Versicherungsprämie nach 20 Jahren noch zu zahlen?

Hallo,

1991 habe ich eine Versicherung für ein Auto abgeschlossen, welches ich nie zur Anmeldung gebracht habe. Kurz darauf bin ich verzogen und dachte die Sache verläuft im Sand. 1999 kam ein Mahnbescheid von über 1000,- DM und letzte Woche stand der GV vor der Tür und fragte mich, wie wir das nun mit den über 700,- EUR regeln könnten.
Muss ich das nach so langer Zeit überhaupt noch bezahlen?
Ich bin mir nicht sicher, ob ich 1999 schon wegen dieser Sache meine Finger gehoben habe.

Hallo,

wenn nur der Antrag für die Versicherung gemacht wurde, das Auto aber nie angemeldet wurde (sprich es wurde keine Deckungskarte bei der Zulassungsstelle hinterlegt), dann kam auch nicht wirklich ein Vertrag zustande. Demnach ist die Forderung nicht rechtens (meiner Meinung nach), aber am besten mal Rechtsbeistand einholen.

Gruß,
Micha

Hallo,

da habe ich leider keine Ahnung von. Hier kann wohl eher nur ein RA helfen.

LG

Stephan Brückner

Hallo,

wenn keine Verjährung eingetreten ist, dann ist der Beitrag zu zahlen.
Da es sich hierbei um eine juristische Frage handelt, empf. ich, einen Juristen zu befragen.

Wie kann man vor 19 Jahren eine Versicherung abschließen, dass es nicht gibt bzw. das nicht zugelassen wird und dann auch noch davon ausgehen, dass sich ein abgeschlossener Vertrag ohen eigenes Zutun „…im Sande verläuft…“?
Wie kann man im Jahr 2010 nicht wissen, ob man 1999 (oder sonstwann) bereits schon mal „…die Finger gehoben…“ hat? Die Abgabe der EV ist ein so gravierendes Ereignis, das vergißt man nicht…?!?
Und wenn doch, stimmt vllt. was nicht? Dann empfehle ich einen entsprechenden Arzt.

Hallo,
ich bin zwar kein Experte(und weiss auch nicht, wie ich zu dieser Ehre komme…)
Ich würde da hart bleiben. Schliesslich haben Sie ja nachweislich nie eine Versicherungsleistung in Anspruch genommen( nur eine Deckungskarte nehme ich an) Wenn das Auto ja nie angemeldet wurde, gab es auch nichts zu versichern!
In jedem Falle schriftlich dazu beim GV und der Versicherung Stellung nehmen und darauf hinweisen, dass sie durch die Anwaltskanzlei XY vertereten werden.
Ausserdem denke ich, dass so eine Sachge nach drei Jahren „verjaehrt“.

Gruss
Matthias

Wie gesagt, ich bin Laie…

Der Mahnbescheid ist der Vollstreckungstitel für den Gläubiger.

Gegen den Mahnbescheid hätten Sie Einspruch/Widerspruch einlegen können - jetzt nicht mehr.
Vollstreckung aus einem Mahnbescheid = 30 Jahre

Die EV schützt vor der Zahlung nicht direkt, der Gläubiger hat dann aber eine vollständige Übersicht Ihrer finanziellen Situation und wenn Sie unterhalb der Pfändungsgrenze liegen, wird die Pfändung fruchtlos verlaufen.
Allerdings wird der Gläubiger nach 3 Jahren wieder versuchen, seinen Anspruch durchzusetzen.

Sorry - war in Urlaub. Kann aber leider auch nicht weiterhelfen.