Versicherungspflichtgrenze zum Wechsel in die PKV

Ist zur Bestimmung des für den Wechsel in die private Krankenversicherung erforderliche Bruttojahresverdienst von 49.500€ das Monatsgehalt oder das tatsächliche Jahresgehalt maßgebend? Bei Lohnsteigerungen oder Jobwechseln kann das auf Basis des neuen Monatslohns hochgerechnete Jahreseinkommen höher liegen, als das tatsächlich verdiente.
Vielen Dank!

Maßgebend das Jahresverdienst

Guten Tag.

Ich kann aus Ihrem Beitrag zwar nicht direkt eine KONKRETE FRAGE erkennen, aber ich glaube es geht Ihnen darum, ob man bei einem Jobwechsel mit Gehaltserhöhung gleich wechseln kann wenn man „hochgerechnet“ über die JAEG (49.500 Euro) kommt.

Antwort: JA! Sie können schon jetzt, ohne Einhaltung einer Frist, von der gesetzlichen Krankenversicherung in die Private Krankenversicherung wechseln.

ABER ACHTUNG: Nicht jeder Gehaltsbestandteil kann in die Berechnung der Überschreitung der JAEG berücksichtigt werden.

Wenn Sie hierzu mehr Informationen (z.Bsp. eine Auflistung welche Gehaltsteile berücksichtigungsfähig sind und welche nicht) haben möchten - oder sogar eine tiefgreifendere Beratung zur privaten Krankenversicherung so nehmen sie unverbindlich Kontakt zu mir auf.

Ihr Spezialist für die Private Krankenversicherung aus Saarbrücken - für die gesamte BRD
Claude Burgard
Fachwirt für Versicherungen & Finanzen (IHK)
http://www.burgard-versicherungen.de

Wer kann eine PKV abschliessen?

Selbständige, Freiberufler, Beamte und Studenten (ab dem 25. Lebensjahr) können eine private Krankenversicherung unabhängig vom Einkommen abschliessen.

Das Mindesteinkommen für Angestellte muss 4.125 Euro brutto pro Monat bzw. 49.500 Euro jährlich betragen. Regelmäßige Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und/oder Urlaubsgeld können dem Jahreseinkommen zugerechnet werden. Sollten Sie diese Bedingungen nicht erfüllen, jedoch von besseren Leistungen im Krankheitsfall profitieren wollen, empfiehlt sich eine private Krankenzusatzversicherung.

Tipp: Alle in Deutschland verfügbaren privaten Krankenversicherungen kann man über den folgenden Link kostenlos und unverbindlich vergleichen …

* http://58591.tarifcheck24.com/private-krankenversich…

Hallo RRudolf,
Die Einstufung erfolgt durch Meldung des AG.
Bei Neueinstellungen gelten andere Maßstäbe,
ansonsten ist das letzte tatsächlich erzielte Jahreseinkommen zu Grunde zu legen.
Die Aussage
„“„Bei Lohnsteigerungen oder Jobwechseln kann das auf Basis des neuen Monatslohns hochgerechnete Jahreseinkommen höher liegen, als das tatsächlich verdiente“"
verstehe ich nicht gern nochmals als Mail formulieren.
Gruß

DKV-Service-Center Rüdiger Maaß
04860 Torgau * Wittenberger Str.16
Telefon: +49 / 03421 / 713505
Telefax: +49 / 03421 / 715827
mailto:[email protected]
http://www.ruediger-maass.dkv.com

Das Bruttojahres-Einkommen ist entscheidend. Dazu gehören auch regelmäßig wiederkehrende Zahlungen wie: Weihnachtsgeld-Urlaubsgeld und Überstunden wenn diese pauschal, also gleichbleibend, abgerechnet werden. Der Rest ist O.K.

Mit freundlichen Gruss
Leo

Hi Rudolf,

wenn Du deinen Job wechselst und Du durch dein neues Eenkommen die Grenze überschreitest, dann hast Du die Möglichkeit auf den „schnellstarter“…also ja du kannst dich dann sofort bei deinem neuen AG privat versichern!!

Grüße

Thorsten

Hallo RRudolf,
gute Frage !

Also bei einem Berufsstarter wird tatsächlich das Monatsgehalt x 12 hochgerechnet und die Person kann sich unter Umständen sofort privat versichern, obwohl ja im 1. Jahr (beispielsweise bei Beginn der Tätigkeit zum 01.07.) das Gesamteinkommen des Jahres gar nicht über die Pflichtversicherunggrenze kam.

Bei einem bereits berufstätigen Angestellten, um den es hier wohl geht, ist der tatsächlich erreichte Regellohn. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt. Der Arbeitgeber errechnet am Jahresende das Einkommen und stellt dann Versicherungsfreiheit oder Pflichtversicherung fest und informiert entsprechend die Krankenkasse. Bei Feststellung der freiwilligen Versicherung wegen Überschreiten der Pflichtversicherungsgrenze wird der Arbeitnehmer normal durch den Arbeitgeber informiert.

Bei der Errechnung wird das tatsächlich ausbezahlte montliche Einkommen addiert inkl. einem eventuellen 13. Gehalt und/oder Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Überstunden und Nachtzuschläge (bei Arbeiters) werden normal NICHT als Regellohn berücksichtigt und deshalb nicht hinzugezählt. Bei Angestellten werden häufig erreichte Bonifikationen nicht als Regellohn gesehen und deshalb ebenfalls nicht hinzuaddiert.

Um Deine Frage möglichst konkret zu beantworten:
Wenn Du in der 2. Jahreshälfte aufgrund einer Lohnerhöhung mehr verdienst und dadurch dann am Jahresende über der Pflichtversicherungsgrenze gelegen hast, wirst Du selbstverständlich vom Arbeitgeber als „freiwillig versichert“ bei der gesetzlichen Kasse gemeldet (wodurch Dir die Kündigung und Wechsel in die PKV möglich wird).

ABER ACHTUNG:
Es ist erforderlich, dass mit dem erreichen Einkommen
auch die NEUE Pflichtversicherungsgrenze des NÄCHSTEN Jahres überstiegen wird !!

Wenn also ein Arbeitnehmer im alten Jahr über der Pflichtversicherunggrenze lag, aber aufgrund der erhöhten Pflichtversicherungsgrenze im nächsten Jahr nur knapp drunter liegen wird, bleibt pflichtversichert !

Zur Info:
Die Pflichtversicherungsgrenze wurde letztes Jahr erstmals geringfügig gesenkt, steigt aber ansonsten Jahr für Jahr meist im bereich 400 - 550 Euro.

Mehr Info dazu gibt`s auf unserer Homepage, da haben die Pflichtversicherungsgrenze (und Entwicklung in den letzten Jahren), Beitragsbemessungsgrenze, Höchstbeitrag zur Krankenversicherung des Arbeitnehmers (und Arbeitgebers) und vieles mehr exakt angegeben.

Hoffe geholfen zu haben - ansonsten einfach nochmal mailen :smile:.

Liebe Grüße
von Hans-Günter

Besuche uns:
http://www.pkv-netz.com/aktuell-f.htm

PKV-Spezialisten
Michael & Hans-G. Rischer

Monatsgehalt mal 12 muss größer sein als 49.500 €.

maßgeblich für einen Wechsel von GKV zu PKV ist der Bruttojahresverdienst des jeweiligen Vorjahres (49500,-€ für 2011 / 49950,-€ für 2010).
Zum monatlichen Einkommen wird nur das Urlaubs- und Weihnachtsgeld hinzugerechnet, anderweitige Bezüge wie Tantiemen, Nacht- oder Schichtzulagen bleiben unberücksichtigt.

Sorry sind zu wenig Infos.
Ist zur Bestimmung des für den Wechsel in die private
Krankenversicherung erforderliche Bruttojahresverdienst von
49.500€ das Monatsgehalt oder das tatsächliche Jahresgehalt
maßgebend? Bei Lohnsteigerungen oder Jobwechseln kann das auf
Basis des neuen Monatslohns hochgerechnete Jahreseinkommen
höher liegen, als das tatsächlich verdiente.
Vielen Dank!

Hallo!

Es zählt ausschließlich das Jahreseinkommen, d.h., das Monatseinkommen kann durchaus niedriger als 4.125 Euro sein. Durch Sonderzahlungen kann man trotzdem die Versicherungspflichtgrenze überschreiten und sich dann im nächsten Jahr privat krankenversichern.

Ich verstehe die Frage so ein bisschen sorgenvoll: Muss ich mich etwa privat versichern, wenn ich doch monatlich eigentlich unter 4.125 Euro liege? Tatsächlich ist es so, dass man gesetzlich versichert bleiben kann, wenn man aufs Jahr gerechnet höher als 49.500 Euro liegt.

Gruß

H.C.