Versicherungsprovision teilen

Ich verstehe mich mit meinem Versicherungsmakler ziemlich gut und er berät mich auch top. Er hat mir aber gesagt, dass er seine Provision nicht mit mir teilen darf, wenn ich einen Vertrag bei ihm mache. Aber ich könnte einen „Tippgeber“ vorschlagen, dem er etwas bezahlen darf. Meine Mutter zum Beispiel.
Ist das wirklich so kompliziert oder will er vielleicht einfach nur nicht teilen?

Er hat mir aber gesagt, dass er
seine Provision nicht mit mir teilen darf, wenn ich einen
Vertrag bei ihm mache.

Das stimmt so. Ganz problemlos kannst du aber seine Büro- und sonstigen Kosten mit ihm teilen. Ich würde in diesem Fall sogar eine Quittung ausstellen.

Nein… er darf die Provision nicht mit Ihnen teilen.

Aber für die gute Beratung könnten Sie ihn einmal zum Essen einladen!

Gruß

Hallo Prinzessin88,

es mag im ersten Moment seltsam klingen, aber es gibt tatsächlich ein Verbot der Provisionsabgabe:
http://de.wikipedia.org/wiki/Provisionsabgabeverbot

Lediglich das Tippgeber-Modell erlaubt eine legale „Vergütung“ für die Vermittlung von Versicherungen.

Im übrigen kann ich die bisherigen Kommentare zu diesem Thema nur sehr begrenzt nachvollziehen:
Wenn der Makler hier der Meinung ist, dass seine Beratungs-, Empfehlungs- und Betreuungsleistung an sich keinen ausreichenden Nutzen für den Kunden darstellt und er aus diesem Grund bereit ist, für den Abschluß einer Versicherung Geld an seine Kunden zu zahlen, ist das seine Sache.

Wenn hier dann Stellvertreter-Schlachten geschlagen werden und der Fragende aufgefordert wird, sich an Kosten und Verpflegung des Maklers zu beteiligen, so trägt das Nichts zum Thema bei. Zumal noch nicht einmal bekannt ist, ob der Kunde nach einer Provisionsabgabe gefragt hat oder der Makler seinerseits mit einer Geldweitergabe sein Angebot schmackhaft machen wollte.

Viele Grüße
Loroth

Der Fiskus will auch was haben !

Lediglich das Tippgeber-Modell erlaubt eine legale „Vergütung“ für die Vermittlung von Versicherungen.

… Tippgeberprovsionen fallen, sofern der Empfänger keine entsprechende Gewerbetätigkeit ausübt, unter

§22 Nr. 3 EStG.

Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im
Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus
gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher
Gegenstände. Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig,
wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. (…)

Die 256 € sind eine Freigrenze, kein Freibetrag. Beträgt die jährliche Einnahme nach Werbungskosten auch nur einen Cent mehr, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Viele Grüße
oscar.