AG hat in dem Fall eine Fürsorgepflicht gegenüber dem AN. In der Praxis wird er natrülich nicht erfreut sein, wenn er nachzahlen muss.
Von der PKV gibt es definitiv nach Eintritt der GKV-Pflicht nur maximal zwei Monate rückwirkend Beiträge zurück, darüber hinaus gibts nichts. Wenn Du Fragen bzgl. Handling hast, kannst Du auch gerne unter 01775181455 durchrufen

Schönen Abend

Rainer Braungart

Hallo Rainer, genau, die Teilzeit war wegen Babypause. Die Erhöhung der Arbeitszeit von 70 % liegt schon knapp 3 Jahre zurück, von daher sind wir verwundert, dass der Ag (erst) jetzt aktiv wurde. In dem Befreiungsschreiben der GKV war damal die Rede davon, dass die Befreiung unwiderruflich ist. Erste Anfragen bei unserer PKV und der alten GKV ergaben die Antwort, einmal befreit immer befreit, man wollte das aber noch einmal prüfen. Könnte die GKV nun tatsächlich für 3 Jahre den Beitrag nachfordern (das sind bestimmt über 10 T €), letzendlich hat der AG erst jetzt informiert. Wer ist denn hier in der Bringepflicht?

Viele Grüße Uwe

Ihre Frau übt nun ein versicherungspflichtige Beschäftigung aus und muss sich somit pflichtversichern bei einer Krankenkasse. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag des Beginns der versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Hallo Rainer, gibt es denn noch irgendeine Möglichkeit, die Pflichtversicherung zu umgehen. Immerhin war meine Frau nun 10 Jahre in der PKV und hat dort auch enorme Altersrückstellungen eingezahlt, die dann verlorengehen (oder kann ich als ebenfalls pkv versicherter Ehemann diese „erben“)?
Wenn es wirklich nicht zu umgehen ist, was ist eigentlich mit den angefallenen Rechnungen aus diesem Jahr? Wenn die PKV zum 1.1. rückabgewickelt wird, werden die sicher auch nicht mehr die Arztbesuche bezahlen. Andererseits übernimmt vermutlich die GKV auch keine Privatrechnungen, oder?
Viele Grüße Uwe

Hallo Uwe,

wenn sie nicht über BBG verdient und angestellt ist, gibt es keine Möglichkeit, die Pflicht zu umgehen. Sie könnte natürlich eine Anwartschaft in der PKV machen, bei der sie Gesundheitszustand und Rückstellungen behält, ist aber nicht so echt günstig (meistens 15% der KV und 100% der Pflege), wenn Sie dann irgendwann wieder über BBG verdient, kann sie einfach in die PKV mit altem Eintrittsalter zurück. Sie können nichts von Ihrer Frau erben, das geht nur bei der KFZ-Vers.
Die Rechnungen vom Januar würde die GKV nicht übernehmen (oder nur zum Teil) oder der Arzt schreibt diese um, muss er aber nicht. Sie kann aber die PKV auch erst zum 1.2 beenden, dann müssen sie die Rechnungen noch übernehmen, sofern es über einer etwaigen Selbstbeteiligung ist.

LG

Rainer

hallo uwe, kann dir erst am Donnerstag antworten; komme am donnertag vom urlaub zurück und sag dir dann Bescheid, gruss peter

Hallo Herr Kleemann,
dies scheint mir ein kasseninternes Problem zu sein. Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung für seine Arbeitnehmer übernehmen.
Befreiende Verwaltungsakte von Krankenkassen können dabei als Grundlage der Einstufung dienen.
Jedoch:
So ein befreiender Bescheid einer Krankenkasse muss natürlich auch immer wieder auf Rechtsänderungen oder geänderte Gegebenheiten hin überprüft werden. So kann es z.B. wesentlich für den Erlass des Verwaltungsaktes gewesen sein, dass ihre Gattin weniger als 50% AZ hatte.
Ich empfehle ihnen deshalb, dass sie den Verwaltungsakt durch die Krankenkasse auf seine Aktualität hin prüfen lassen. Ggf. könnte die Einzugstelle ja einen neuen Bescheid unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse (Arbeitszeit) erlassen.
Freundliche Grüße sendet
OpaausLeidenschaft.

hallo uwe, tut mir leid, dass es ein bischen länger gedauert hat. Leider habe ich keine guten Nachrichten für dich. Es wird sich genau an den Gesetzestext gehalten. Nachdem jetzt die Arbeitszeit nicht mehr unter 50% liegt, sondern wieder auf 70 Prozent erhöht wurde, liegt ein anderer Tatbestand vor. Folge: deine Frau wird wieder beitragspflichtig in der Krankenversicherung. viele grüsse peter