Versicherungspflichtgrenze und Jahresentgelt

Hallo,

nehmen wir mal einen Arbeitnehmer, 45, seit 10 Jahren in der PKV versichert, bisher immer mit einem Jahresentgelt über der Versicherungspflichtgrenze.

Nun plant der Arbeitnehmer für ein, zwei Monate seine Arbeitszeit zu reduzieren von 37,5h auf 25h, damit fällt sein monatliches Gehalt von 6750€ auf 4.500€. Damit unterschreitet er die Versicherungspflichtgrenze. Wenn ich das richtig verstehe, dann tritt damit sofort die Versicherungspflicht in der GKV ein? Auch wenn er in dem betreffenden Jahr ein Gesamteinkommen über der Jahresentgeltgrenze hat, z.B. 67505 + 74500 = 61.500€

Grüße

Wechsel von der PKV zurück in die GKV
lies mal hier https://www.private-krankenversicherungen.net/wechsel/#Wechsel_von_der_PKV_zurueck_in_die_GKV

sollte das nicht 2* 4500 sein?

sorry, stimmt. also 10 + 6.750 + 2* 4.500 = 76.500€

Danke für den Hinweis. Beantwortet aber nicht meine Frage ab wann die Versicherungspflicht eintritt, in dem Monat in dem das Monatsgehalt (und damit das regelmäßige Jahresentgelt) die Versicherungspflichtgrenze unterschreitet oder erst dann wenn das reale Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt…

ach
ich lese „wenn ihr Gehalt für mindestens ein Jahr unter der geltenden Versicherungspflichtgrenze liegt.“ Das kann doch nur rueckwirkend gemeint sein, also nach einem Jahr mit Beweis in die Vergangenheit zurueck. Vielleicht auch Kalenderjahr, weiss nicht.
Dass es Gruende geben kann, warum es selbst dann nicht geht, hast Du auch ueberlesen?
Schoenen Gruss,
Helmut

Ja, auch wenn durch eine spätere Erhöhung die JAEG geknackt wird.
Hier mit Beispiel.

Soon

Nein, rückwirkend wird bei der JAEG gar nichts betrachtet.

Soon

Herzlichen Dank!

Ah, das bezieht sich dann sogar auf das Restjahr, d.h. da wäre man auf jeden Fall weiter gesetzlich versichert und erst wieder im Folgejahr bestünde die Möglichkeit wieder in die PKV zu wechseln …

Hallo,
wenn durch eine Gehaltsminderung, nehmen wir mal an, zum 01.04.2019 der Arbeitgeber die Krankenversicherungspflicht feststellt, dann macht er an die Krankenkasse die entsprechende Meldung
per Datenaustausch… Die Krankenkasse erstellt eine Mitgliedsbescheinigung nach § 175 Satz 2 SGB V.
Damit ist das erst mal amtlich. Aufgehoben kann diese Entscheidung des Arbeitgebers eigentlich nur durch eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung oder wenn der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden ist , durch eine Einzelprüfung.
Wenn nun, sagen wir mal zum 01.08.2019 das Gehalt wieder in dem Maße erhöht wird, dass nicht nicht nur die Krankenversicherungspflichtgrenze von 2019 sondern auch die von 2020 überschritten wird, dann endet (beim gleichen Arbeitgeber) die Krankenversicherungspflicht zum 31.12.2019 und der Arbeitgeber wird wieder entsprechend tätig.
Gruss
Czauderna

Das lässt bei mir die Frage aufkommen:
Wenn er denn wieder pflichtversichert wird…Was ist dann mit der PKV?..erlischt der Vertrag dann einfach so?
Doch eher nicht oder? Er wird doch die PKV weiterhin bezahlen müssen…oder?

Gruß

nein, der läuft erst mal weiter, durch das Eintreten der Versicherungspflicht besteht aber ein Sonderkündigungsrecht. Ist aber evtl.sinnvoll eine Anwartschaft abzuschließen um später wieder zu den günstigen Konditionen in die Versicherung einzusteigen.

aja…ok danke!